Liebe Sarah
Bei einem Mieterwechsel erhöhen Vermieter oft den Mietzins. Der Grund: Eine Erhöhung während eines laufenden Mietverhältnisses ist komplizierter. Du hast aber auch als Neumieter die Möglichkeit, den sogenannten Anfangsmietzins anzufechten.
Du hast über deine Vormieterin von der Erhöhung erfahren. Du solltest dir aber den Mietzins der Vormieterin noch offiziell von deinem Vermieter mitteilen lassen. Er ist dazu verpflichtet, den vorherigen Mietzins offenzulegen. In einigen Kantonen besteht sogar eine Formularpflicht: Dem neuen Mieter muss auf einem amtlichen Formular die Miete des Vorgängers bekanntgegeben werden. Es kann sein, dass die Erhöhung des Mietzinses unverhältnismässig und somit missbräuchlich ist. Dann kannst du als neue Mieterin eine Herabsetzung der Miete verlangen.
Eine Anfechtung des Anfangsmietzinses muss innerhalb der ersten 30 Tage nach der Schlüsselübergabe erfolgen. Für eine Anfechtung wendet man sich an die lokale Schlichtungsbehörde. Verstreicht diese Frist, gilt der Mietzins als akzeptiert. Dann bleibt nur noch die Möglichkeit, eine Senkung zu beantragen, wenn der hypothekarische Referenzzinssatz sinkt. Hier findest du den aktuellen hypothekarischen Referenzzinssatz auf der Webseite des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO).
Für eine Anfechtung müssen gewisse Kriterien erfüllt werden. Eine der folgenden Situationen muss zutreffen:
Das kann in Art. 269 und 270 OR nachgelesen werden. Bei Fragen oder Unsicherheit hilft der Mieterverband weiter.
In deinem Fall wurde der Mietzins ohne Sanierung um über 10 Prozent erhöht. Deshalb hast du gute Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung und eine anschliessende Herabsetzung des Mietzinses.
Übrigens: Während eines Schlichtungsverfahrens geniesst du Kündigungsschutz. Bekommst du als Mieter schliesslich Recht oder gelingt eine Einigung mit dem Vermieter, kann dir die Wohnung während der nächsten drei Jahren nicht gekündigt werden (Art. 271a, OR).
Viele Grüsse von Comparis.ch