Nein, das darf er nicht, denn damit würde er gegen das Freizügigkeitsabkommen verstossen. Darin ist ausdrücklich festgehalten, dass ausländische Arbeitskräfte nicht diskriminiert werden dürfen. Bei Arbeitskräften, die nicht aus der EU stammen, wäre es jedoch machbar.
Arbeitsverträge können immer abgeändert werden, jedoch muss der Arbeitnehmer damit einverstanden sein. Der Arbeitgeber kann auf den Arbeitnehmer zugehen und eine Änderung des Arbeitsvertrags beantragen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Änderungskündigung. Diese ist rechtlich einwandfrei, wenn das entsprechende Verfahren eingehalten wird. Der Arbeitnehmer kann dann entscheiden, ob er zu den neuen Bedingungen arbeiten, oder das Unternehmen verlassen will.
Nein, das darf er nicht.
Auch hier gilt: Im Vertrag können Änderungen dieser Art vorgenommen werden, der Arbeitnehmer muss jedoch einverstanden sein.
Gesetzlich vorgesehen sind Kündigungsfristen von zwei Monaten. Auch hier kann der Arbeitgeber eine Änderung im Vertrag vornehmen lassen, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht unter einem Monat liegen.
Auch diese Vertragsänderung wäre möglich, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist. Der Arbeitgeber würde sich damit jedoch stärker binden und seine eigene Flexibilität einschränken. Denn ein befristeter Vertrag ist unkündbar.
Nein, das darf er nicht.
Sind diese Leistungen nicht im Arbeitsvertrag festgehalten, darf der Arbeitgeber sie streichen. In den meisten Fällen sind solche Leistungen jedoch im Vertrag vermerkt. Heisst: Eine Änderung des Vertrags muss wiederum mit einer Änderungskündigung erwirkt werden.
Auch das hängt davon ab, ob die Regelungen bezüglich der Spesen im Vertrag festgehalten sind oder nicht.
Ob die Überstunden bezahlt werden oder nicht, muss im Vertrag festgehalten werden. Wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist, dass sein Pensum und sein Lohn verringert werden und Überstunden nicht bezahlt werden, kann der Vertrag in diese Richtung abgeändert werden.
Wenn ein Arbeitgeber die Lohnkosten senken will, kann er auf den Arbeitnehmer zugehen und mittels Änderungskündigung eine Änderung des Arbeitsvertrags beantragen – mit tieferem Lohn. In Branchen oder Betrieben mit einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist der Spielraum für die Arbeitgeber allerdings beschränkt. Die im GAV festgeschriebenen Mindestlöhne und maximalen Arbeitszeiten dürfen grundsätzlich nicht verletzt werden. Aber auch da gibt es teilweise Ausnahmeregelungen. So heisst es im GAV der stark exportabhängigen Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM): «Abweichungen von arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV sind in Ausnahmefällen möglich.»