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So versteuerst du deine Kryptowährungen korrekt!

So versteuerst du deine Kryptowährungen korrekt

20.02.2018, 15:1321.02.2018, 08:20
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2017 war das Jahr, als Kryptowährungen salonfähig wurden.

Unser Experte Thomas Linder arbeitet bei MME, einem integrierten Anwalts-, Steuer- und Compliance Unternehmen, das unter anderem die Ethereum-Gründer bei der Bildung der Stiftung in Zug begleitete.
Unser Experte Thomas Linder arbeitet bei MME, einem integrierten Anwalts-, Steuer- und Compliance Unternehmen, das unter anderem die Ethereum-Gründer bei der Bildung der Stiftung in Zug begleitete.bild: MME

Die Professorin, der Taxifahrer und auch sein Schwippschwager haben alle in irgendeiner Form in Kryptowährungen investiert. Doch muss man Bitcoins, Litecoins, Ethers und Co. in der Schweiz versteuern – und wenn ja wie?

Wir haben mit einem Experten verschiedene Fälle angeschaut. Ganz so einfach und eindeutig ist es nämlich nicht:

«Bitte beachtet, dass sich je nach Ausgestaltung des Tokens und der damit zusammenhängenden Rechte die steuerliche Qualifikation unterschiedlich ausfallen kann. Was aussieht wie ein Bitcoin, muss nicht automatisch wie ein Bitcoin behandelt werden! Eine genaue Analyse und Qualifikation der Funktionen eines Tokens sind daher für jeden Nutzer unumgänglich!»
Thomas Linder

Du verstehst in Sachen Kryptos nur Bahnhof? Dann lies das hier:

Die Hodlerin

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Und so muss Anastasia-Lynn ihre Kryptos versteuern:

  • Bitcoin, Ether und andere «Kryptowährungen» sind steuerrechtlich geldwerte Rechte an einer digitalen Sache. Sie müssen daher mindestens im Reinvermögen des Steuerpflichtigen angegeben werden.
  • Anastasia-Lynn hält ihre Kryptos langfristig. Deshalb gelten sie als Teil des Privatvermögens und müssen auch dementsprechend deklariert werden. Bitte beachtet jedoch die Anweisung der kantonalen Steuerbehörden dazu: Die meisten verlangen eine Deklaration im «Wertschriften- und Guthabenverzeichnis», andere unter «übriges Vermögen».
  • Viele Kantone haben bereits Merkblätter zur Handhabe von Kryptos veröffentlicht. Es empfiehlt sich die Google-Suche: «Kryptowährungen Steuern Kanton XYZ»*
    *Wir erwarten vom durchschnittlichen watson-User, dass er merkt, dass XYZ durch den Wohnkanton ersetzt werden muss.
  • Und nun zur grossen Frage:  zu welchem Wert?
  • Für die zehn bekanntesten Kryptos hat die Eidgenössische Steuerverwaltung Werte in der Kursliste aufgeführt. Für Ether sind das 721.52 Franken.
  • Das sind aber nur Vorschläge. Theoretisch könnte man diese mit Verweis auf die Volatilität, der Liquidität und der Risiken der Technologie reduzieren. Das ist aber nur etwas für Leute, welche über genügend Zeit und Nerven verfügen, sich mit der Steuerverwaltung auseinanderzusetzen.
  • Eine Kapitalgewinnsteuer im Rahmen von Privatvermögen kennt die Schweiz nicht. Anastasia-Lynn darf sich also über eine steuerfreie Zunahme ihres Privatvermögens freuen.

Der Pechvogel

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Und so muss Frankie X seine Kryptos versteuern:

  • Frankie X hat wie Anastasia-Lynn gehodlet und keinen gewerbsmässigen Handel betrieben.
  • Er muss seine Kryptos wie Anastasia-Lynn als private Vermögenswerte angeben.
  • Weil es sich um private Vermögenswerte handelt, kann er seinen Verlust leider nicht geltend machen.

Der «dynamische» private Vermögensverwalter

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Und so muss Hans-Jörg seine Kryptos versteuern:

  • Hans-Jörgs wenige Trades deuten darauf hin, dass der Erwerb der Kryptos als «dynamische» private Vermögensanlage gewertet wird – trotz des riesigen Gewinns.
  • Hans-Jörg kann in dem Fall die Kryptos genau wie Anastasia-Lynn im Privatvermögen angeben. Und versteuert keine Kapitalgewinne. Er muss sich aber auf Rückfragen der Steuerbehörden gefasst machen.

Der anderweitig berufstätige Hobbytrader 

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Und so muss Marc-André Pölsterli seine Kryptos versteuern:

  • Marc-André arbeitet zu 100% als Staubsaugerverkäufer. Sein Kryptotrading betreibt er in seiner Freizeit. Trotzdem muss er sich die Gretchenfrage für Kryptobesitzer stellen:
  • «Erfüllt mein Handel die Kriterien von gewerbsmässigem Handel?»
  • Wird der Handel als gewerbsmässig taxiert, müssen die Einkünfte und Kapitalgewinne unter selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert und Sozialabgaben bezahlt werden.
  • Dafür darf Marc-André auch Aufwendungen und Verluste abziehen.
  • Richtlinien zur Abgrenzung zwischen gewerbsmässigem Handel und einer «dynamischen» privaten Vermögensverwaltung von Wertschriften  findet man im Kreisschreiben 36.
  • Am Kreisschreiben 36 orientiert orientiert sich die Steuerbehörde möglicherweise (so genau ist das noch nicht definiert) auch beim Kryptohandel.
  • Für gewerbsmässigen Handel unverdächtig ist ...
  • • ... wer lange Haltedauer ...
    • ... und tiefe Transaktionsvolumen aufweist, ...
    • ... für den Handel keine Fremdmittel oder Derivate einsetzt ...
    • ... und seinen Lebensunterhalt ausserhalb von Krypto bestreitet.

  • Die hohe Anzahl von abgewickelten Trades muss nicht automatisch schädlich sein. Dezentraler Handel wird oft automatisiert und fragmentiert abgewickelt – ein Trade kann sich in 100 Transaktionen aufspalten.
  • Marc-Andrés 9218 Trades sind jedoch ein Indiz dafür, dass er seine Kryptos nicht sehr lange hält.
  • Marc-Andrés Fall ist deshalb nicht eindeutig. Er muss sich darauf gefasst machen, dass sein Fall von der Steuerbehörde geprüft wird. Er soll sich daher gut dokumentieren, damit Fragen schlüssig beantwortet werden können.

Der Profi

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Und so muss Ken seine Tätigkeiten angeben:

  • Die Chance, dass Kens Aktivitäten als gewerbsmässigen Handel eingestuft werden, sind hoch.
  • Ken ist deshalb verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen oder mindestens die Ein- und Ausgaben aufzuzeichnen.
  • Ken muss für seine Einkünfte wie jeder andere selbständig Erwerbende Sozialabgaben abrechnen.
  • Ken muss nur die tatsächlich realisierten Gewinne versteuern. Es gilt das Buchwertprinzip.
  • Als selbständiger, gewerblicher Händler hat Ken auch Vorteile: Kosten für seine Tätigkeit kann er abziehen (zum Beispiel der Erwerb eines Computers oder eines zweiten Bildschirms – und auch Trading-Verluste).
  • Ken sollte sich die Frage stellen, ob er eine Firma gründen will.

Die Minerin

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Und so muss Ciny P. ihre Anlage und Kryptos versteuern:

  • Generiertes Einkommen aus dem Mining ist grundsätzlich Einkommen von Cindy. Die Frage ist, unter welchem Titel.
  • Eine Investition in dieser Höhe kann für die Steuerbehörde ein Indiz für den Willen sein, Gewinn zu erwirtschaften.
  • Deshalb stehen die Chancen gross, dass Cindys Mining-Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit taxiert wird und daher auch den Sozialabgaben unterliegt.
  • Doch auch Cindy muss nur tatsächlich realisierte Gewinne versteuern.
  • Bei der Bäuerin ist der Fall klar: Erst wenn sie ihre Kartoffeln gegen Franken verkauft hat, gilt das als tatsächlich realisierten Gewinn.
  • Beim Krypto-Mining ist die Frage noch offen, ob erst der Verkauf der virtuellen Kartoffeln Kryptos in harte Franken, tatsächliche Gewinne bedeuten, oder schon das Mining.
  • Ihre Investition kann Cindy als selbständig Erwerbende selbstverständlich abziehen.

Die Zinshamsterin

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Und so muss Petra Ponzi ihren Gewinn versteuern:

  • Petra hat Glück – sie hat ihre Gewinne tatsächlich realisiert.
  • Die reine Wertsteigerung der BCCs von März bis November muss nicht versteuert werden, sofern im Privatvermögen gehalten.
  • Sie muss aber die 1% Rendite als Kapitalertrag deklarieren und als Einkommen versteuern.
  • Sie kann das unter «übrige Einkünfte» tun.
  • Grundsätzlich gilt aber: Vorsicht, wenn jemand derart enorme Renditen verspricht. Die Chance, dass es sich dabei um einen Betrug handelt, ist sehr hoch. Ein Totalverlust kann – sofern im Privatvermögen – nicht abgezogen werden.

Der vergessliche Oldtimer

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Und das muss Lukas Earlybird nun tun:

  • Lukas hätte seine LTCs bereits früher als Vermögen angeben müssen.
  • Lukas hat damit fahrlässig, aber nicht vorsätzlich Steuern hinterzogen.
  • Das gibt in der Regel eine Busse in Höhe der geschuldeten Steuer, kann aber bei Fahrlässigkeit reduziert werden. Bei Vorsatz kann sie sich aber vervielfachen.
  • Lukas hat aber die Möglichkeit, sich selber anzuzeigen. Das nennt sich straflose Selbstanzeige. Die Möglichkeit hat man einmal im Leben.
  • Und so geht das: Lukas gibt die LTCs in der Steuererklärung an und legt ein Begleitschreiben bei. Lukas muss sich nicht in Erklärungsversuche versteigern, er muss nur deklarieren, dass er die Vermögenswerte früher nicht versteuerte.
  • So kommt Lukas ohne Strafe davon – wenn er das zum ersten Mal im Leben tut und die Steuerbehörden noch nicht anderweitig Wind davon erhalten haben.
  • Lukas muss aber alle hinterzogenen Steuern mit Zinsen an die Steuerbehörden abliefern.

Der Oberprofi

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Und der Oberprofi?

  • Auch bei Kevin sind die Chancen gross, dass seine Tätigkeit (weil auf aktive Gewinnmaximierung ausgelegt) als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft wird.

Der Aussteiger

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Was muss Beau Bollywood korrekterweise tun?

  • Beau muss seinen Wohnsitz tatsächlich und physisch verlegen, damit er in der Schweiz nicht mehr steuerpflichtig ist.
  • Solange es sich um Privatvermögen handelt, braucht er sich nicht um zusätzliche Steuern zu kümmern.
  • Hat er aber gewerbsmässig gehandelt, muss er beim Wegzug auch unrealisierte Gewinne versteuern.
  • Die Vermögenssteuer ist in der Schweiz geschuldet bis zur Abreise, das heisst bis zur Anmeldung auf den Bermudas.

Die Programmiererin

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Wie muss Michaela Pearl ihr Bitcoin-Einkommen angeben?

  • Michaela versteuert ihre Bitcoins als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.
  • Die grosse Frage lautet: zu welchem Kurs?
  • Michaela muss einen sinnvollen Umrechnungsschlüssel für die jeweiligen Zuflussdaten wählen (zum Beispiel der jeweilige Tagestiefstkurs von Coinbase oder von einer anderen zuverlässigen Quelle).
  • Sie muss sich in den nächsten Jahren auf denselben Umrechnungsschlüssel berufen.

Bonus-Fall: Die Detailhändlerpunkte-Sammlerin

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Muss Ruthli M. ihre Detailhändlerpunkte in der Steuererklärung angeben?

  • Loyality-Programm-Punkte (z.B. Cumulus, Superpunkte oder Flugmeilen) mussten bisher nicht versteuert werden.
  • Durch die Digitalisierung werden allerdings die Grenzen langsam verwischt.
  • Sollte aber ein grossflächiger Markt entstehen, könnten auch Loyality-Programmpunkte in Zukunft interessant für die Steuerbehörden werden. 
  • Dasselbe gilt für grosse Vermögenswerte in In-Game-Währungen oder den Besitz anderer digitaler Items (z.B.: Crypto Kitties).

Und wie gebe ich meine «geschenkten» Coins aus den Bitcoin-Hardforks an?

  • Ob es sich dabei um Einkommen handelt, ist noch nicht geklärt.
  • Es handelt sich um einen Netzwerk-Split. Aus einer Community entstehen zwei durch Kopie der bestehenden Allokationsinformationen. Dabei werden keine zusätzlichen Werte kreiert. Es handelt sich daher eher um eine steuerneutrale Vermögensumschichtung.
  • Dass der Wert der Summe zunimmt und nicht, wie angenommen, gleich bleibt, ist dem Marktverhalten zuzuschreiben und nicht dem technischen Vorgang. Die geschenkten Coins als Privatvermögen anzugeben, ist aber in jedem Fall angebracht.
  • Auch der Fall von Airdrops ist in der Steuerpraxis noch nicht ausdiskutiert. 

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25 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Scaros_2
20.02.2018 15:18registriert Juni 2015
Danke! Habe sie wirklich vergessen 😂

Btw. *Wir erwarten vom durchschnittlichen watson-User, dass er merkt, dass XYZ durch den Wohnkanton ersetzt werden muss.

Bester Satz
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4-HO-MET
20.02.2018 15:23registriert April 2016
/me
So versteuerst du deine Kryptowährungen korrekt!
/me
636
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Zum Kommentar
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Randen
20.02.2018 17:46registriert März 2014
Diverse Finanzminister und andere Politiker motzen über Bitcoin und co und sehen sie nicht als Geld. Steuern wollen sie trotzdem kassieren?
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