Lieber André
Zuerst solltest Du Kontakt mit deinem Bekannten aufnehmen. Womöglich handelt es sich bloss um ein Missverständnis. Besteht der angebliche Gläubiger dennoch auf die Zahlung: Lass dich nicht kopfscheu machen. Bezahle auf keinen Fall den Betrag. Denn ist das Geld einmal weg, ist es ziemlich sicher auf Nimmerwiedersehen verschwunden.
Behalte auch einen kühlen Kopf, wenn du einen Zahlungsbefehl bekommst. Ein Zahlungsbefehl heisst nicht, dass du das geforderte Geld auch tatsächlich schuldest. In der Schweiz kann jeder Rechnungen, Mahnungen, Zahlungsbefehle und sogar Betreibungsandrohungen verschicken. Das Betreibungsamt überprüft das Betreibungsbegehren zwar formell, aber nicht, ob die Forderung auch berechtigt ist.
Du kannst dich aber gegen die aus deiner Sicht ungerechtfertigten Forderung wehren. Zuvorderst steht dabei der Rechtsvorschlag. Dieser kann direkt bei dem zustellenden Beamten mündlich erklärt werden. Ferner kannst du auch innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls beim zuständigen Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben. Verfasse dazu einen eingeschriebenen Brief, in dem du die Betreibungsnummer, inklusive Betrag und den Forderungssteller angibst und klar deklarierst, dass du dagegen den Rechtsvorschlag erhebst.
Die zehntätige Frist musst du unbedingt einhalten. Ein verspäteter Rechtsvorschlag ist laut Gesetz nur möglich, wenn ohne eigenes Verschulden nicht zeitgerecht reagiert werden konnte.
Bei fristgerechtem Einreichen des Rechtsvorschlages wird das Betreibungsverfahren vorerst gestoppt. Der Ball liegt nun beim angeblichen Gläubiger. Er muss die Rechtmässigkeit der Forderung auf dem Gerichtsweg beweisen.
Allerdings: Die eingeleitete Betreibung hat einen Eintrag in das Betreibungsregister zur Folge; auch bei ungerechtfertigten Forderungen. Der Eintrag bleibt während fünf Jahren bestehen. Das kann unangenehme Folgen für dich haben. Ein Eintrag im Betreibungsregister schmälert etwa deine Chancen für eine Wohnungsbewerbung.
Seit diesem Jahr gibt es ein vereinfachtes Verfahren, sich gegen Betreibungsregistereinträge, die auf ungerechtfertigten Forderungen beruhen, zu wehren. Dabei musst du wie folgt vorgehen: Drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls kannst du gegen eine Gebühr von 40 Franken ein Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe an Dritte stellen.
Der mutmassliche Gläubiger hat dann 20 Tage Zeit, ein Verfahren zur Beseitigung deines Rechtsvorschlags einzuleiten. Bleibt er untätig, gibt das Amt dem Gesuch statt. Der Gläubiger hat dann noch die Möglichkeit, bis zu einem Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls zu klagen. Erfahrungsgemäss passiert dies aber kaum.
Viele Grüsse von Comparis.ch