Liebe Christine
Das ist in der Tat ein Thema, das aktuell viele Menschen in der Schweiz beschäftigt; leider mit vielen Fragezeichen.
Grundsätzlich sieht das Obligationenrecht Art. 336c Sperrfristen für besondere Situationen vor. Die abschliessende Liste enthält auch den Punkt «unverschuldete Krankheit oder Unfall».
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Im eigentlichen Sinn ist Quarantäne zwar keine Krankheit, denn wer am Coronavirus erkrankt, muss in die Isolation. Aber wegen gesundheitlicher Fragen kann ein Arbeitnehmer in dieser Zeit seine Arbeit nicht in vollem Umfang verrichten bzw. bei der Stellensuche Vorstellungsgespräche führen. Aus diesem Grund gibt es Lehrmeinungen, wie sie etwa Prof. Dr. Thomas Geiser von der Universität St. Gallen vertritt, die Quarantäne diesem Punkt unterzuordnen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco bestätigt, dass bei einer Anwendung von Art. 336c des Obligationenrechts einzig der Tatbestand der Krankheit zum Tragen kommen könne. Allerdings will es sich auf Anfrage von watson nicht festlegen: Es handle sich bei dieser Frage um privates Arbeitsrecht. Und weil es weit auseinander gehende Lehrmeinungen ohne Rechtsprechung gibt, könne die Behörde keine verbindliche Auskunft dazu erteilen.
Das Seco empfiehlt den Betroffenen grundsätzlich, gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine tragbare Lösung zu finden. Im Streitfall könne einzig der Zivilrichter für eine Klärung der Rechtslage sorgen.
Wichtig für einen Erfolg ist allerdings laut Geiser, dass es sich bei der Quarantäne um eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit handelt. Will heissen: Reisen Arbeitnehmende ohne zwingenden Grund in ein Risikoland, so ist die Situation selbst verschuldet. Noch ungeklärt ist die Frage des Verschuldens, wenn das Land zum Zeitpunkt der Einreise noch nicht als risikoreich galt.
Einfacher ist die Situation hingegen, wenn du in der Quarantäne positiv auf Corona getestet wirst und daraufhin in die Isolation gehst. Bei einem solchen Szenario gilt gemäss Seco diskussionslos Art. 336c. Du würdest in diesem Fall vom Kündigungsschutz profitieren, sofern du dich nicht mehr in der Probezeit befindest. Die Sperrfristen betragen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im ersten Jahr 30 Tage, vom 2. bis 5. Betriebszugehörigkeitsjahr 90 Tage und ab dem 6. Anstellungsjahr 180 Tage.
Viele Grüsse von Comparis.ch
Hast du noch Fragen zu diesem Thema? Oder hast du eine Frage, die die Comparis-Experten einmal beantworten sollten? Dann schreib eine E-Mail an money-matter@comparis.ch!
Es gibt genug Orte in der Schweiz wo man sich erholen kann, auch gibt es genug Länder wo man nicht in Quarantäne muss
Wir sind in einer Krise die wir so, bisher nicht kannten.
Unser Rechtssystem ist nicht dafür ausgelegt.
Wenn man die Krise schon nicht bewältigen kann, soll man sie wenigstens nicht schlimmer machen.
Dafür muss mit der "ich über alles Mentalität" gebrochen werden!
Jeder der ins Ausland geht, jeder der an Veranstaltungen teilnimmt oder ein Club besucht, riskiert die Krise zu verschlimmern.
So schwer ist es nicht.
Du willst nicht in Quarantäne und eine Kündigung riskieren? dann lass das!