Die Eidg. Finanzmarktaufsicht (Finma) stützt die Haltung der Übernahmekommission, wonach die Opting-Out-Klausel in den Sika-Statuten im Streit um die Kontrolle über den Baustoffkonzern gültig ist. Dies geht aus einer am Montag veröffentlichten Verfügung der Finma hervor.
Mit dem Entscheid der Finma ändert sich an der verworrenen Lage im Streit um die Übernahme von Sika nichts. Der Kampf um die Kontrolle des Unternehmens findet definitiv auf dem juristischen Parkett statt, nachdem die Erbenfamilie Burkard gegen die Beschlüsse der Generalversammlung von Mitte April Beschwerde eingelegt hat.
Dass die Finma über die Gültigkeit der Opting-Out-Klausel zu entscheiden hatte, ist auf eine Beschwerde von Microsoft-Gründer Bill Gates und seiner Frau Melinda zurückzuführen, die über die Beteiligungsgesellschaft Cascade und eine Stiftung schon seit längerem 3 Prozent der Sika-Stimmrechte halten. Mit der Prüfung der Opting-Out-Klausel wollten sie Klarheit darüber erhalten, ob der französische Saint-Gobain-Konzern allen Publikumsaktionären ein Kaufangebot unterbreiten muss.
Saint-Gobain hat mit den in der Schenkler-Winkler-Holding formierten Familienerben vereinbart, deren Aktienpaket abzukaufen und so mit nur 16 Prozent der Kapitalanteile 52 Prozent der Stimmenanteile von Sika zu kaufen. Dank der Opting-Out-Klausel, deren Gültigkeit nun in zweiter Instanz auch die Finma bestätigt hat, muss Saint-Gobain die hohe Prämie auf dem Aktienpreis nicht allen Aktionären anbieten.
Die Finma hält in ihrer Verfügung fest, dass die Opting-Out-Klausel für jeden potentiellen Erwerber einer Mehrheitsbeteiligung an Sika gelte und dass weder der Wortlaut der Klausel noch deren ursprünglich gedachter Zweck einen anderen Schluss zuliessen. Zudem sei die Klausel einst in einer eindeutigen und für sämtliche Marktteilnehmer transparenten Weise eingeführt worden.
Die Finma schreibt zudem, dass die vorliegende Situation die juristisch gegebenen Möglichkeiten zur Ungleichbehandlung von Investoren in aller Klarheit aufzeige. Auch wenn die Erbenfamilie Burkard und Saint-Gobain das vom Gesetz zur Verfügung gestellte Instrumentarium ausreizten, handelten sie damit nicht rechtsmissbräuchlich, so die Finma.
Gegen die Verfügung der Finma kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. (feb/sda)