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Stellenmeldepflicht – so soll das genau laufen mit der Umsetzung der MEI

Stellenmeldepflicht – so soll das genau laufen mit der Umsetzung der MEI

08.12.2017, 15:0908.12.2017, 17:29
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Bild: KEYSTONE

Die Stellenmeldepflicht, mit der die Masseneinwanderungsinitiative umgesetzt wird, kommt schrittweise. Der Bundesrat hat am Freitag beschlossen, dass sie zunächst in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote über 8 Prozent eingeführt wird.

Dieser Schwellenwert gilt ab 1. Juli 2018. Erst Anfang 2020 sinkt der Schwellenwert auf die vom Bundesrat ursprünglich geplanten 5 Prozent. Mit der gestaffelten Einführung nimmt der Bundesrat Rücksicht auf den Wunsch der Kantone nach einer angemessenen Umsetzungsfrist. Die Übergangsphase ermögliche es Arbeitgebern und Kantonen, ihre Prozesse und Ressourcen anzupassen, schreibt er in einer Mitteilung vom Freitag.

Kommission abgeblitzt

Nicht berücksichtigt hat der Bundesrat jedoch verschiedene Anliegen der zuständigen Nationalratskommission. Diese hatte verlangt, dass nicht die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote massgebend für die Auslösung der Stellenmeldepflicht sein soll. Das vom Parlament beschlossene Gesetz stellt auf die Arbeitslosigkeit in «Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen» ab.

Der Bundesrat lehnt das aus «Praktikabilitätsgründen» ab. Die Kantone sollen aber ein Gesuch stellen können, auf ihrem Gebiet die Stellenmeldepflicht einzuführen.

Die Kommission wollte den Unternehmen auch erlauben, offene Stellen auf ihrer eigenen Website auszuschreiben. Der Bundesrat hat nun aber entschieden, dass die offenen Stellen während fünf Arbeitstagen ausschliesslich den bei der Arbeitsvermittlung gemeldeten Stellensuchenden zur Verfügung stehen sollen. Dadurch erhalten diese einen zeitlichen Vorsprung bei der Stellenbewerbung.

Einladung nach Gutdünken

Zusätzlich übermittelt die Arbeitsvermittlung innerhalb von drei Tagen passende Dossiers an Arbeitgeber, die Stellen ausgeschrieben haben. Diese laden geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein. Wer als geeignet gilt, können die Arbeitgeber nach Gutdünken entscheiden.

Nicht gemeldet werden müssen Stellen, die intern besetzt werden mit Lernenden nach dem Abschluss oder mit Personen, die schon mindestens 6 Monate im Betrieb, in der Unternehmensgruppe oder im Konzern arbeiten. Auch für Einsätze von höchstens 14 Tagen oder für Angehörige gelten Ausnahmen, nicht aber für ehemalige Mitarbeitende.

Der Bundesrat hat auch den Beschluss des Parlaments konkretisiert, wonach stellensuchende und arbeitsmarktfähige anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, bei der Arbeitsvermittlung gemeldet werden sollen. Diese bekämen so eine bessere Chance, in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert zu werden, schreibt der Bundesrat.

Die revidierten Verordnungen treten am 1. Juli 2018 zusammen mit den am 16. Dezember 2016 beschlossenen Gesetzesänderungen in Kraft. (sda)

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(KEYSTONE/Ti-Press/Samuel Golay)
quelle: ti-press / samuel golay
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16 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Grégory P.
08.12.2017 18:03registriert September 2016
Verstehe ich richtig, dass Langzeitsarbeitslose, bzw. Ausgesteuerten, die nicht mehr bei der RAV angemeldet sind, nicht von der Stelle-Meldepflicht profitieren werden?
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