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«Im Normalfall führen Ehrverletzungen auf Facebook nicht zu Strafverfahren»

In this March 1, 2016 photo, a man views Cambodian Prime Minister Hun Sen's Facebook page on his mobile phone at a side walk in downtown Phnom Penh, Cambodia. Cambodia’s long-ruling Hun Sen and e ...
4000 Franken Geldstrafe muss ein Facebook-User wegen übler Nachrede bezahlen: Er hatte unter anderem rufschädigende Kommentare auf Facebook geliked. Bild: Heng Sinith/AP/KEYSTONE
Interview

«Auf Facebook gilt: Überlegen, was man likt, ohne gleich eine Schere im Kopf zu haben»

Das Zürcher Bezirksgericht verurteilte am Montag in einem spektakulären Urteil einen Facebook-User wegen Likes zu einer bedingten Geldstrafe. Medienrechtsanwalt Martin Steiger erklärt, warum wir trotzdem keine Anzeigenflut befürchten müssen.
30.05.2017, 07:3630.05.2017, 13:50
William Stern
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Herr Steiger, sind Sie überrascht vom Urteil des Bezirksgerichts Zürich?
Martin Steiger:
Nein, ich war selber im Gerichtssaal und befürchtete schon während der Verhandlung, dass ein solches Urteil kommen könnte.  

Wieso?
Die Richterin befragte den Beschuldigten. Es gelang dem Beschuldigten in dieser Einvernahme sichtbar nicht, die Richterin von der Glaubwürdigkeit seiner Antworten zu überzeugen. Beschuldigte können sich zwar mit dem Gutglaubensbeweis oder mit dem Wahrheitsbeweis verteidigen. Die Hürden dafür sind vor vielen Gerichten aber sehr hoch.

Martin Steiger
Medienrechtsanwalt Martin Steigerbild: zvg

Wir hatten schon den Retweet-Fall eines Journalisten, jetzt der Facebook-Like-Fall: Dreht sich der Wind jetzt langsam bei der rechtlichen Würdigung von Weiterverbreitung von Inhalten im Netz?
Nein, es ist auch nicht der erste Facebook-Like-Fall in der Schweiz, auch wenn das jetzt vielerorts so dargestellt wird. Es gab schon Fälle, die aber mangels Justizöffentlichkeit nicht in den Medien thematisiert wurden. Im Normalfall führen Ehrverletzungen auf Facebook aber nicht zu Strafverfahren.

Warum nicht?
Man kann durchaus für seine Äusserungen auf Facebook belangt werden. Ein Like allein genügt in der Regel aber nicht für ein Strafverfahren. Ich gehe deshalb davon aus, dass es sich vorliegend um einen Einzelfall handelt.

Sie glauben nicht, dass sich Fälle häufen, in denen Personen wegen Likes angezeigt werden?
Nein, denn es stellt einen grossen Aufwand dar, jemanden wegen einer Ehrverletzung vor Gericht zu zerren. Emotional, finanziell und zeitlich. Erwin Kessler und sein Verein gegen Tierfabriken leisten sich diesen Aufwand in zahlreichen Verfahren. Wer Erwin Kessler kritisiert, muss mit einer Klage rechnen. Insofern ist es auch ein Fall Kessler.

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«Früher befasste sich die Justiz mit Wirtshausschlägereien, heute mit virtuellen Auseinandersetzungen im digitalen Raum.»

Das müssen Sie erklären.
In den meisten Fällen scheuen die Opfer von Ehrverletzungen den Aufwand für rechtliche Schritte. Erwin Kessler aber prozessiert – soweit ersichtlich seit über 20 Jahren – um seinen Ruf und hat viel Ausdauer. In dieser Zeit konnte er viel Erfahrung und Fachwissen sammeln. Er ist eine öffentliche, auch kontroverse Person und sagt selbst, er müsse provozieren. Dabei geht Kessler selbst immer wieder an die Grenzen der Meinungsfreiheit, wurde dadurch aber zum bekanntesten Tierschützer der Schweiz.

Was bedeutet das Urteil für die Arbeit der Gerichte?
Wir bewegen uns in einem Bereich, in dem sich für die Gerichte anspruchsvolle Abwägungsfragen stellen. Gerichte dürfen es sich nicht zu einfach machen, ansonsten wird die Meinungsfreiheit ausgehöhlt. Gerichte müssen sich in jedem Fall zunehmend ernsthaft mit dem digitalen Raum befassen, da dieser immer wichtiger wird. Früher befasste sich die Justiz mit Wirtshausschlägereien, heute mit virtuellen Auseinandersetzungen im digitalen Raum.

Wird sich das Nutzerverhalten im Netz jetzt ändern?
Möglicherweise führt das Urteil dazu, dass Nutzerinnen und Nutzer vorsichtiger werden. Und dennoch muss man relativieren: Ein Like auf Facebook sehen längst nicht alle Freunde. Auf dem Smartphone werden solche Likes standardmässig überhaupt nicht angezeigt. Und auf dem Desktop nur ein kleiner Teil. Wenn wir von ein paar hundert Friends auf Facebook ausgehen, von denen alle täglich Inhalte liken, müssten jeden Tag mehrere 1’000 Likes angezeigt werden. Und fast alle Likes sind vollkommen harmlos und trivial: Ferienbilder, Katzenbilder, Selfies. Wer hingegen beispielsweise ein Gewaltbild liked, muss damit rechnen, sich strafbar zu machen. Grundsätzlich gilt auf Facebook: Überlegen, was man liked, ohne aber gleich eine Schere im Kopf zu haben.

Das Gericht hielt fest, dass der Beschuldigte mit dem Liken eine positive Wertung wiedergab und weiterverbreite. Überzeugt Sie diese Begründung? Immerhin liken wir auch Trauermeldungen nach Anschlägen. Das könnte man mit genug Böswilligkeit als Unterstützungsbekundung auslegen …
Ein Like ist völlig ambivalent, das stimmt. Was bedeutet ein Like? Was bedeutet ein «haha» oder «wow»? Entscheidend ist immer der Kontext. Der jeweilige Einzelfall muss berücksichtigt werden.

Ändert sich etwas dadurch, dass Facebook nun eine grössere Bandbreite an Symbolen zur Verfügung stellt?
Nein, das ist nicht matchentscheidend. Der vorliegende Fall stammt ausserdem aus dem Jahr 2015, damals gab es nur das ursprüngliche Like. Entscheidend ist aber sowieso etwas anderes und zwar keine Rechtsfrage: Was bedeutet es sachlich, wenn ich etwas like, und andere sehen meinen Like? Flugzeugabstürze, Terroranschläge, … ich like es, oder es wird geteilt: Wie nehmen andere Nutzerinnen und Nutzer die Bedeutung solcher Likes wahr?

«Die Gerichte hingegen sollten nur entscheiden müssen, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind.»

Einzelne Kommentatoren begrüssten die Entscheidung, Anklage zu erheben. Wie stehen Sie dazu?
Es gab eine Einschätzung eines Journalisten, der sich damals zustimmend geäussert hat zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Darüber ärgerte ich mich und suchte auch den Dialog mit dem erwähnten Journalisten.

Wieso? Im Netz sollten ja nicht andere Regeln gelten als im realen Leben.
Nein, natürlich nicht. Aber von Journalisten erwarte ich, dass sie Fälle zum Thema Meinungsfreiheit kritisch beurteilen, schliesslich ist die Meinungsfreiheit für die Arbeit von Journalisten das A und O.

Der Journalist steht aber auch nicht über dem Gesetz.
Klar, aber gerade die Medienfreiheit geht aus gutem Grund über die allgemeine Meinungsfreiheit hinaus, denn sie hat eine gesellschaftliche, staatspolitische Bedeutung in unserer Demokratie. Die Medien haben die Rolle der vierten Gewalt inne. Die Gerichte hingegen sollten nur entscheiden müssen, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind. Den Wunsch, dass sich Gerichte um Fälle von Meinungsäusserungsfreiheit kümmern sollen, können sich aus meiner Sicht nur Personen wünschen, die mit Gerichtsverfahren nicht vertraut sind – egal auf welcher Seite man steht. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sollten vor allem in der politischen Arena entschieden werden.

Was hat das Urteil weiter für Auswirkungen?
Man kann faktisch nicht mehr kritisch über Äusserungen von Erwin Kessler diskutieren. Die zahlreichen Verfahren gegen Kritiker von Kessler zeigen, dass seine Äusserungen von vielen Menschen als antisemitisch oder rassistisch wahrgenommen werden. Gleichzeitig steht es Erwin Kessler und seinem Verein gegen Tierfabriken aber selbstverständlich frei, den Rechtsweg zu beschreiten.

«In meiner Praxis ist das Problem meistens nicht, dass Facebook keine Daten liefert, sondern dass die Staatsanwaltschaft Ehrverletzungsfälle nicht an die Hand nimmt.»

Kessler kritisierte unter anderem mehrmals die «Schächtjuden».
Ja, genau. Auch setzt Erwin Kessler die Nutztierhaltung mit den Verbrechen an Menschen im Dritten Reich gleich. Kessler sagt dazu, er mache keinen Unterschied bei der Leidensfähigkeit zwischen Mensch und Tier. Wer solche Äusserungen für antisemitisch oder rassistisch hält, sollte die entsprechende Debatte öffentlich führen dürfen. Kessler nutzt den Rechtsweg um zu erreichen, dass diese Debatte nicht mehr oder zumindest nur noch in seinem Sinn geführt werden kann.

Ehrverletzungsfälle finden oft vor Zivilgerichten statt, seltener aber vor Strafgerichten, wie jetzt der Facebook-Like-Fall. Was ist der Unterschied?
Zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzungen umfassen eine viel grössere Bandbreite. Im Zivilrecht redet man vom Persönlichkeitsschutz, der ist breiter gefasst als der Schutz im Strafrecht. Zivilrechtlich können Sie etwa auch klagen, wenn Sie sich in Ihrer beruflichen Ehre verletzt fühlen. Ausserdem ist man nicht darauf angewiesen, dass eine Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eröffnet. Und die Zeitabläufe sind kürzer: Wenn Sie morgen früh online etwas Rechtswidriges über einen meiner Mandanten schreiben, dann könnte ich beim zuständigen Gericht superprovisorisch um vorsorgliche Massnahmen ersuchen und im Erfolgsfall müssten Sie den betreffenden Beitrag morgen Abend zumindest vorläufig löschen. Erwin Kessler und sein Verein gegen Tierfabriken nutzen häufig sowohl die strafrechtlichen als auch die zivilrechtlichen Möglichkeiten.

Immer wieder wird von Seiten der Strafverfolger beklagt, dass Facebook bei der Beschaffung von Informationen über seine Mitglieder zu wenig Hand bietet. Hat sich Facebook mittlerweile gebessert?
In meiner Praxis ist das Problem meistens nicht, dass Facebook keine Daten liefert, sondern dass die Staatsanwaltschaft Ehrverletzungsfälle nicht an die Hand nimmt oder sie lange liegen lässt. Für die Opfer von Ehrverletzungen ist es in solchen Fällen frustrierend zu erleben, dass sie keine wirksame Unterstützung vom Rechtsstaat erhalten. Solche Erfahrungen zerstören letztlich das Staatsvertrauen, das für ein geordnetes Zusammenleben in unserer Demokratie notwendig ist.

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