Das staatliche Gewaltmonopol schliesst auch im modernen Rechtsstaat allerdings nicht aus, dass wir uns notfalls selbst in «Notwehr» und eben auch andere in «Notwehrhilfe» verteidigen dürfen. Das Strafgesetzbuch formuliert dies wie folgt: «Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.» Notwehrhilfe ist wie die Notwehr aber nur in engen Grenzen erlaubt. Überschreitest du diese Grenzen, machst du dich selber strafbar.
Eine zulässige Notwehrhilfe bedingt als erstes einen tatsächlichen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff, bei dem du eingreifst, um die angegriffene oder bedrohte Person vor einer Verletzung oder Schlimmerem zu schützen.
Wenn du dir aber bloss vorstellen kannst, dass die Person nächstens angegriffen wird, darfst du nicht mit Gewalt eingreifen. Ebenso ist eine Gewaltanwendung nicht erlaubt, wenn die Situation entschärft ist und der Angreifer von der Person bereits abgelassen hat. Die Notwehrhilfe ist nur so lange zulässig, als der Angreifer noch zum Angriff in der Lage und bereit ist.
Ein weiteres Element der zulässigen Notwehrhilfe liegt wie bei der zulässigen Notwehr in ihrer Angemessenheit. «Angemessen», so das Bundesgericht, «ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können». Im konkreten Fall hatte sich ein Mann mit einem Taschenmesser gegen Fusstritte und Faustschläge zweier Personen gewehrt. Angesichts dieser Überzahl und in der konkreten Situation sei der Gebrauch des Messers zulässig gewesen. Das Bundesgericht weist aber darauf hin, dass auch ein Angegriffener an sich verpflichtet sei, «den Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu warnen.»
So verständlich Rachegefühle auch sind, wenn eine Person angegriffen wird, sie haben in der Notwehrhilfe nichts zu suchen: «Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr», so das Bundesgericht, dasselbe gilt für die Notwehrhilfe.
Die Notwehrhilfe kann auch zunächst gerechtfertigt sein, dann aber in einen unzulässigen Exzess ausarten. Als in Bern ein Mann seinem angegriffenen Kollegen zu Hilfe eilte, taxierte das Gericht die ersten Gegenangriffe als zulässige Notwehrhilfe. Als der Mann dann aber dem bereits auf dem Boden liegenden ursprünglichen Angreifer noch einen Fusstritt an den Kopf verpasste, hat er die zulässige Notwehrhilfe überschritten.
Willst du eine andere Person mit Gewalt verteidigen, kann das also erlaubte Notwehrhilfe sein. Geht es dir um Vergeltung, machst du dich aber selber strafbar.
Also am Besten dem Angreifenden darüber informieren, dass man ihm nun u.U. körperliche Schmerzen zufögen wird und diesen noch vorher eine Verzichtserklärung ausfüllen lassen?
Kurz und klar zusammengefasst mit zwei guten Beispielen.
Kann man gerne 1:1 so übernehmen in Schulstoff, Ende Primar/Anfang Sekundar.