Obwohl Kinder ab und zu etwas laut sein können, dürfen sie sich gemäss Bundesgericht in Wohnzonen aufhalten und in Wohnungen leben. Strenger ist die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings, wenn es sich dabei nicht um die eigenen, sondern um in der Wohnung extern betreute Kinder handelt.
Wie das Bundesgericht schon mehrfach festgestellt hat, sind Kinder in Wohnzonen erlaubt und damit ist auch «Kinderlärm in ihnen grundsätzlich zu dulden.» So sind namentlich Kindertagesstätten wohnzonenkonform, je nach Grösse der Kindestagesstätte ist allenfalls eine Änderung des Nutzungsplans notwendig. Mietrechtlich hingegen kann die Betreuung von Tageskindern durchaus als rücksichtsloses Verhalten gelten. Dann nämlich, wenn dein Mietvertrag die gewerbliche Nutzung der Wohnung ausschliesst und die Betreuung von Tageskindern die übrigen Hausbewohner:innen stört.
Dabei gelten die gleichen Massstäbe wie für jede andere gewerbliche Nutzung: Stören kann so beispielsweise das Kommen und Gehen der Kinder. Zudem kann die Vermieterin argumentieren, dass du durch die Aufnahme von Tageskindern die Mietwohnung übermässig abnutzt.
Selbst wenn dir deine Wohnung selbst gehört, kannst du nicht tun und lassen was du willst: Auch im Stockwerkeigentum gilt die bezahlte Betreuung von Kindern – sofern es sich nicht um die eigenen handelt – als normale Erwerbstätigkeit.
Willst du in deiner Eigentumswohnung eine Kindertagesstätte eröffnen, ist das nur dann problemlos möglich, wenn euer Reglement eine gewerbliche Nutzung generell oder speziell im Zusammenhang mit Kindern erlaubt. Ist das nicht der Fall, müssen alle Stockwerkeigentümer:innen der geänderten Nutzung zustimmen, da der Betrieb einer KiTa den Gesamtcharakter der Liegenschaft beeinflusst.
In seinem jüngsten Entscheid hat das Bundesgericht hier die Schraube noch angezogen und auch die Verbannung von Tageskindern aus einer Eigentumswohnung geschützt. Im konkreten Fall hat das Stockwerkeigentümerreglement berufliche Tätigkeiten in den Wohnungen verboten, sofern diese Störungen in Form von Lärm, Gerüchen und Vibrationen mit sich bringen. Nun belästige die Betreuung von Kindern und das damit verbundene Kommen und Gehen der Eltern die anderen Eigentümer:innen in Sachen Ruhe naturgemäss, die blosse Präsenz der Kinder bringe (störenden) Lärm und Vibrationen mit sich. Zu einer allfälligen Geruchsbelästigung durch Kinder äusserte sich das Bundesgericht übrigens nicht. Wie dem auch sei, die Betreuung von Tageskindern in einer Eigentumswohnung ist also grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sich sämtliche Eigentümer:innen durch die Kinder nicht gestört fühlen.
Eigene Kinder sind in Mietwohnungen übrigens erlaubt, auch wenn diese nicht nur tagsüber, sondern bisweilen auch nachts lärmig sind. Namentlich darf dir die Vermieterin nicht kündigen, weil sie einfach keine Kinder in ihrer Wohnung haben will.
Was macht nun aber die Familie im Stockwerkeigentum, wenn sie eigene Kinder will und die anderen Stockwerkeigentümer:innen nicht einverstanden sind? Das Bundesgericht hat sich im oben erwähnten Fall nur am Rande dazu geäussert, einen möglichen Missbrauch durch eine vielköpfige Familie jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Man darf gespannt sein, ob sich das höchste Gericht des Landes einmal mit der Frage auseinandersetzen muss, inwiefern auch eigene Kinder als übermässige Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn gelten können.