Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau prüft im Fall Rupperswil die härteste Massnahme des Schweizer Strafrechts: eine lebenslängliche Verwahrung. Deshalb hat sie beantragt, dass zwei Gutachter aufgeboten werden. Am Dienstag, dem ersten Prozesstag, werden sie befragt.
Damit weckt die Staatsanwaltschaft Erwartungen, welche die Gerichte kaum erfüllen können. Das Bundesgericht hob bisher alle angefochtenen lebenslänglichen Verwahrungen auf, die von tieferen Instanzen angeordnet worden waren. Das neuste Urteil publizierte das Bundesgericht diese Woche im Fall Marie. Unter den vier bisherigen Fällen sind Täter, welche die Voraussetzungen eher erfüllen als Thomas N., der mutmassliche Täter von Rupperswil.
Die entscheidende Frage für eine Verwahrung lautet: Ist der Täter untherapierbar? Dagegen spricht im Fall von Thomas N. nur schon sein Alter. Er ist 34 Jahre jung. Gemäss Statistik lebt eine Person mit diesem Alter durchschnittlich noch 48 Jahre. Psychiater haben schon Mühe, Prognosen über die Therapierbarkeit für die nächsten 20 Jahre abzugeben. Je jünger ein Täter ist, desto schwieriger wird es, seine restliche Lebenszeit vorherzusagen. Erleichtert wird die Einschätzung über den Erfolg einer Therapie, wenn ein Täter schon eine absolviert hat. Doch N. war vor seiner Tat strafrechtlich ein unbeschriebenes Blatt.
Sogar ein Richter, der die umstrittene Massnahme selber einmal ausgesprochen hat, geht nicht davon aus, dass Thomas N. lebenslänglich verwahrt wird. Jeremy Stephenson bestätigte als Präsident des Basler Appellationsgerichts 2014 die lebenslängliche Verwahrung von Markus W., dem Serienvergewaltiger. Es ist eines der vier kantonalen Urteile, die das Bundesgericht seit Inkrafttreten der Verwahrungsinitiative aufgehoben hat.
Noch heute ärgert sich der pensionierte Richter darüber: «Das Bundesgericht darf die Messlatte hoch ansetzen, aber nicht so hoch, dass der Verfassungsartikel in der Praxis nie angewendet wird.» Anders äussert sich Stephenson zum Fall von Thomas N.: «Wir haben sehr gute forensische Psychiater. Es ist aber fast unmöglich, dass ein seriöser Gutachter zum Schluss kommt, ein junger Mann sei für über 40 Jahre lang nicht therapierbar.»
Marc Graf, Direktor der Forensisch-Psychiatrischen Klinik von Basel, bestätigt: «Bei einem jungen Menschen ohne Hirnschaden ist es unmöglich, zu sagen, ob er untherapierbar ist.» Wenn es um wissenschaftliche Fragen wie die Therapierbarkeit geht, sind sich Psychiater weitgehend einig. Aber wenn es darum geht, die psychiatrischen Antworten in die Sprache der Gerichte zu übersetzen, scheiden sich die Geister. Wenn ein Richter fragt: «Ist die Anordnung einer Verwahrung aus psychiatrischer Sicht zu empfehlen?» Dann pflegt Graf als Gutachter zu antworten: «Das kann ich nicht sagen, das ist eine Rechtsfrage.»
Er zieht einen Vergleich zur Medizin: «Früher hatte ein Hausarzt eher eine paternalistische Auffassung: Er schaute Ihnen tief in die Augen und sagte, Sie brauchen dies und das. Heute sagt er, Sie haben Möglichkeit a, b und c. Entscheiden müssen Sie selber.» Gefragt sei Sachverstand statt Sachverständigen. Deshalb gebe er vor Gericht keine Empfehlung ab. Als Gutachter müsse man der narzisstischen Verführung widerstehen, alle Fragen zu beantworten. Er beobachtet einen Wandel: «Die jüngere Generation von Psychiatern geht sorgfältiger mit ihrem Rollenverständnis um.»
Ganz anders sieht man das beim Psychiatrischen Dienst des Kantons Zürich von Chefarzt Frank Urbaniok. Bernd Borchard leitet dort die Risikoabklärungen. Er und Urbaniok würden die Frage eines Richters, ob eine Verwahrung aus psychiatrischer Sicht zu empfehlen sei, immer so konkret wie möglich beantworten. Borchard sagt: «Auch bei Ihrem Hausarzt sind Sie froh, wenn er nicht nur die Optionen aufzählt, sondern Ihnen eine Empfehlung abgibt.» Er widerspricht Graf in einem weiteren Punkt: «Ich denke nicht, dass es eine Frage der Generationen ist, sondern der fachlichen Überzeugung.»
Das unterschiedliche Rollenverständnis von Psychiatern führt dazu, dass Richter auf die gleiche Frage eine andere Antwort aus Basel als aus Zürich erhalten. Das führt zu Interpretationsproblemen. Zum Beispiel im Fall Marie, in dem sich die Gerichte nicht einig sind, was die Gutachter meinten. Die Vorinstanz, das Waadtländer Kantonsgericht, war davon ausgegangen, dass die Worte der zwei befragten Gutachter dasselbe bedeuteten. Das Bundesgericht hingegen entdeckte Differenzen. Eine lebenslängliche Verwahrung kann aber nur ausgesprochen werden, wenn beide Psychiater zum gleichen Schluss kommen.
Das neuste Urteil zeigt einmal mehr, dass die 2004 angenommene Verwahrungsinitiative kaum je angewendet wird. Eine Überraschung ist das allerdings nicht. 2006 sagte der damalige Justizminister Christoph Blocher: «Dieser Verfassungsartikel wird vermutlich nie oder höchst selten angewendet, denn es braucht ja Psychiater, welche am Anfang eine lebenslängliche Untherapierbarkeit voraussagen.» Die Initiative habe dennoch ihr Ziel erreicht, da Verwahrte nicht mehr leichtfertig Urlaub erhielten. Angesichts dieser Vorgeschichte ist es eher überraschend, dass die Staatsanwaltschaft bei Thomas N. eine lebenslängliche Verwahrung prüft.