Bezirksgericht Brugg
Aargauer Familienvater bestellte Live-Sexshows mit Kindern – in den Knast muss er dennoch nicht

Das Bezirksgericht Brugg hat einen 50-jährigen Mann wegen Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern und weiteren Delikten zu 15 Monaten Gefängnis bedingt und einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.

Louis Probst
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Aargauer bestellt Live-Sexshow mit Kindern in Manila - und schaut sich die Szenen über Skype an.

Aargauer bestellt Live-Sexshow mit Kindern in Manila - und schaut sich die Szenen über Skype an.

Keystone

«Ich erwarte, dass ich jetzt mit dieser Sache abschliessen kann», erklärte der Beschuldigte vor Gericht. «Es tut mir unsäglich leid, auch gegenüber meiner Frau und meinen Kindern.» Vorgeworfen wurde dem 50-jährigen Mann mehrfache, zum Teil versuchte Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern. Das, weil er via Internet auf den Philippinen sogenannte «Liveshows» bestellt und dann via Skype konsumiert hatte – «Shows», in die sehr junge Mädchen involviert waren. Dabei konnte er direkt Einfluss darauf nehmen, was da mit den Kindern angestellt werden sollte.

Vorgeworfen wurden ihm zudem versuchte schwere Körperverletzung und versuchte Verbreitung menschlicher Krankheiten, weil er im Wissen um seine HIV-Erkrankung mit einer Bekannten ungeschützten Verkehr hatte, ihr die Erkrankung jedoch verschwieg. Weiter wurde er des mehrfachen Erwerbs, Konsums und Besitzes von Pornografie beschuldigt und schliesslich der Verletzung des Geheim- und Privatbereiches. Dieser Vorwurf gründete darauf, dass er im Badezimmer eine versteckte Kamera installiert hatte, mit der er eine Frau filmte, die zusammen mit ihrem Mann für längere Zeit in seiner Wohnung logierte.

Zum Verhängnis geworden war dem Beschuldigten eine Aktion gegen Kinderpornografie im Internet. In der Folge waren bei einer Hausdurchsuchung auf seinen Computern das pornografische Material und die Aufnahmen aus dem Badezimmer gefunden worden.

Einseitige Konversation

In der Befragung durch Gerichtspräsident Sandro Rossi gab der Beschuldigte, der einschlägig vorbestraft ist, höflich Auskunft zu seiner Person. Auf Anraten seines Verteidigers machte er jedoch weitgehend Gebrauch vom Recht auf Aussageverweigerung. Damit gestaltete sich die Konversation eher einseitig. Der Gerichtspräsident stellte aus prozesstaktischen Überlegungen seine Fragen zu den Internet-Chats und den Anweisungen, die der Beschuldigte gegeben hatte. Dieser antwortete stereotyp: «Dazu möchte ich von meinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen.» Auf die Frage eines Bezirksrichters ob er, der Beschuldigte, sich darüber Gedanken mache, wie es den missbrauchten Kindern denn heute gehe, meinte er: «Ich habe das abgeschlossen. Es tut mir auf jeden Fall leid. Ich schäme mich dafür.»

Zum Vorwurf der schweren Körperverletzung und der Verbreitung menschlicher Krankheiten erklärte er, dass er laut den Aussagen seiner Ärzte davon habe ausgehen können, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein Infektionsrisiko mehr bestanden habe.

Der Staatsanwalt bezeichnete das Verschulden des Beklagten als schwer. «Die Tatsache, dass die Delikte Tausende von Kilometern entfernt verübt worden sind und der Beschuldigte nicht selber aktiv geworden ist, mindert das Verschulden nicht», betonte der Ankläger. Zum Vorwurf der Verbreitung menschlicher Krankheiten stellte er fest, dass gemäss Fachleuten eine potenzielle Ansteckung möglich gewesen sei. Der Beschuldigte habe eine bedenklich egoistische Grundhaltung an den Tag gelegt, sagte der Staatsanwalt. Er forderte eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie den Widerruf des bedingten Erlasses der früheren Geldstrafe von insgesamt 12'000 Franken.

Der Verteidiger beantragte Freispruch von den Vorwürfen der Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern. Dazu machte er geltend, dass es am Tatbestand der Anstiftung fehle, weil bei den Akteuren der Liveshows der Wille zur Tat vorhanden gewesen sei. Freispruch beantragte die Verteidigung auch bei der versuchten schweren Körperverletzung und Verbreitung menschlicher Krankheiten sowie bei der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs. Sein Mandant sei lediglich wegen Erwerb und Besitz von Pornografie mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 100 Franken zu bestrafen, meinte der Verteidiger.

Zeitliche Abfolge rettet vor Haft

Eine Mehrheit des Gerichts sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten Verbreitung menschlicher Krankheiten frei, weil die Akten widersprüchliche Angaben über das Wissen des Beschuldigten um seine Infektiosität im fraglichen Zeitpunkt enthalten.

In den übrigen Anklagepunkten wurde er schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 Franken verurteilt. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre angesetzt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht, dass die Anstiftungen zu den sexuellen Handlungen mit Kindern im Internet zeitlich vor der ersten Verurteilung erfolgt waren.