Drei Tage ist es her, seit Schwingerkönig Matthias Glarner für ein Foto auf einem Gondeldach posierte und kurz darauf 12 Meter in die Tiefe stürzte. Wie das passieren konnte, ist immer noch unklar. Glarner, der bei den Bergbahnen Meiringen-Hasliberg arbeitet, ist eigentlich geschult, um Arbeiten in der Höhe und am Seil zu verrichten.
In der «Schweizer Illustrierte» betont der Inhaber der Bergbahnen, Hanspeter Wenger, dass beim Foto-Shooting keinerlei Sicherheitsregeln verletzt wurden. Doch ein am Freitagmorgen veröffentlichtes Foto des genannten Magazins heizt nun Spekulationen zum Unfallhergang an. Warum war der Sportler beim Shooting nur einfach gesichert? Oder: Warum trägt er in 12 Metern Höhe keinen Helm?
Die Suva sagt auf Anfrage, dass beim Arbeiten in der Höhe eine «persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz» zum Einsatz komme. Dies sei nötig, wenn «weder mit technischen noch organisatorischen Massnahmen» verhindert werden könne, dass Arbeitende abstürzen könnten.
Diese Schutzausrüstung beinhaltet einen Auffanggurtzeug, ein Verbindungsmittel und Karabiner mit Sturzauffangsystem, situativ ein zweites Verbindungsmittel mit Karabiner und – einen Schutzhelm mit Kinnband. Schaut man sich das Foto von Glarner auf der Gondel an, wird schnell klar: Einen Helm trägt der Sportler nicht.
Was jedoch die Sicherungen betrifft, lassen sich anhand des Fotos keine Rückschlüsse auf ein Fehlverhalten ziehen. Marc Ziegler, Leiter Ausbildungszentrum Seilbahnen Schweiz klärt auf: «In einem solchen Fall ist für eine ausgebildete Person keine doppelte Sicherung nötig.» Glarner habe wie auf dem Bild sichtbar ein Selbstsicherungs- und Positionierungsgerät genutzt. Dieses Geräte seien in verschiedenen Längen erhältlich. «Ist jenes von Herr Glarner lang genug, kann und darf er sich nur damit zurück in die Gondel abseilen.» Doppelt gesichert müsse man bei Arbeiten an der Seilbahn nur sein, wenn man am hängenden Seil arbeite, so Ziegler.
Der fehlende Helm beim Foto-Shooting könnte den Schwingerkönig aber teuer zu stehen kommen. Zum konkreten Fall würden sie keine Angaben machen, sagt die Suva. Doch sollte der Unfall während des Shootings als Nichtberufsunfall behandelt werden, könnten die Leistungen der Versicherung gekürzt werden. Dies wäre der Fall, wenn das Verhalten Glarners als grobfahrlässig beurteilt würde. Sollte es sich um einen Arbeitsunfall handeln, gilt generell, dass die Suva die Leistungen nicht kürzt. Beachtet muss hier werden, dass Glarner keine Kopfverletzungen erlitt.
Die Bergbahnen Meiringen-Hasliberg AG wollten zum Hergang des Unglücks keine Stellung nehmen. Diese Fragen seien Bestandteil der laufenden Untersuchung.