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Am falschen Ort gespart: Stadt Lausanne verschickt 500-Franken-Busse per B-Post – das geht nicht

Am falschen Ort gespart: Stadt Lausanne verschickt 500-Franken-Busse per B-Post – das geht nicht

10.05.2016, 12:0010.05.2016, 12:08
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Das Lausanner Statthalteramt hat eine 500-Franken-Busse für eine einfache Verkehrsverletzung mit der B-Post statt eingeschrieben verschickt. Es wies danach die Einsprache des Empfängers als verspätet ab. Das geht nicht, wie das Bundesgericht nun entschied.

Konkret schickte die Behörde den Umschlag am 10. Juni 2015 ab. Der mutmassliche Verkehrssünder machte am 2. Juli eine Einsprache. Er wies darin darauf hin, dass er die Verfügung am 23. Juni erhalten habe.

Das Statthalteramt wies die Einsprache mit der Begründung ab, dass diese nicht innerhalb der zehntägigen Frist eingereicht worden sei. Dagegen setzte sich der Betroffene zur Wehr. Die kantonalen Instanzen hatten jedoch kein Gehör für seine Argumente, sodass er schliesslich ans Bundesgericht gelangte.

Das Bundesgericht zeigt in seinem am Dienstag publizierten Urteil klar auf, dass die Waadtländer Justiz mit ihrer Haltung daneben lag.

Empfang sicherstellen

Grundsätzlich müsse die Behörde nämlich sicherstellen, dass ein Beschuldigter eine Verfügung erhalte. Nur so habe er überhaupt die Möglichkeit, dagegen vorzugehen.

Ein Aktenvermerk zum Versanddatum einer Verfügung, wie im vorliegenden Fall, reiche deshalb nicht, um das teurere Porto für den eingeschriebenen Brief an einen Verkehrssünder zu ersetzen. Auch die Strafprozessordnung lässt gemäss Bundesgericht keinen Interpretationsspielraum offen.

Als nicht stichhaltig beurteilen die Bundesrichter die Annahme der Vorinstanzen, dass B-Post-Briefe spätestens innerhalb von drei Tagen beim Adressaten ankämen. Das Statthalteramt hatte das Empfangsdatum auf den 15. Juni festgelegt, also fünf Tage nach der Postaufgabe.

Fehler der Post nicht ausgeschlossen

Die Post sei nicht unfehlbar, schreibt das Bundesgericht. Man habe bereits in früheren Urteilen festgehalten, dass Fehler bei einem einfachen Versand nicht ausgeschlossen werden könnten.

Der fehlende Beweis zum Zeitpunkt des Empfangs der 500-Franken-Busse dürfe deshalb nicht dem mutmasslichen Verkehrssünder angelastet werden. Ob die Busse diesem zurecht auferlegt wurde, darf er nun doch noch ausfechten.

Das Bundesgericht hat die Sache an das Statthalteramt zurückgewiesen. Dieses wird die Verfügung wohl nochmals eingeschrieben verschicken.

Für die Aufwendungen im Verfahren vor Bundesgericht muss der Kanton Waadt dem Autolenker eine Entschädigung von 3000 Franken bezahlen. (Urteil 6B_935/2015 vom 20.04.2016) (sda)

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3 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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pamayer
10.05.2016 13:15registriert Januar 2016
einfach unglaublich...
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3
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