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Juso darf ehemaligen Novartis-CEO halbnackt zeigen

Daniel Vasella
Daniel VasellaBild: Keystone
Bundesgericht

Juso darf ehemaligen Novartis-CEO halbnackt zeigen

29.04.2014, 16:1729.04.2014, 17:57
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Das Bundesgericht stuft eine Fotomontage mit Daniel Vasellas Kopf auf einem nackten Männerkörper in verkniffener Pose als gerade noch tolerierbare Satire ein. Es gibt damit den Juso Schweiz Recht, die das Bild für die Kampagne der 1:12-Initiative verwendet haben.

Bild
Bild: Juso

Der ehemalige CEO von Novartis, Daniel Vasella, fand sich im November 2010 flankiert von Credit Suisse-CEO Brady Dougan und UBS-Chef Oswald Grübel im «20 Minuten» abgebildet.

Das Blatt hatte ein Plakat der Juso Schweiz abgedruckt, auf dem die Köpfe der drei Top-Manager auf nackte Männerkörper montiert worden waren. Ihre Scham hielten alle drei bedeckt, Vasella mit blossen Händen. Vasella reichte deswegen im März 2011 Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein.

Während das Bezirksgericht Baden AG dem ehemaligen CEO Recht gab, hob das Aargauer Obergericht auf Berufung der Juso Schweiz und dem heutige Aargauer Nationalrat Cédric Wermuth das Urteil der Vorinstanz auf. Das Bundesgericht stützt den Entscheid des Obergerichts.

Kein guter Geschmack nötig

Vasella hatte geltend gemacht, dass es sich bei der Abbildung nicht um Satire handle. Der im Zusammenhang mit dem Bild veröffentlichte Text «Abzocker zieht euch warm an» hätte es näher gelegt, die Wirtschaftsführer verpackt in warme Wollsachen darzustellen.

Weder guter Geschmack noch treffender Humor seien Voraussetzung für Satire, schreibt das Bundesgericht in seinem Entscheid. Und man könne sich deshalb streiten, ob eine Darstellung mit warmen Kleidern «geistreicher» gewesen wäre. Satire setzt laut Bundesgericht drei Merkmale voraus: ein aggressives, ein soziales und ein ästhetisches.

Die Aggression richtet sich in diesem Fall nicht gegen Vasella als Einzelperson, sondern gegen ihn als Repräsentanten eines bestimmten Verhaltens. Der soziale Zweck ist die Meinungsbildung im Zusammenhang mit der 1:12-Initiative. Und das Stilmittel Karikatur ist im Prinzip visuell gestaltete Satire.

Kein Satireverbot

Vasella hatte in seiner Klage ausgeführt, dass die von den Juso Schweiz beabsichtigte Botschaft auch ohne die «demütigende Blossstellung» hätte publiziert werden können.

«Zu fordern, dass die überzeichnende Verfremdung für die Verbreitung der Botschaft unabdingbar sein müsse, würde die Satire mithin in ihrem Wesenskern treffen.»
Aus dem Bundesgerichtsentscheid

Das Bundesgericht widerspricht dem nicht, hält aber entgegen: «Zu fordern, dass die überzeichnende Verfremdung für die Verbreitung der Botschaft unabdingbar sein müsse, würde die Satire mithin in ihrem Wesenskern treffen.»

Weil der Meinungsäusserungsfreiheit eine besondere Bedeutung zukommt, werden Ehrverletzungen in der politischen Auseinandersetzung nach einem etwas milderen Massstab beurteilt. Vasella hatte sich im Zuge der Diskussion um Gehälter von Kaderleuten selbst ins Blickfeld der Medien gebracht.

«Wie kein anderer wurde der Beschwerdeführer zum Symbol einer sich schamlos bereichernden Managerklasse, gegen welche die Initiative gerichtet war.»
Bundesgericht über Vasella

Auch wurde regelmässig über seine Bezüge debattiert, wie das Bundesgericht schreibt. «Wie kein anderer wurde der Beschwerdeführer zum Symbol einer sich schamlos bereichernden Managerklasse, gegen welche die Initiative gerichtet war.»

Daniel Vasella gelangte nicht zum ersten Mal ans Bundesgericht. Im Mai 2012 hatte er zusammen mit der Novartis AG wegen Verleumdung gegen Erwin Kessler, den Präsidenten des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz bis vor Bundesgericht geklagt und teilweise Recht bekommen.

Schon von der Heide klagte gegen «Blick»

Das Bundesgericht hatte schon vergangenes Jahr über eine Karikatur zu befinden. Nach dem Eurovision Song Contest hatte die Zeitung «Blick» eine Fotomontage mit dem Kopf des Chansonniers Michael von der Heide auf dem Körper der Contest-Gewinnerin Lena publiziert.

Von der Heide hatte auf dem Schlussrang abgeschlossen und die Schlagzeile zum Foto lautete: «Wir wollen auch eine Lena!» Das Bundesgericht kam in diesem Fall zum Schluss, dass es sich bei der Publikation um eine Persönlichkeitsverletzung handle.

Es führte dazu aus, dass Foto und Schlagzeile Michael von der Heides soziale Geltung als Mann und sein berufliches Ansehen als bekannter Chansonnier mit einer Männerstimme verletzten.

Es folgte damit den Argumenten des Bezirksgerichts. Dieses schrieb in seinem Urteil, es erscheine als persönlichkeitsverletzend, wenn ein Mann als überwiegend weiblich oder gar ganz als Frau dargestellt werde. (tvr/sda)

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