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Rechnung ungerechtfertigt: Was kann ich tun?

Bei einer vermeintlich ungerechtfertigten Rechnung gilt vor allem eines: nicht voreilig bezahlen.
Bei einer vermeintlich ungerechtfertigten Rechnung gilt vor allem eines: nicht voreilig bezahlen.Bild: KEYSTONE
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«Ein Bekannter behauptet, ich schulde ihm Geld für einen Dienst, den es nie gab. Was nun?»

André (38): «Ein Bekannter behauptet, ich schulde ihm beziehungsweise seiner Einzelfirma 3000 Franken für einen Dienst, den ich gar nie bei ihm in Auftrag gegeben habe. Was kann ich tun»?
26.04.2019, 10:17
Frédéric Papp, / Comparis
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Lieber André

Zuerst solltest Du Kontakt mit deinem Bekannten aufnehmen. Womöglich handelt es sich bloss um ein Missverständnis. Besteht der angebliche Gläubiger dennoch auf die Zahlung: Lass dich nicht kopfscheu machen. Bezahle auf keinen Fall den Betrag. Denn ist das Geld einmal weg, ist es ziemlich sicher auf Nimmerwiedersehen verschwunden.

Jeder kann jeden betreiben

Behalte auch einen kühlen Kopf, wenn du einen Zahlungsbefehl bekommst. Ein Zahlungsbefehl heisst nicht, dass du das geforderte Geld auch tatsächlich schuldest. In der Schweiz kann jeder Rechnungen, Mahnungen, Zahlungsbefehle und sogar Betreibungsandrohungen verschicken. Das Betreibungsamt überprüft das Betreibungsbegehren zwar formell, aber nicht, ob die Forderung auch berechtigt ist.

Du kannst dich aber gegen die aus deiner Sicht ungerechtfertigten Forderung wehren. Zuvorderst steht dabei der Rechtsvorschlag. Dieser kann direkt bei dem zustellenden Beamten mündlich erklärt werden. Ferner kannst du auch innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls beim zuständigen Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben. Verfasse dazu einen eingeschriebenen Brief, in dem du die Betreibungsnummer, inklusive Betrag und den Forderungssteller angibst und klar deklarierst, dass du dagegen den Rechtsvorschlag erhebst.

Contentpartnerschaft mit Comparis.ch
Dieser Blog ist eine Contentpartnerschaft mit Comparis.ch. Die Fragen in dieser Rubrik wurden dem Kundencenter von Comparis gestellt und von Experten beantwortet. Die Antworten werden als Ratgeber in dieser Rubrik veröffentlicht. Es handelt sich nicht um bezahlten Inhalt. (red)

Die Beweislast liegt beim angeblichen Gläubiger

Die zehntätige Frist musst du unbedingt einhalten. Ein verspäteter Rechtsvorschlag ist laut Gesetz nur möglich, wenn ohne eigenes Verschulden nicht zeitgerecht reagiert werden konnte.

Bei fristgerechtem Einreichen des Rechtsvorschlages wird das Betreibungsverfahren vorerst gestoppt. Der Ball liegt nun beim angeblichen Gläubiger. Er muss die Rechtmässigkeit der Forderung auf dem Gerichtsweg beweisen.

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Allerdings: Die eingeleitete Betreibung hat einen Eintrag in das Betreibungsregister zur Folge; auch bei ungerechtfertigten Forderungen. Der Eintrag bleibt während fünf Jahren bestehen. Das kann unangenehme Folgen für dich haben. Ein Eintrag im Betreibungsregister schmälert etwa deine Chancen für eine Wohnungsbewerbung.

Seit diesem Jahr gibt es ein vereinfachtes Verfahren, sich gegen Betreibungsregistereinträge, die auf ungerechtfertigten Forderungen beruhen, zu wehren. Dabei musst du wie folgt vorgehen: Drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls kannst du gegen eine Gebühr von 40 Franken ein Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe an Dritte stellen.

Der mutmassliche Gläubiger hat dann 20 Tage Zeit, ein Verfahren zur Beseitigung deines Rechtsvorschlags einzuleiten. Bleibt er untätig, gibt das Amt dem Gesuch statt. Der Gläubiger hat dann noch die Möglichkeit, bis zu einem Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls zu klagen. Erfahrungsgemäss passiert dies aber kaum.

Viele Grüsse von Comparis.ch

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6 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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so wie so
26.04.2019 11:59registriert Juli 2015
Es ist schon sehr bedenklich, dass eine nicht rechtmässige Betreibung nicht automatisch aus dem Betreibungsregister gelöscht wird. Das wäre etwa gleich, wenn man vor Gericht freigesprochen wird und trotzdem einen Strafregistereintrag erhält. Entbehrt sich jeder Grundlage und schadet Unschuldigen. Dafür sollten Firmen und Einzelpersonen, die unrechtmässig betreiben, entsprechend vermerkt werden.
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Na_Ja
26.04.2019 12:57registriert Januar 2019
Mit diesem Bekannten braucht man keine Feinde.
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Theor
26.04.2019 14:56registriert Dezember 2015
Irgendwie ist es doch bescheuert, dass man für das Gesuch 40 Franken zahlen muss. So hat der böswillige Betreiber doch noch erreicht war er will, und den Betriebenen letzendlich am Vermögen geschädigt.
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Alles Scheisse! Voilà, meine Hasstirade!
Es wird Frühling und alles ist schön und blüht und alle sind happy und das Leben ist supi, bla bla bla. Ich seh's anders. Ich find grad fast alles Scheisse.

Heute Morgen war's eine Horde KV-Schüler:innen, die mich noch vor 8 Uhr zur Weissglut getrieben haben. Sie haben im Tram gekifft. Natürlich habe ich vor 20 Jahren auch im Tram gekifft und fand's ultra bünzlig, wenn sich Bünzlis darüber aufregten.

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