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Bundesverwaltungsgericht pfeift SRG wegen umstrittener Werbeallianz zurück

Bundesverwaltungsgericht pfeift SRG wegen umstrittener Werbeallianz zurück

06.10.2016, 12:0006.10.2016, 12:21
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Der Verband Schweizer Medien (VSM) und verschiedene Medienunternehmen sind berechtigt, gegen die Beteiligung der SRG am Werbe-Joint Venture «Admeira» mit Ringier und Swisscom gerichtlich vorzugehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Damit geht die Sache zurück an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Dieses hatte einen entsprechenden Antrag des Verbands und von Medienunternehmen Ende Februar 2016 abgewiesen.

Es begründete diesen Entscheid damit, dass die Medienunternehmen zwar in einem Wettbewerb mit der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) stünden und mit dem Joint Venture im Werbebereich eine verstärkte Konkurrenz befürchteten. Dies allein begründe jedoch keine besondere Betroffenheit, die eine Parteistellung im Verfahren zur Folge hätte.

Grösster Werbevermarkter

Der VSM und die Medienunternehmen sind der Ansicht, dass sie durch die Werbeallianz massiv in ihrem Entwicklungs- und Entfaltungsspielraum beeinträchtigt würden.

Mit dem Joint Venture entstehe der mit Abstand grösste Werbevermarkter, was komplexe Auswirkungen habe. Verband und Unternehmen verlangen deshalb ein Verbot für die Teilnahme der SRG am Joint Venture.

Die Gesellschaft Admeira hat ihren operativen Betrieb im April dieses Jahres aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diesbezügliche vorsorgliche Massnahmen – beziehungsweise eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde – am 31. März in einer Zwischenverfügung abgewiesen.

Weiter ans Bundesgericht?

Gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) muss die SRG jene Tätigkeiten vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden, die nicht in der Konzession festgelegt sind. Hat eine solche Aktivität erhebliche Auswirkungen auf den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen, kann das UVEK Auflagen machen oder die Tätigkeit ganz verbieten.

Das Urteil kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

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