Jeweils an Jom Kippur, dem jüdischen Tag der Sündenvergebung, verkündete der Hohepriester die Sünden des israelitischen Volkes, übertrug sie per Handauflegen auf einen Ziegenbock. Dieser wurde mitsamt der Sünden in die Wüste getrieben und hernach dem Wüstendämon Azazel geopfert.
Dem kollektiven Katharsis-Bedürfnis der Israeliten war damit auf effiziente und bocksparende Weise Genüge getan.
Man stelle sich vor, die Israeliten hätten für jede einzelne Sünde einen Bock in die Wüste jagen, wieder einfangen und opfern müssen!
Ein ähnliches Chaos herrschte in der Schweiz im Vormundschaftswesen bis Anfang 2013. Laienbeistände und -vormunde auf Gemeindeebene kümmerten sich um die Angelegenheiten schutzbedürftiger Kinder, Dementer, Behinderter.
Oft ohne professionelle Ausbildung ordneten nicht selten die gleichen Leute Massnahmen an, die auch die Gemeindekassen betreuten. Und oft genug trafen sie Fehlentscheide, die zu Kindesmisshandlungen oder -tötungen führten.
Wenn die Laienbehörden in Bonstetten einen katastrophalen Fehler machen, machen die zigtausend unter vielen verschiedenen Bezeichnungen geführten Laienvormunde und -beistände ihn in der vergleichbaren Situation dann auch? Oder nicht? Die Frage ist nicht zu beantworten.
Dem schaffen die KESB unfreiwillig Abhilfe. Die KESB sind kantonale Behörden, die, wie vom Bund angewiesen, mit professionellem Personal von vernachlässigten Kindern bis zu dementen Erblassern alle betreuen, die nicht für sich selber schauen können.
Und das tun sie verständlicherweise auch, denn es ist beruhigender, die Ursache für einen doppelten Kindsmord in einer verpassten Frist, einem unfähigen Beamten oder in einem nach KESB-bürokratischer Logik getroffenen Fehlentscheid zu suchen, der für die Zukunft korrigierbar ist.
Die Tatsache, dass eine Mutter ihre zweijährige Tochter und ihren fünfjährigen Sohn qualvoll erstickt, ist und bleibt hingegen unfassbar. Und damit bedrohlich und unangenehm.
Denn sollte sie tatsächlich fatale Fehler machen, dann wären diese rascher, einfacher und mit weitreichenderer Wirkung zu beheben, als im alten Gemeinderegime mit seinen 2352 Vormundschaftsstellen.