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Asbest-Urteil wird zu einer neuen Welle von Klagen führen

Tausende von Asbest-Toten: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat weitreichende Folgen – auch über die Schweiz hinaus.  
Tausende von Asbest-Toten: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat weitreichende Folgen – auch über die Schweiz hinaus.  Bild: EPA
Interview mit Opfer-Anwalt Martin Hablützel

Asbest-Urteil wird zu einer neuen Welle von Klagen führen

Der Europäische Gerichtshof in Strassburg hat der Witwe eines Asbest-Opfers Recht gegeben. Jetzt werden auch alte Fälle in der Schweiz neu aufgerollt, sagt Opfer-Anwalt Martin Hablützel. 
12.03.2014, 08:2025.06.2014, 09:55
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Was bedeutet das Urteil des Strassburger Gerichtshofs?
Martin Hablützel: Das Urteil ist eine Genugtuung für alle Asbest-Opfer, darüber hinaus richtungsweisend und wird dazu führen, dass alte Fälle neu aufgerollt werden. Das Eis ist nun gebrochen und Schadenersatzforderungen gegenüber Firmen wie Eternit, den SBB oder ABB sind zu erwarten. Hinterbliebene von Asbest-Opfern erhalten mit dem Strassburger Urteil die Möglichkeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Geschichte wird neu geschrieben. 

«Das Bundesgericht hat eigens vergangenen Dezember festgehalten, dass die Asbestgefahr bereits in den 1970er-Jahren bekannt war.» 
Martin Hablützel.

Müssen bereits gefällte Urteile in der Schweiz revidiert werden?
Aufhebung der nicht rechtskräftigen kantonalen Urteile und Neubeurteilung der Asbest-Fälle auf der Ebene der Bezirksgerichte – das ist die Konsequenz. Die Gerichte werden die Fälle einer materiellen Prüfung unterziehen müssen. Sie werden neu beurteilen, was die Verantwortlichen der asbestverarbeitenden Industrie und der Suva in den 1970er- und 1980er-Jahren gewusst haben oder hätten wissen müssen. Welche Schutzmassnahmen ergriffen wurden – oder eben gerade nicht. Das Bundesgericht hat eigens vergangenen Dezember festgehalten, dass die Asbestgefahr bereits in den 1970er-Jahren bekannt war. 

Bild
Bild: schadenanwaelte.ch
Opfer-Anwalt Hablützel
Martin Hablützel ist Fachanwalt für Haftpflicht- und Versicherungsrecht und Handelsrichter im Kanton Zürich. Er ist Klägeranwalt in schweizerischen Asbestprozessen. (sza)

Wird damit auch die zehnjährige Verjährungsfrist im Schweizer Haftpflichtrecht hinfällig?
Das Strassburger Urteil wurde von der kleinen Kammer gefällt. Das Justizdepartement könnte den Entscheid nun an das Gesamtgericht des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte weiterziehen. Nachdem sechs von sieben Richtern für die Gutheissung unserer Beschwerden stimmten, wird es sich das zweimal überlegen. In 90 Tagen ist das Urteil rechtskräftig. Dann muss das Bundesgericht im Fall Howald Moor nochmals darüber befinden und zwar im Sinne der Menschenrechtskonvention. 

«Das Urteil wird aber noch grössere Auswirkungen haben, die über die Asbest-Fälle hinausgehen.»
Martin Hablützel.

Das heisst?
Sie wird die Beschwerde der Asbestopfer in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen die ABB und die öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen die Suva gutheissen müssen und die Sache an die Kantone zur Neubeurteilung zurückweisen. 

Das Urteil ist auch von hoher gesellschaftlicher Relevanz. Es geht darum – Sie haben es erwähnt – das unrühmliche Asbest-Kapitel neu zu schreiben. 
Absolut. Das Urteil wird aber noch grössere Auswirkungen haben, die über die Asbest-Fälle hinausgehen. In vielen Bereichen mit mutmasslichen Spätfolgen – wir sprechen hier von Nanotechnologie, Gentechnologie oder Antennentechnologie – wären damit Klagen auch nach Jahrzehnten noch möglich. Wir können ja heute noch nicht absehen, welche Gesundheitsschädigungen die Nanotechnolgie dereinst verursachen wird. In Zukunft wird man auch in diesen Feldern keine absolute Verjährungsfrist mehr geltend machen können. 

Was kommt auf die Versicherungen zu?
Die Versicherungen haben ihrerseits für solche Schäden bereits Rückstellungen gemacht. Diese werden nun wohl zugunsten der Asbest-Opfer verwendet. Für anderweitige Gefahren werden die Versicherer nun von der Industrie und etwa den Handynetzbetreibern sämtliche Studien einfordern, um ihre Risiken besser abschätzen zu können.

Der Bundesrat hat im letzten November eine Gesetzesvorlage präsentiert, die im Bereich der Verjährung verschiedene Änderungen bringen soll. Wird der politische Prozess in der Schweiz nun beschleunigt?
Zuerst heisst es einmal: zurück auf Feld eins. Eine Revision muss im Einklang mit dem überstaatlichen Recht und damit auch der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen. Insofern hilft dieses Grundsatzurteil, den entsprechenden internationalen Leitlinien Beachtung zu schenken. Eine absolute Verjährungsfrist – und sei es auch die im Parlament diskutierten 30 Jahre – dürfte damit vom Tisch sein. 

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