Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat einer Französin die erleichterte Einbürgerung allein mit der Begründung verweigert, dass sie als Prostituierte arbeite. Damit führe sie nicht eine Ehe nach herkömmlicher Sitte. Das Bundesverwaltungsgericht hat die entsprechende Verfügung nun aufgehoben.
Die Frau ist seit 15 Jahren mit einem Schweizer verheiratet, hat ein Kind mit ihm und zwei weitere aus einer früheren Ehe und pflegt neben ihrer Tätigkeit als Prostituierte ein gewöhnliches Familienleben. Ihr Ehemann ist über ihren Job im Bild.
Im Rahmen ihres Gesuchs um erleichterte Einbürgerung verheimlichte oder bestritt die Französin nie ihre Tätigkeit, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Dienstag publizierten Urteil festhält.
In einer Stellungnahme gab sie an, dass sie neben der sexuellen Beziehung zu ihrem Mann keine unentgeltlichen sexuellen Kontakte zu anderen Männern habe.
Das SEM wies das Einbürgerungsgesuch jedoch ab und berief sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Diese halte fest, dass Prostitution nicht vereinbar sei mit der einer Ehe innewohnenden Treue- und Beistandspflicht.
Das Bundesverwaltungsgericht schreibt in seinen Erwägungen, dass es nur mit Zurückhaltung von den bisher festgelegten Grundsätzen hinsichtlich Vereinbarkeit von Prostitution und Ehe gemäss den rechtlichen Bestimmungen abweichen wolle.
Im vorliegenden Fall müsse aufgrund der Fakten jedoch davon ausgegangen werden, dass eine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete Ehe vorliege – trotz der Tätigkeit der Ehefrau als Prostituierte.
Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Französin gutgeheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen. Dieses unterliess es nämlich, die weiteren Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung zu prüfen. (whr/sda)