Das Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung behalten geschiedene Ausländer nur, wenn sie mindestens drei Jahre lang mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet gewesen sind. Zwei aufgelöste Ehen zusammenzuzählen reicht gemäss einem Bundesgerichtsentscheid nicht.
Das hielt das höchste Gericht fest und wies Einsprachen von zwei Ausländern ab, einem Kosovaren und einem Bengalen. Beide waren in derselben Lage. Sie hatten nach ihrer Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
Später hatten sie sich scheiden lassen und dann ein zweites Mal geheiratet. Bei beiden Männern gingen die zweiten Ehen erneut auseinander. Keine dieser Ehen hatte drei Jahre lang gedauert. Dies ist die im Ausländerrecht gesetzte Frist, um nach der Auflösung der ehelichen Verbindung die Aufenthaltsbewilligung behalten zu können.
Zählt man jedoch die Dauer der Ehen der beiden Männer mit den je zwei Frauen zusammen, werden die drei Jahre erreicht. Doch das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte den Männern die Verlängerung der Bewilligung, obwohl sie gut integriert waren - auch das ist eine Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung.
Die Mehrheit der fünf Richter der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung bestätigte am Dienstag den Entscheid. Sie kam nach einer öffentlichen Beratung zum Schluss, dass ein Ausländer oder eine Ausländerin drei Jahre mit derselben Person verheiratet gewesen sein muss, um nach der Trennung die Aufenthaltsbewilligung behalten zu können.
Ein Richter opponierte vergeblich. Er vertrat die Ansicht, dass das Gesetz hier eine Lücke habe und nichts dagegen spreche, dass die Voraussetzung von drei Jahren Ehe auch durch zwei aufeinander folgende eheliche Verbindungen erfüllt werden könne. (whr/sda)