Region Mittelland
Justiz

Schüler rast mit 135 km/h durch Baden – droht ihm nun die Ausschaffung?

Der junge Autofahrer geriet in eine Radarfalle der Polizei (Archivbild). 
Der junge Autofahrer geriet in eine Radarfalle der Polizei (Archivbild). Bild: KEYSTONE
Auf dem Weg zum Unterricht

Schüler rast mit 135 km/h durch Baden – droht ihm nun die Ausschaffung?

Bei einer Geschwindigkeitskontrolle erfasste die Polizei am Montagmittag einen 18-jährigen Neulenker, der auf der Neuenhoferstrasse mit 135 km/h unterwegs war. Der Fahrer war auf dem Weg zur Schule. 
14.01.2015, 09:0814.01.2015, 09:46
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Ein Artikel von
Aargauer Zeitung

Eigentlich wollten die fünf Kollegen nach der Mittagspause nur schleunigst zurück in den Unterricht. Wegen massiver Geschwindigkeitsübertretung wurden die Schüler aber unterwegs gestoppt. Auf der Neuenhoferstrasse eingangs Baden raste der VW Golf mit den fünf Insassen in die Radarfalle der Polizei. Satte 135 km/h zeigte der Tacho an – an einer Stelle, an der eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt. Per Funk wurde eine Patrouille der Stadtpolizei alarmiert. Diese konnte das Auto wenig später im Stadtzentrum anhalten. 

Am Steuer des VW Golf sass ein 18-jähriger Iraner, der in der Region wohnt und aufgewachsen ist. Seinen Führerausweis besass er erst seit Ende Oktober. Der Neulenker wurde der Kantonspolizei Aargau übergeben, die ihm den Führerausweis entzog und ihn vorläufig festnahm. Die Staatsanwaltschaft Baden eröffnete eine Strafuntersuchung und beschlagnahmte das Auto. 

Jetzt auf

Er kann ausgeschafft werden

Der sogenannte «Raserartikel», der seit 1. Januar 2013 in Kraft ist, kommt in dem Fall zur Anwendung. Dem 18-Jährigen droht demnach eine Freiheitsstrafe von ein bis vier Jahren. Damit könnte der jugendliche Raser auch aus der Schweiz ausgewiesen werden. Denn: Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gilt rechtlich als Grund für einen Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Dabei ist es egal, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt gefällt wurde. Dies bestätigt Rahel Kraus, Assistentin Amtsleitung vom kantonalen Amt für Migration. 

Wird der Schüler also zu mehr als genau einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, wird sich das Amt für Migration mit dem Fall befassen müssen. «In einem weiteren Schritt wäre zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist», sagt Kraus. Dabei werde die Aufenthaltsdauer, Integration und das familiäre Umfeld des Betroffenen berücksichtigt und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung gegenübergestellt. Anschliessend müssten Vollzugshindernisse für die Wegweisung des Landes geprüft und auch das durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens analysiert werden. (dvi)

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