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Klage abgewiesen: Ex-Swissair-Manager müssen nicht für Pleite gerade stehen 

Klage abgewiesen: Ex-Swissair-Manager müssen nicht für Pleite gerade stehen 

06.04.2018, 12:0006.04.2018, 12:38
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ZUM 15. JAHRESTAG DES SWISSAIR GROUNDING AM SAMSTAG, 1. OKTOBER 2016, STELLEN WIR IHNEN FOLGENDES BILDMATERIAL ZUR VERFUEGUNG - Ein Mythos liegt am Boden: Buchstaben des Schriftzugs "Swissair&quo ...
Bild: KEYSTONE

Keine Pflichtverletzung: Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat eine Verantwortlichkeitsklage des Swissair-Liquidators Karl Wüthrich abgewiesen. Er zeigte 14 ehemalige Verwaltungsräte, CEOs und CFOs der Swissair und SAirGroup wegen Pflichtverletzung an und machte einen Schaden von rund 280 Millionen Franken geltend.

«Das vorliegende Verfahren ist aussergewöhnlich umfangreich», heisst es im am Freitag veröffentlichten 169 Seiten starken Urteil des Zürcher Handelsgerichts. Alleine die Rechtsschriften von Wüthrich als Vertreter der Swissair und der 14 Beklagten umfassen laut Gericht ohne Zwischen- und Noveneingaben mehr als 18'000 Seiten.

Der Swissair-Liquidator warf den Beklagten insbesondere die pflichtwidrige Bewirtschaftung von Aktiven vor und machte den Ausfall von Darlehensforderungen als Schaden geltend.

Denn bei der Bewirtschaftung ihres Vermögens musste die Swissair einen Grossteil ihrer überschüssigen Liquidität dem Konzern als Darlehen zur Verfügung stellen. Als die SAirGroup Anfang Oktober 2001 zusammenbrach, konnten diese Darlehen jedoch nicht mehr vollständig zurückgezahlt werden. Dafür hätten die Beklagten solidarisch haften sollen.

Keine Pflichtverletzung

Das Zürcher Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. März jedoch ab: Einerseits verneinte das Gericht bei einigen Beklagten die Passivlegitimation – der eingeklagte Anspruch kann also nicht gegen sie geltend gemacht werden –, andererseits aber auch den Vorwurf der Pflichtverletzung.

Verschiedene Beklagte schieden laut Handelsgericht zu einem Zeitpunkt aus ihren Funktionen aus, als die konzerninternen Darlehen noch marktkonform und damit unproblematisch waren. Damit kann ihnen keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

Dies änderte sich aber spätestens ab dem 1. Januar 2001: Ab diesem Zeitpunkt bis zum Zusammenbruch wäre die Swissair nicht mehr berechtigt gewesen, konzerninterne Darlehen zu gewähren. Hier hätten die übriggebliebenen Beklagten Handlungspflichten gehabt.

Da die Klägerin laut Handelsgericht aber nicht genau ausführt, was denn die Handlungspflichten der Beklagten gewesen wären, kann auch ihnen kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden.

Geld wäre auch so aufgebraucht worden

Zudem hielt das Gericht im Sinn einer Alternativbegründung fest, dass die Klägerin auch keinen Schaden und keinen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Pflichtverletzung und einem allfälligen Schaden darlegen konnte.

Die Swissair gab in der Klage an, anstatt weiterhin Darlehen zu gewähren, hätte sie das Geld bei rechtmässigem Verhalten auf eigenen Konten bei solventen Banken angelegt und dort belassen.

Dem widerspricht das Gericht: Das Geld wäre so oder so weg gewesen. Denn die Fluggesellschaft hatte stets betont, dass der Flugbetrieb unter allen Umständen aufrechterhalten werden musste und ein Konkurs der Swissair nie eine Option gewesen war.

Dafür waren grosse Geldsummen notwendig - das Guthaben wäre daher laut Gericht vollständig für die Finanzierung des Flugbetriebs aufgebraucht worden, bevor die Swissair selbst insolvent geworden wäre.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (sda)

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1 Kommentar
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Die beliebtesten Kommentare
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Ferienpraktiker
06.04.2018 13:11registriert Juni 2017
Das war ja abzusehen. Die in langen Jahren hart erarbeiteten Beziehungen (Vetterliwirtschaft) zu Politik und Wirtschaft zahlen sich letztendlich aus. Die Damen und Herren können also in Ruhe wieder auf dem Golfplatz ihre Runden drehen.
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