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Löhne kürzen, Kündigungsfristen ändern und zum Urlaub verpflichten: Was Arbeitgeber dürfen – und was nicht

So manchem Arbeitgeber ist der starke Franken ein Dorn im Auge. Doch darf er das Problem auf die Arbeitnehmer abwälzen?
So manchem Arbeitgeber ist der starke Franken ein Dorn im Auge. Doch darf er das Problem auf die Arbeitnehmer abwälzen?Bild: PHOTOPRESS-ARCHIV
Nach dem Ende des Euro-Mindestkurses

Löhne kürzen, Kündigungsfristen ändern und zum Urlaub verpflichten: Was Arbeitgeber dürfen – und was nicht

Kaum ist der Euro-Mindestkurs aufgehoben, fordert der Direktor des Arbeitgeberverbands mehr «Spielraum für Massnahmen wie Arbeitszeitverlängerungen oder Lohnsenkungen.» Doch was ist erlaubt und was nicht? Wir klären die wichtigsten Fragen. 
19.01.2015, 18:0720.01.2015, 12:29
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1. Darf der Arbeitgeber Grenzgängern einen geringeren Lohn bezahlen?

Nein, das darf er nicht, denn damit würde er gegen das Freizügigkeitsabkommen verstossen. Darin ist ausdrücklich festgehalten, dass ausländische Arbeitskräfte nicht diskriminiert werden dürfen. Bei Arbeitskräften, die nicht aus der EU stammen, wäre es jedoch machbar.

2. Darf der Arbeitgeber die Verträge in Kurzarbeitsverträge umwandeln?

Arbeitsverträge können immer abgeändert werden, jedoch muss der Arbeitnehmer damit einverstanden sein. Der Arbeitgeber kann auf den Arbeitnehmer zugehen und eine Änderung des Arbeitsvertrags beantragen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Änderungskündigung. Diese ist rechtlich einwandfrei, wenn das entsprechende Verfahren eingehalten wird. Der Arbeitnehmer kann dann entscheiden, ob er zu den neuen Bedingungen arbeiten, oder das Unternehmen verlassen will.

Änderungskündigung
Bei einer Änderungskündigung wird der Arbeitnehmer vor den schwierigen Entscheid gestellt,
ob er den Änderungsantrag des Arbeitgebers annehmen will oder nicht. Lehnt er ab, muss er später beim Gang zur Arbeitslosenkasse unter Umständen mit einer temporären Einstellung der Arbeitslosengelder rechnen, wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit. Doch auch der Arbeitgeber muss einige Hürden überwinden: So muss er sich an das entsprechende Verfahren halten, alle Kündigungsfristen beachten und ausserdem muss der Schritt publik gemacht werden. 

3. Darf der Arbeitgeber seine Angestellten zu unbezahltem Urlaub verpflichten?

Nein, das darf er nicht.

4. Darf der Arbeitgeber den Lohn dynamisieren und an den Euro koppeln?

Auch hier gilt: Im Vertrag können Änderungen dieser Art vorgenommen werden, der Arbeitnehmer muss jedoch einverstanden sein.

5. Darf der Arbeitgeber Kündigungsfristen kürzen, um flexibler agieren zu können?

Gesetzlich vorgesehen sind Kündigungsfristen von zwei Monaten. Auch hier kann der Arbeitgeber eine Änderung im Vertrag vornehmen lassen, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht unter einem Monat liegen.

Professor Thomas Geiser, Direktor des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St.Gallen, liefert Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Professor Thomas Geiser, Direktor des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St.Gallen, liefert Antworten auf die wichtigsten Fragen.

6. Darf der Arbeitgeber unbefristete Arbeitsverträge in befristete Arbeitsverträge umwandeln?

Auch diese Vertragsänderung wäre möglich, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist. Der Arbeitgeber würde sich damit jedoch stärker binden und seine eigene Flexibilität einschränken. Denn ein befristeter Vertrag ist unkündbar. 

7. Darf der Arbeitgeber Leistungen kürzen, beispielsweise die Einzahlungen in die Pensionskasse?

Nein, das darf er nicht.

8. Darf der Arbeitgeber freiwillige Sozialleistungen streichen, wie zum Beispiel Vergünstigungen in der Kantine?

Sind diese Leistungen nicht im Arbeitsvertrag festgehalten, darf der Arbeitgeber sie streichen. In den meisten Fällen sind solche Leistungen jedoch im Vertrag vermerkt. Heisst: Eine Änderung des Vertrags muss wiederum mit einer Änderungskündigung erwirkt werden.

9. Darf der Arbeitgeber Regelungen bezüglich der Spesen abändern (z.B. Kilometerpauschale senken)?

Auch das hängt davon ab, ob die Regelungen bezüglich der Spesen im Vertrag festgehalten sind oder nicht.

10. Darf der Arbeitgeber das Pensum eines Angestellten herunterschrauben mit dem impliziten Ziel, dass der Angestellte am Ende immer noch gleich viel arbeitet, aber weniger verdient, weil die Überstunden nicht gezahlt werden müssen?

Ob die Überstunden bezahlt werden oder nicht, muss im Vertrag festgehalten werden. Wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist, dass sein Pensum und sein Lohn verringert werden und Überstunden nicht bezahlt werden, kann der Vertrag in diese Richtung abgeändert werden. 

11. Darf der Arbeitgeber den Lohn kürzen?

Wenn ein Arbeitgeber die Lohnkosten senken will, kann er auf den Arbeitnehmer zugehen und mittels Änderungskündigung eine Änderung des Arbeitsvertrags beantragen – mit tieferem Lohn. In Branchen oder Betrieben mit einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist der Spielraum für die Arbeitgeber allerdings beschränkt. Die im GAV festgeschriebenen Mindestlöhne und maximalen Arbeitszeiten dürfen grundsätzlich nicht verletzt werden. Aber auch da gibt es teilweise Ausnahmeregelungen. So heisst es im GAV der stark exportabhängigen Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM): «Abweichungen von arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV sind in Ausnahmefällen möglich.»

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