Der Bundesrat hat für die Geflüchteten aus der Ukraine den Schutzstatus S aktiviert. Personen mit dem Schutzstatus S sind automatisch kranken- und unfallversichert. Beginnt die geflüchtete Person eine Erwerbstätigkeit, werden auch die übrigen Sozialversicherungen aktuell. Eine Privathaftpflichtversicherung ist nicht obligatorisch, einige Kantone und Gemeinden versichern aber die auf ihrem Gebiet lebenden Menschen mit dem Schutzstatus S.
Um den Schutzstatus S zu erhalten, muss sich die geflüchtete Person direkt oder online bei einem Bundesasylzentrum registrieren. Sobald das Staatssekretariat für Migration (SEM) der Person den Schutzstatus S erteilt hat, ist sie rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung krankenversichert, inklusive Unfalldeckung.
Der Bund finanziert die Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung – also die Prämien, Selbstbehalte und Franchisen – über eine Globalpauschale, welche er den Kantonen für die auf ihrem Gebiet lebenden Flüchtlinge bezahlt. Die Umsetzung liegt allerdings beim Kanton, der beispielsweise einschränken kann, bei wem oder wo sich dein Gast behandeln lassen darf.
Ohne Schutzstatus S können sich Menschen aus der Ukraine drei Monate visums- und bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten, sind dann aber nicht automatisch krankenversichert. Benötigt die Person medizinische Hilfe, müssen die Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz diese im Notfall unabhängig vom Aufenthaltsstatus leisten. Falls die Person aus der Ukraine über eine Reiseversicherung verfügt oder ein allfälliger privater Gastgeber eine Gästeversicherung bei der Krankenkasse abgeschlossen hat, übernimmt die Versicherung allenfalls die Behandlungskosten.
Ohne solche Versicherung und falls die Person aus der Ukraine weder den Schutzstatus S beantragt noch sich innerhalb von drei Monaten rückwirkend versichern lässt, muss sie die Kosten der medizinischen Behandlung grundsätzlich selbst übernehmen. Kann sie dies nicht, springen je nach Behandlungsort verschiedene Institutionen wie der Kanton, die Gemeinde oder auch Fonds ein.
Eine Arbeitgeberin darf eine Person mit Schutzstatus S nur anstellen, wenn sie die «orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen» einhält.
Ist die Person mit Schutzstatus S erwerbstätig, gelten für sie dieselben sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wie für jede andere in der Schweiz erwerbstätige Person. So ist sie über ihre Arbeitgeberin unfallversichert, sobald sie mehr als 8 Stunden wöchentlich bei einer Arbeitgeberin angestellt ist. Ebenso muss die Arbeitgeberin die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV zahlen, schliesslich muss sie ihren Angestellten einer Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge anschliessen, sofern er im Jahr CHF 21'510.- oder mehr verdient.
Für die Haftpflichtversicherung ist in der vom Bund übernommenen Globalpauschale kein Betrag enthalten. Damit müssen Geflüchtete Schäden, welche sie verursacht haben, grundsätzlich selber übernehmen. Hast du eine geflüchtete Person in deiner Mietwohnung aufgenommen, haftest allerdings du gegenüber der Vermieterin. Es schadet aber nichts, wenn du mit deiner allfälligen Privathaftpflicht- oder Hausratversicherung schaust, ob und wie sie hier einspringen können. Teilweise übernehmen auch die Kantone oder die Gemeinden die Haftpflichtversicherung für Personen mit dem Schutzstatus S.
Der Föderalismus macht also auch vor dem Schutzstatus S nicht Halt. Auf dieser Liste findest du die Kontaktadressen, unter welchen du die für deinen Kanton spezifischen Informationen erhältst.