Bis Ende November dieses Jahres haben 40'945 Personen das Schweizer Bürgerrecht erworben. Die meisten von ihnen deutsche Staatsbürger, gefolgt von Italienern und Portugiesen. Um den Schweizer Pass zu erhalten, mussten sie etwa Sprachkenntnisse nachweisen, einen Staatskundetest bestehen und zeigen, dass sie mit den Gepflogenheiten in der Schweiz vertraut sind.
Ein Blick in die Geschichte zeigt: Früher brauchte es vor allem Geld. Im 16. Jahrhundert wurden Gebühren für Heimatscheine allgemein üblich. Der österreichische Historiker Valentin Groebner verfasste für das Buch zur Ausstellung «Heimat» im Stapferhaus Lenzburg einen Artikel «Über die Geschichte und den Preis eines Scheins». Darin beschreibt er, wie im Jahr 1513 «Berner Gemeinden vor dem städtischen Rat klagten, dass massenhaft Leute aus der Lombardei, dem Piemont und dem Wallis zuzögen und Nutzungsrechte an Wald und Allmend in Anspruch nähmen».
Sie setzten durch, dass zugezogene Ausländer und Einwanderer aus anderen Kantonen eine Gebühr zahlen mussten. Für 25 Pfund konnten sie einen Heimatschein erwerben. Das entsprach damals mehreren Jahreslöhnen eines Handwerksgesellen.
Trotz hoher Gebühr war der Heimatschein beliebt. Wer einen besass, dem wurde, sollte er arm oder krank werden, geholfen. «Unerwünschte, das hiess arme, Ausländer sollten deswegen mit drastischen Strafen abgeschreckt werden», schreibt Historiker Groebner. Die Strafen im 16. Jahrhundert reichten von Folter und Brandmarkungen bis zur Hinrichtung.
Auch in den folgenden Jahrhunderten wollten die Gemeinden die eigenen Armen loswerden. Wer verbotenerweise bettelte, dem wurde das Heimatrecht entzogen. Valentin Groebner erzählt die Geschichte eines Mannes aus dem Kanton Schwyz, der 1852 in Bern verhaftet wurde, weil er «als einer von vielen Zehntausenden Unerwünschten» vagabundierte. Im Verhör begründete er sein Herumziehen mit den Worten: «Weil mir niemand etwas gibt.»Bis 1874 bestimmten Kantone und Gemeinden selber, wem das Bürgerrecht zugestanden wurde. Der Bund erhielt erst mit der neuen Bundesverfassung die Kompetenz, die Bedingungen für die Einbürgerung festzulegen.
Zwischen 1870 und 1910 war der Ausländeranteil in der Schweiz von 5.7 auf 14.7 Prozent gestiegen. Mit dem Ziel, den Ausländeranteil zu senken, liessen Behörden deshalb vermehrt Einbürgerungen zu. Eine Revision des Bürgerrechtsgesetzes 1903 hätte den Kantonen sogar erlaubt, ausländische Kinder bei Geburt automatisch einzubürgern. Davon machten sie jedoch nie Gebrauch.
Mit dem Ersten Weltkrieg veränderte sich die Ausländer- und Einbürgerungspolitik nicht nur in Europa, sondern auch in der Schweiz. Die Sorge vor einer Überfremdung wurde aktuell. Als Folge wurde das Bürgerrechtsgesetz restriktiver ausgestaltet. Die Wohnsitzfrist wurde 1917 von zwei auf vier, 1920 auf sechs und 1952 auf zwölf Jahre angehoben.
Am 1. Januar 2018 tritt das neue Bürgerrechtsgesetz in Kraft. Gemäss diesem muss eine Person vor der Einbürgerung nur noch zehn statt zwölf Jahre in der Schweiz gelebt haben. Neu darf aber nur noch eingebürgert werden, wer über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügt. Personen mit B-Bewilligung und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) können kein Einbürgerungsgesuch mehr stellen.
Aus diesem Grund hat in Zürich Stadtpräsidentin Corine Mauch rund 40'000 Ausländerinnen und Ausländer angeschrieben und sie aufgefordert, über eine Einbürgerung nachzudenken, solange das neue Gesetz noch nicht in Kraft ist. In der Folge verzeichnete die Abteilung Einbürgerungen des Kantons laut «NZZ» so viele Gesuche wie noch nie. (aargauerzeitung.ch)