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«Admeira»: SRG blitzt vor Bundesgericht ab

«Admeira»: SRG blitzt vor Bundesgericht ab

14.03.2018, 12:0014.03.2018, 12:10
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Der Verband Schweizer Medien und neun Medienunternehmen dürfen bei der Beteiligung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) am Werbe-Joint Venture «Admeira» mitreden. Das Bundesgericht hat ihre Parteistellung bestätigt und eine Beschwerde der SRG dagegen abgewiesen.

Wie das Bundesgericht in einem am Mittwoch publizierten Urteil ausführt, haben die Medienunternehmen ausreichend klar dargelegt, dass ihnen erhebliche Beschränkungen ihres Entfaltungsspielraums durch das Joint Venture drohen. Unter den Unternehmen befinden sich unter anderem die Tamedia und die AZ Medien.

«Hand in Hand»

Das Bundesgericht führt dazu aus, dass die publizistische Tätigkeit und die zu deren Finanzierung nötige Werbung Hand in Hand einher gingen. Deshalb könne medienrechtlich von einem direkten Konkurrenzverhältnis gesprochen werden.

Die Werbevermarktung der SRG durch «Admeira» ist gemäss der Lausanner Richter somit zumindest potentiell geeignet, die Medienunternehmen in ihrem medialen Entfaltungsspielraum erheblich zu beschränken.

Weiter hält das höchste Gericht fest, die privatrechtliche Neuordnung der Werbeakquisition könne den Werbemarkt derart verändern, dass die vom Gesetzgeber geschaffene Werbeordnung im RTVG zwischen der SRG und den privaten Anbietern faktisch neuen Regeln unterworfen würde.

Betrieb längst aufgenommen

Die Werbe-Kooperation «Admeira» von Ringier, Swisscom und SRG hat bereits im April 2016 ihren Betrieb aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte als Vorinstanz des Bundesgerichts diesbezüglich vorsorgliche Massnahmen abgelehnt. Die Parteistellung der Medienunternehmen hatte es bestätigt.

Der Auseinandersetzung um die Beteiligung der SRG an «Admeira» liegt die Bestimmung des RTVG zugrunde, wonach die SRG dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) vorgängig Tätigkeiten melden muss, die nicht in der Konzession festgelegt sind. Hat eine solche Aktivität erhebliche Auswirkungen auf den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen, kann das UVEK Auflagen machen oder die Tätigkeit ganz verbieten. 

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