Das Strassenverkehrsgesetz hält fest, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen: «Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet […] werden.»
Zum einen musst du den Schnee auf dem Autodach entfernen. Würde er auf dem Autodach bleiben, wäre das unproblematisch. Das tut er aber in der Regel nicht: Nach einer Bremsung kann er auf die Frontscheibe fallen oder bei schneller Fahrt auf die Verkehrsteilnehmer hinter dir. Dies gefährdet dich und die anderen Verkehrsteilnehmer.
Zum anderen müssen Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel eis- und schneefrei sein. Und zwar so, dass du die Fahrbahn ausserhalb eines Halbkreises von 12 m Radius frei überblicken kannst. Dafür musst du mindestens die Front-, die Rück- und die beiden vorderen Seitenspiegel komplett reinigen.
Gar keinen Spass verstehen die Gerichte, wenn es um die berüchtigten Gucklöcher geht. So machte das Bundesgericht mit einem Mann, der auf der Frontscheibe seines Autos ein Guckloch von 15 × 25 cm freigekratzt hatte und mit vollständig eisbedeckten Seitenscheiben im frühmorgendlichen Berufsverkehr losgefahren war, kurzen Prozess: Es bestätigte die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, der Mann kassierte eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100 sowie eine Busse von CHF 400. Den Führerausweis war er für einen Monat los.
In einem anderen Fall war der Fahrer mit einer komplett vereisten Windschutzscheibe unterwegs. Da gegen ihn bereits einmal ein Sicherungsentzug des Führerausweises ausgesprochen worden war, nahm ihm das Strassenverkehrsamt nach der winterlichen Ausfahrt den Ausweis für immer ab, ein Entscheid, den das Bundesgericht bestätigte.
Dass eine nur teilweise enteiste Windschutzscheibe gar die Einbürgerung kosten kann, musste ein seit elf Jahren in der Schweiz lebender und mit einer Schweizerin verheirateter Mann erfahren: Nicht zuletzt weil er deswegen einen Strafbefehl über eine bedingte Geldstrafe von fünf Tagessätzen und eine Busse kassierte, wies die zuständige Behörde die erleichterte Einbürgerung ab. Das Bundesverwaltungsgericht stützte den Entscheid.