«Muss ich zuerst hochkommen und euch alle abschlagen?» Das soll Marco (Name geändert) im Sommer 2016 am Telefon zu einer Gemeindeangestellten gesagt haben. Die Mitarbeiterin der Verwaltung hatte den damals 52-Jährigen informiert, dass die Gemeinde eine Arztrechnung nicht bezahlen werde. Der Sozialhilfebezüger wurde am Telefon laut, die Frau fühlte sich bedroht und stellte Strafantrag gegen Marco.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte ihn darauf per Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 900 Franken sowie einer Busse von 200 Franken. Durch die Äusserungen des Mannes sei die Gemeindemitarbeiterin «in Angst und Schrecken versetzt» worden, heisst es als Begründung im Strafbefehl.
Marco akzeptierte die Strafe nicht, focht den Entscheid an – im Frühling kam es zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht Laufenburg. Gerichtspräsident Beat Ackle schlug Marco und der Klägerin vor, den Fall gütlich beizulegen. Wenn beide bereit wären, sich für Fehlverhalten zu entschuldigen und die Verwaltungsangestellte den Strafantrag zurückziehen würde, wäre dies möglich.
Marco stimmte zu, er hielt aber fest, aus seiner Sicht sei die umstrittene Äusserung keine Drohung gewesen. Ihm sei daran gelegen, den Fall abzuschliessen. Weil er inzwischen in eine andere Gemeinde gezogen sei, werde ein solcher Fall mit der betroffenen Frau nie mehr vorkommen. Diese sagte, der Mann habe ihr mit Schlägen gedroht, ein Rückzug der Anzeige könnte ein falsches Zeichen sein. Nach Rücksprache mit dem Gemeinderat wurde der Strafantrag aufrechterhalten, das Gericht musste sich mit dem Fall befassen.
Inzwischen ist das Urteil gefallen und rechtskräftig geworden, wie der zuständige Gerichtsschreiber auf Anfrage der AZ mitteilt. Das Gericht sei inhaltlich den Angaben der Frau gefolgt, habe die Aussage von Marco aber juristisch nicht als Drohung eingestuft. Der entsprechende Straftatbestand sei nicht erfüllt, die nötige Intensität für eine Drohung fehle in der Aussage des Angeklagten. Dieser hatte bereits im Frühling bei der Verhandlung gesagt, seine Äusserung sei nur eine Frage gewesen.