Lieber Beat
Eine Quarantäne muss behördlich angeordnet oder von deinem Arbeitgeber verfügt werden. Bleibst du aus rein persönlicher Angst vor einer Ansteckung von der Arbeit fern, entfällt jeglicher Anspruch auf Lohnfortzahlung. Es droht sogar die fristlose Entlassung. Eine Ausnahme besteht einzig, wenn dein Arbeitgeber im Hinblick auf die Pandemie Hygienevorschriften missachtet bzw. keine geeigneten Massnahmen zum Schutz des Personals ergreift.
Bei einer behördlich oder vom Betrieb angeordneten Quarantäne von gesunden, arbeitsfähigen Personen besteht eine Lohnfortzahlungspflicht von Seiten des Arbeitgebers. Falls Homeoffice nicht oder nur beschränkt möglich ist, wird der Arbeitnehmer beurlaubt. Der Lohn muss Ihnen vom Arbeitgeber weiter bezahlt werden.
Die Arbeitgeber müssen zudem besonders gefährdete Personen schützen. Du musst deinem Arbeitgeber mitteilen, wenn du zur Risikogruppe gehören, um dich von der Arbeit an deinem Arbeitsplatz befreien zu lassen. Der Arbeitgeber darf ein Arztzeugnis verlangen, das bestätigt, dass du zur Risikogruppe gehörst.
Selbständigerwerbende in ärztlich verordneter Quarantäne werden vom Bund in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung mit Taggeldern entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Das Taggeld entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne ist auf zehn Tage befristet.
Achtung: Die Lohnfortzahlung ist nicht garantiert, wenn sich Personen auf Eigeninitiative in Risikogebieten aufgehalten haben. Hierzu bestehen in der Rechtslehre aktuell unterschiedliche Meinungen. Ein höchstrichterliches Urteil existiert derzeit nicht.
Viele Grüsse von Comparis.ch
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