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Tiefere Hürden für Namensänderungen

Scheidungskinder sollen selber wählen dürfen​

Tiefere Hürden für Namensänderungen

24.11.2014, 14:0024.11.2014, 15:02
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Das Bundesgericht vereinfacht die Namensänderung von Scheidungskindern.
Das Bundesgericht vereinfacht die Namensänderung von Scheidungskindern.Bild: KEYSTONE

Eine Zwölfjährige darf den Namen der sorgeberechtigten Mutter annehmen. Damit passt das Bundesgericht seine Rechtsprechung der seit 2013 geltenden Gesetzgebung an.

Gemäss neuer Gesetzesregelung sind «achtenswerte Gründe» für die Bewilligung einer Namensänderung durch die Regierung des Wohnsitzkantons ausreichend. Bisher mussten «wichtige Gründe» vorliegen.

Mit der Neuregelung sind die Hürden für eine Namensänderung gesenkt worden, ohne dass jeder seinen Namen auf eigenen Wunsch ändern kann. Dass die Beibehaltung des Namens zu konkreten sozialen Nachteilen führt, kann neu nicht mehr vorausgesetzt werden.

Der Bundesrat begrüsste damals den Gesetzesvorschlag, dass die Namensführung von Kindern, die in Patchworkfamilien aufwachsen, offen ausgelegt wird. Ein Kind soll eine Namensänderung des Elternteils, bei welchem es aufwächst, mittragen dürfen.

Es ist nicht notwendig, dass das Kind volljährig ist. Es muss jedoch urteilsfähig sein. Und wie das Bundesgericht in seinem am Montag publizierten Urteil festhält, muss jeder Einzelfall geprüft werden.

Alltagsname

Im vorliegenden Fall hatten sich die Eltern des Mädchens wenige Monate nach dessen Geburt scheiden lassen. Das Kind wuchs bei der Mutter und ihrer Familie auf und trug im Alltag den Nachnamen der Mutter. Diese hatte nach der Scheidung wieder ihren ledigen Namen angenommen.

Das erste Gesuch um Namensänderung im Jahr 2002 war noch abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht Thurgau bestätigte den Entscheid 2003.

Im Februar 2013 reichte die Mutter ein zweites Gesuch ein, den Familiennamen der Tochter zu ändern. Regierung und Verwaltungsgericht hiessen das Gesuch gut.

Der Vater des Mädchens erhob jedoch Beschwerde dagegen. Er machte geltend, dass seine Tochter noch nicht reif genug sei, um über den eigenen Namen zu entscheiden. Es sei deshalb die Volljährigkeit der Tochter abzuwarten. Dies ist bei Urteilsfähigkeit jedoch nicht notwendig.

Keine Rolle für den Entscheid spielt der Umstand, dass der Vater tunesischer und damit fremdländischer Herkunft ist. (Urteil 5A_334/2014 vom 23.10.2014) (sda)

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