Wie beschwerlich die Informationsbeschaffung für Journalisten sein kann, hat gemäss dem Presserat der Fall Zuppiger gezeigt. Der ehemalige SVP-Nationalrat Bruno Zuppiger wurde von der Zürcher Justiz in einem abgekürzten Verfahren wegen Veruntreuung schuldig gesprochen.
Einem Journalisten, der den Tatbeitrag Zuppigers klären wollte, wurde vom Bezirks- und vom Obergericht Akteneinsicht verweigert. Die Gerichte begründeten dies mit dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen. Dem Öffentlichkeitsprinzip sei mit der öffentlichen Urteilsverkündung Genüge getan, wurde argumentiert.
Ähnlich problematisch gestaltete sich laut Presserat der Zugang zu Informationen im Fall Nef. Das Verfahren gegen den früheren Armeechef Roland Nef wegen Nötigung seiner Ex-Freundin wurde eingestellt. Erst das Bundesgericht entschied, dass die interessierten Medien Anrecht auf Einblick in die Einstellungsverfügung haben.
Für den Presserat gehört das Prinzip, wonach Verfahren vor Gerichten öffentlich sind, zu den wichtigsten Errungenschaften des liberalen Rechtsstaats. Justizreformen mit dem Ziel, die Effizienz zu steigern, führten jedoch dazu, dass die strafrechtliche Erledigung von Fällen den Gerichten – und damit der Öffentlichkeit – mehr und mehr entzogen werde.
«Wenn Richter kaum noch Zeugen befragen und Staatsanwälte Beschuldigte in Strafbefehlsverfahren nicht einvernehmen, sind solche Fälle und Urteile schwer nachvollziehbar», schreibt der Presserat. Der Anspruch auf Öffentlichkeit sei nicht auf Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen beschränkt.
Damit Medienschaffende ihren Auftrag als «Wachhunde der Demokratie» erfüllen können, sind sie laut Presserat angewiesen auf einfachen Zugang zu Anklageschriften, Urteilen, Einstellungsentscheiden und Strafbefehlen. In begründeten Fällen müsse ihnen auch Akteneinsicht gewährt werden. (whr/sda)