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Freund erschossen: «Godzilla»-Fall kommt nochmals vors Zürcher Obergericht

Freund erschossen: «Godzilla»-Fall kommt nochmals vors Zürcher Obergericht

27.10.2017, 12:0027.10.2017, 13:11
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Es wird nochmals verhandelt.Bild: KEYSTONE

Das Zürcher Obergericht muss sich erneut mit dem sogenannten «Godzilla»-Fall befassen: Das Bundesgericht hat den Freispruch der Frau, die im Jahr 2012 ihren Freund «Godzilla» mit fünf Schüssen tötete, aufgehoben und den Fall ans Obergericht zurückgewiesen.

Für das Bundesgericht ist klar: Der von der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft angefochtene Entscheid «erweist sich sowohl in prozessualer als auch materieller Hinsicht als bundesrechtswidrig», wie es im am Freitag veröffentlichten Urteil heisst.

Unbestritten ist, dass die Fitnesstrainerin am 17. November 2012 ihren brasilianischen Freund, einen unter dem Namen «Godzilla» bekannten Kampfsportler, in Zürich-Affoltern mit fünf Schüssen getötet hat.

Strittig ist hingegen die Qualifikation der letzten zwei Schüsse: Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht waren sich zwar darin einig, dass die ersten drei Schüsse in Notwehr abgegeben wurden. Im Gegensatz zur Vorinstanz bewertete das Obergericht die Schüsse vier und fünf aber ebenfalls als Notwehr.

Vor dem Zürcher Obergericht machte die im Umgang mit Schusswaffen und im Personenschutz ausgebildete Frau im April 2016 geltend, dass sie von ihrem Freund bedroht und angegriffen worden sei. Es sei letztlich um die Frage gegangen, «entweder sterbe ich oder er stirbt».

Das Obergericht sprach die Schweizerin frei: Sie habe in einem gerade noch entschuldbaren Notwehrexzess gehandelt und sei psychisch in einem Überlebensmodus gewesen. Das Bezirksgericht hingegen hatte sie wegen vorsätzlicher Tötung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Zurück ans Obergericht

Das Bundesgericht widersprach nun dem Obergericht und urteilte, dass die letzten beiden Schüsse erfolgten, als «Godzilla» bereits regungs- und wehrlos am Boden lag. Sie seien somit als «zeitlicher, sogenannter extensiver Notwehrexzess zu qualifizieren».

Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil der Lehre liege bei einem extensiven Notwehrexzess grundsätzlich keine Notwehrsituation vor. Die entschuldbare Notwehr gemäss Strafgesetzbuch wird daher in diesem Fall laut Bundesgericht nicht angewendet.

Weiter befand das Bundesgericht unter anderem, dass sich das Obergericht – unabhängig davon, ob eine Notwehrsituation bestand – «aufgrund des mehrmaligen Einsatzes einer Schusswaffe» zur Angemessenheit der drei ersten Schüssen hätte äussern müssen.

Es hiess deshalb die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies den Fall zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurück. (sda)

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