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Nothilferegime: Zürcher Verwaltungsgericht lehnt Beschwerde eines Betroffenen ab

ZUR NOTUNTERKUNFT FUER ABGEWIESENE ASYLBEWERBER IN KALTBACH STELLEN WIR IHNEN HEUTE, MITTWOCH, 29. MAERZ 2017, FOLGENDES NEUES BILDMATERIAL ZUR VERFUEGUNG --- View into a room with bunk beds and perso ...
Blick in eine Notunterkunft im Kanton Schwyz.Bild: KEYSTONE

Für 8.50 Franken Nothilfe müssen abgewiesene Asylbewerber zwei Mal täglich zur Kontrolle 

Ein illegal anwesender Ausländer hatte sich dagegen gewehrt, dass er täglich in seiner Notunterkunft anwesend sein muss, um Nothilfe zu erhalten. Das Zürcher Verwaltungsgericht lehnt seine Beschwerde im Hauptpunkt nun aber ab.
20.11.2017, 14:08
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Seit Februar 2017 müssen Personen, die in einer der vier Zürcher Notunterkünfte (NUK) leben, jeweils am Morgen und am Abend bei Kontrollen anwesend sein und in der Unterkunft übernachten - nur dann erhalten sie am nächsten Tag auch Nothilfeleistungen. Zuvor hatte es ausgereicht, dreimal in der Woche präsent zu sein.

Ein NUK-Bewohner ging gegen dieses neue Regime vor, das auf einem Merkblatt des Kantonalen Sozialamtes angekündigt worden war. Auf den Rekurs hätte jedoch gar nicht erst eingetreten werden dürfen, hält das Verwaltungsgericht in seinem am Montag veröffentlichten Urteil fest.

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Denn das Merkblatt des Kantonalen Sozialamtes, gegen das der Mann vorging, informiere bloss über die Modalitäten der Nothilfe. Es stelle damit keine eigentliche Anordnung dar.

Keine Einschränkungen durch Kontrollen

Zudem habe der NUK-Bewohner auch nichts Substanzielles vorgebracht, woraus erkennbar wäre, dass dessen persönliche Freiheit durch die Präsenzkontrollen bedeutend eingeschränkt würde, hält das Gericht in seinem Urteil fest.

Dem Mann stehe zwar das Recht zu, vom Staat Hilfe zu erhalten. Er müsse aber auch bestimmte Zwänge ertragen, die seine Freiheit beschränken können, sofern diese in zumutbaren Grenzen bleiben. Die Modalitäten, wie diese Hilfe erbracht wird, liege in der Kompetenz der Kantone.

Laut Verwaltungsgericht werden keine unzumutbaren oder gar schikanösen Anforderungen gestellt: So werde mit dem Merkblatt etwa nicht die Pflicht auferlegt, sich in der Notunterkunft aufhalten zu müssen. Das Merkblatt regelt nur die Voraussetzungen für den Bezug von Nothilfe.

Denn Nothilfe soll nur erhalten, wer diese auch bedürfe. Bleibe eine Person der NUK fern und verbringe die Nacht an einem andern Ort, zeige dies, dass sie «mindestens für diesen Tag vermutungsweise nicht auf Nothilfe angewiesen ist». Es könne wohl davon ausgegangen werden, dass sie mit der anderweitigen Übernachtungsmöglichkeit auch weitere Hilfe - wie Waschgelegenheit und Nahrung - erhalte.

Praxis bestätigt

Die Zürcher Sicherheitsdirektion nimmt das Urteil des Verwaltungsgericht zufrieden auf: Ihre Nothilfe-Praxis werde vollumfänglich gutgeheissen, heisst es in einer Mitteilung.

In den vier NUKs des Kantons Zürich werden Personen untergebracht, die einen rechtskräftigen negativen Asylentscheid erhalten haben und die Schweiz verlassen müssen. Laut Sicherheitsdirektion leben derzeit 331 der 585 im Kanton Zürich abgewiesenen Asylsuchenden in einer der Nothilfeunterkünfte. (aargauerzeitung.ch/sda)

Asyl-Notunterkunft Hochfeld in Bern

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Asyl-Notunterkunft Hochfeld in Bern
Seit vier Jahren in Betrieb: Zuerst waren in der Notunterkunft Hochfeld hauptsächlich Asylsuchende aus Nordafrika untergebracht, nun sind es mehrheitlich Flüchtlinge aus den Nahen Osten. (Bilder: Keystone)
quelle: keystone
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21 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Watson - die Weltwoche der SP
20.11.2017 14:31registriert September 2016
"Ein illegal anwesender Ausländer", sagt eigentlich alles. Es steht ihnen ja frei, die Schweiz jederzeit zu verlassen.
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Balsthaler
20.11.2017 14:31registriert Oktober 2017
Illegal anwesender...

Ich verstehs einfach nicht, wieso da nicht einfach die Regel gilt: wer was haben will, muss sich an Regeln halten.
Es gibt legale Einwohner in diesem Land die auch jeden Tag zur Arbeit gehen
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Bijouxly
20.11.2017 15:44registriert Dezember 2014
"Dem Mann stehe zwar das Recht zu, vom Staat Hilfe zu erhalten. Er müsse aber auch bestimmte Zwänge ertragen, die seine Freiheit beschränken können, sofern diese in zumutbaren Grenzen bleiben."

Das ist mal ein richtig guf formuliertes Urteil.
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