Arbeitgeber können das Tragen von Kopftüchern untersagen – doch nur wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten sind und es gute Gründe gibt. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.
Geklagt hatte eine Frau aus Belgien muslimischen Glaubens. Sie wurde 2003 als Rezeptionistin G4S, einem der weltweit grössten Sicherheitsunternehmen, eingestellt. Dieses erbringt für Kunden aus dem öffentlichen und privaten Sektor u. a. Rezeptions- und Empfangsdienste.
Als die Frau eingestellt wurde, verbot eine bei G4S geltende ungeschriebene Regel es den Arbeitnehmenden, am Arbeitsplatz «sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen» zu tragen. Die Frau wollte dies nicht akzeptieren und klagte.
Nach Ansicht der EU-Richter gilt die «interne Regel von G4S» betreffend das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen «für jede Bekundung solcher Überzeugungen». Daher würden alle Angestellten gleich behandelt, argumentierten sie.
Der Kassationshof in Belgien, der sich mit dem Fall befassen musste, hatte sich an den EuGH gewandt. Er wollte wissen, ob und wie in diesem Fall die Unionsrichtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zur Anwendung kommt.(sda/whr/afp/dpa)