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Zahlt die Allgemeinheit für die CS?

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Steuergelder für Busse

Zahlt die Allgemeinheit für die CS?

Die Chancen der Credit Suisse sind intakt, dass sie die Busse von den Steuern absetzen kann.
20.05.2014, 06:1020.05.2014, 17:35
Ein Artikel von Aargauer Zeitung
Aargauer Zeitung
Doris Kleck / Aargauer Zeitung
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Die Busse der Credit Suisse in den USA – es geht um 2,6 Milliarden Dollar – ist nicht nur für das Unternehmen relevant, sondern auch für die öffentliche Hand. Die Busse würde die Steuerrechnung der CS um 500 bis 600 Millionen Franken entlasten, schätzt ein Experte. Denn Bussen gelten in der Schweiz grundsätzlich als geschäftsmässiger Aufwand. Wer Recht bricht und dafür bestraft wird, zahlt weniger Steuern. Das Steuerrecht kennt in der Schweiz – im Gegensatz etwa zu Deutschland – keine Moral. Das gilt allerdings nicht nur für den Aufwand, sondern auch für die Einnahmen. Dem Steueramt ist prinzipiell egal, ob ein Gewinn mit legalen oder illegalen Mitteln erzielt wurde. 

Doch der Grundsatz vom wertfreien Steuersystem kommt unter Beschuss. Ständerat Urs Schwaller (CVP/FR) spricht – unabhängig vom Fall CS – von einer stossenden Regelung, die seinem Rechtsempfinden widerspreche. Er wurde deshalb politisch ebenso aktiv wie Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL). Der Bundesrat will, wie von der Baselbieterin gefordert, in einem Bericht darlegen, wie der Bund und die Kantone Bussen steuerlich behandeln und wie eine einheitliche Handhabung gewährleistet werden kann. Denn in der juristischen Lehre ist zwar unbestritten, dass Bussen steuerlich abzugsfähig sind. Die Praxis in den Kantonen sieht zuweilen aber anders aus. 

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Widerspruch zum Strafzweck 

So hat die NZZ einen Entscheid des Steuerrekursgerichts Zürich publik gemacht, der einen Hinweis auf die Praxis des kantonalen Steueramtes gibt. In diesem Fall geht es um eine Firma, die in der EU wegen Kartellabsprachen verurteilt worden war und die Busse von den Steuern abziehen wollte. Das Steueramt verneinte die Abzugsfähigkeit und argumentierte: «Es widerspräche dem Strafzweck und damit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wenn die sanktionierte Person einen Teil der Geldbusse durch Minderung ihrer Steuer auf die Allgemeinheit abwälzen könne. Eine solche Busse könnte deshalb nicht mehr in guten Treuen zu den geschäftlichen Aufwendungen gezählt werden.» Die Firma legte Beschwerde ein und bekam vor dem Rekursgericht recht. 

Das Steueramt des Kantons Zürich hat den Entscheid indes an das Verwaltungsgericht weitergezogen, hält also an seiner Einschätzung fest und sieht demnach wohl auch keinen Grund, die Praxis zu ändern. Mit anderen Worten: Das kantonale Steueramt könnte im Fall der Credit Suisse zum gleichen Schluss kommen und den Abzug der Busse nicht zulassen. 

Entscheid vor Bundesgericht 

Beobachter gehen davon, dass das Steueramt Zürich den Fall mit der Kartellbusse bis vor Bundesgericht ziehen wird, falls sie vor dem Verwaltungsgericht erneut verliert. Denn: Für den Fiskus geht es um viel Geld – das zeigt die Busse der CS in den USA –, und bislang hat sich das Bundesgericht noch nie zur Abzugsfähigkeit der Bussen geäussert. Dass kein abschliessendes Urteil zur umstrittenen Frage vorliegt, hat seinen Grund: Hohe Bussen gegen Unternehmen sind ein relativ neues Phänomen. Bis vor 20 Jahren wurden Unternehmen überhaupt nicht strafrechtlich belangt. Steueranwalt Walter Frei bezweifelt indes, dass die Zürcher Praxis vor Bundesgericht standhält. 

Wie auch immer der juristische Streit ausgeht: Es ist gut möglich, dass die Politik schon bald klare gesetzliche Grundlagen schafft, um die Abzugsfähigkeit von Bussen zu verhindern – und den Widerspruch auflöst, dass der Staat Bussen spricht, sie gleichzeitig aber von den Steuern abziehen lässt. Doch den Fall CS wird dies kaum mehr tangieren. 

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