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Drei Gründe, warum Thomas N. Erfolg haben könnte

Gute Chancen für den Vierfachmörder: Drei Gründe, warum Thomas N. Erfolg haben könnte

Drei Gründe sprechen dafür, dass Thomas N. mit seiner Berufung Erfolg haben könnte. Er wehrt sich gegen eine Verwahrung.
14.09.2018, 07:09
Andreas Maurer / az Aargauer Zeitung
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Thomas N. (35), der Vierfachmörder von Rupperswil, akzeptiert seine Strafe, nicht aber die angeordnete Massnahme. Er erklärt in einem Punkt Berufung gegen das Urteil des Lenzburger Bezirksgerichts vom März: Die Verwahrung sei ersatzlos aufzuheben.

Seine Verteidigerin Renate Senn plädierte vor der ersten Instanz für eine tiefere Freiheitsstrafe. Statt lebenslänglich schlug sie 18 Jahre vor. In diesem Punkt stuft sie die Erfolgsaussichten offenbar als zu gering ein.

Die verhängte lebenslängliche Freiheitsstrafe ist allerdings ohnehin nicht so endgültig, wie sie klingt. Sie gilt grundsätzlich bis zum Lebensende; nach 15 Jahren wird regelmässig überprüft, ob der Täter für die Gesellschaft noch gefährlich ist. Falls diese Gefahr nicht mehr besteht, wird er freigelassen.

QUALITY REPEAT - View into the courtroom with the accused Thomas N. (right outside) in the trial for the quadruple murder of Rupperswil, on Tuesday, March 13, 2018 in Schafisheim, Switzerland. Thomas  ...
Die Situation vor dem Bezirksgericht Lenzburg.Bild: KEYSTONE

Das Gericht sprach zusätzlich eine Verwahrung aus. Bei dieser Massnahme geht es nicht um eine Bestrafung des Täters, sondern einzig um die Sicherheit der Gesellschaft. Für eine Entlassung gelten allerdings die gleichen Regeln wie für die lebenslängliche Freiheitsstrafe.

Die drei Widersprüche

Mit seiner Berufung hat Thomas N. gute Chancen. Denn das Urteil des Lenzburger Bezirksgerichts enthält drei Widersprüche. Bei allen geht es um die ordentliche Verwahrung, die er anficht.

Die umstrittene Kombination

Erstens ist die Kombination von lebenslänglicher Freiheitsstrafe und Verwahrung unter Juristen umstritten. Auf die Freiheitsstrafe folgt theoretisch die Verwahrung. Aus der Strafe wird nur entlassen, wer nicht mehr gefährlich ist. Doch wer ungefährlich ist, wird nicht verwahrt. Es ist somit ausgeschlossen, dass Thomas N. tatsächlich je verwahrt werden wird. Es handelt sich um einen logischen Zirkelschluss.

Das zeigt allerdings auch, dass eine Aufhebung der Verwahrung nicht dazu führen muss, dass Thomas N. eher in Freiheit käme. Die Verwahrung hat vor allem eine symbolische Bedeutung. Dennoch ist die Auseinandersetzung wichtig. Es geht um Grundsatzfragen des Rechtsstaats.

Die Gutachten

Zweitens streiten Strafrechtsexperten darüber, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Verwahrung tatsächlich erfüllt sind. Eine Bedingung ist, dass der Erfolg einer Therapie als unwahrscheinlich eingestuft wird. Die zwei aufgebotenen Psychiater hatten Thomas N. jedoch für therapierbar erklärt. Sie gaben zwar an, mit einem Erfolg sei nicht vor fünf oder zehn Jahren zu rechnen. Langfristig sei er aber behandelbar.

Marianne Heer (62) ist eine Koryphäe des Massnahmenrechts und hat den massgeblichen Strafrechtskommentar mitgeschrieben. Ihre Gerichtskarriere startete sie 1984 als Amtsschreiberin des Amtsstatthalter ...
Marianne HeerBild: aargauer zeitung/sandra ardizzone

Die Strafrechtsprofessorin und Luzerner Oberrichterin Marianne Heer sagt: «Meines Erachtens ist eine Verwahrung hier nicht zulässig. Es liegt keine grundsätzliche Unbehandelbarkeit vor.» Das Bundesgericht habe diesbezüglich allerdings die Schraube massiv zuungunsten der Betroffenen angezogen. Deshalb sei ungewiss, wie es derzeit mit dieser Frage umginge.

Die ambulante Behandlung

Gegen die ordentliche Verwahrung spricht drittens, dass das Bezirksgericht gleichzeitig eine ambulante Behandlung angeordnet hat. Diese ist grundsätzlich auf fünf Jahre befristet. Deshalb gilt als Voraussetzung, dass in dieser Zeit ein Therapieerfolg erwartet werden muss. Doch genau dies wird ja bei der Begründung der ordentlichen Verwahrung ausgeschlossen.

Marianne Heer sagt deshalb: «Eine ambulante Behandlung und eine Verwahrung sind nicht vereinbar. Die Kombination ist ein Feigenblatt, um das schlechte Gewissen zu kaschieren.» Man erklärt den Täter zwar für kurzfristig untherapierbar, um ihn wegsperren zu können. Aber man gewährt ihm eine kurzfristige Therapie, um ihn im Gefängnis nicht allein zu lassen.

Rupperswil-Verteidigerin erneut in der Kritik

Nachdem die Verteidigerin von Thomas N. beim Prozess die Opfer mitverantwortlich gemacht hat, soll sie eine zu hohe Honorarrechnung gestellt haben. Video: © telem1

Strenge Aargauer Richter?

Fraglich ist allerdings, ob Thomas N. mit den drei Widersprüchen bei der nächsten Instanz, dem Aargauer Obergericht in Aarau, auf Gehör stossen wird. Denn dieses hat den Ruf, besonders streng zu sein.

Einer, der die Aargauer Justiz am längsten kennt und immer noch im Geschäft ist, ist der Strafverteidiger Urs Oswald (74). Er spricht vom «berühmten Rabatt», den das Obergericht früher, also vor der Jahrtausendwende, gewährt habe. Damals seien vor allem ältere Herren zu Oberrichtern ernannt worden. Diese hätten mit einer gewissen Altersmilde geurteilt. Heute hingegen seien auch junge Oberrichter im Amt. «Inzwischen verfolgt das Obergericht bei der schweren Kriminalität eine harte Linie», sagt Oswald.

Das Aargauer Obergericht prägte sein Hardliner-Image mit einem aufsehenerregenden Urteil im Jahr 2012. Damals wandelte es im Fall Lucie eine ordentliche Verwahrung in eine lebenslängliche um. Das Bundesgericht kippte den Entscheid danach aber wieder. Eine Verschärfung steht im Fall Rupperswil allerdings aktuell nicht zur Diskussion, da die Staatsanwaltschaft auf eine Berufung verzichtet hat.

Gemeinsamkeiten zwischen den Fällen Rupperswil und Lucie gibt es dennoch: In der Kriminalgeschichte sind beide erschreckend einzigartig. Deshalb wollten die Richter ein Exempel statuieren. Dafür nahmen sie juristische Ungereimtheiten in Kauf. (aargauerzeitung.ch)

Staatsanwältin Loppacher zum Urteil von Rupperswil

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18 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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honesty_is_the_key
14.09.2018 07:25registriert Juli 2017
Ich gebe es zu - ich habe keine Ahnung was wo wie gerichtlich machbar ist oder auch nicht etc.
Und deshalb vielleicht etwas naiv oder doof: Aber ich finde wer so kaltblütig und ohne ersichtliche Reue 4 Menschenleben beendet hat, verdient keine zweite Chance.
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Granini
14.09.2018 07:57registriert Dezember 2015
Ich glaube nicht dass er damit durch kommt. Niemand will bei so einem Täter verantwortlich gemacht werden, wenn der draussen wieder austickt.
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Theor
14.09.2018 07:28registriert Dezember 2015
Zu 1. ist es zwar richtig, dass die Kombination umstritten ist. Das Bundesgericht hat sich jedoch bereits dazu geäussert und es für praktikabel befunden. Damit herrscht geltende Rechtsprechung. Dass das Bundesgericht in dieser Sache in absehbarer Zeit umschwenken würde, ist bisher nicht ersichtlich. Das sie es in einem Fall wie beim Rupperswiler Mörder machen werden, halte ich jedoch für ausgeschlossen.
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