Das Zürcher Obergericht darf den FCZ-Fan nicht für rechtlich schwerere Taten bestrafen als das Bezirksgericht. Das gebietet das Verschlechterungsverbot, wenn nur der Angeklagte das Urteil weiterzieht. Das Bundesgericht hat den Fall an das Obergericht zurückgewiesen.
Das Bezirksgericht hatte den FCZ-Anhänger im Mai 2012 wegen Gefährdung des Lebens, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und Übertretung des zürcherischen Straf- und Justizvollzugsgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von 500 Franken verurteilt.
Der Mann hatte während eines Meisterschaftsspieles zwischen den Grasshoppers und dem FC Zürich im Stadion Letzigrund eine Seenotfackel in die Zuschauerreihen der GC-Fans geschleudert. Eine solche Fackel brennt rund 60 Sekunden lang und entwickelt Temperaturen von 1500 bis 2000 Grad Celsius.
Der FCZ-Fan schlug während des gleichen Spiels ausserdem auf einen anderen Zuschauer ein. Zudem hatte er bei zwei früheren Fussballspielen eine Handfackel beziehungsweise eine Seenotfackel in die besetzten Zuschauerräume geschleudert.
Das Urteil des Bezirksgerichts zog der Mann an das Obergericht weiter und beantragte, die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens und Übertretung des Straf- und Justizvollzugsgesetzes aufzuheben. Er sei stattdessen wegen mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Die Strafe sei auf eine bedingte Geldstrafe von 135 Tagessätzen à 100 Franken festzusetzen.
Das Obergericht bestätigte das Strafmass des Bezirksgerichts. Es verurteilte den Fackelwerfer jedoch wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Übertretung des Straf- und Justizvollzugsgesetzes und wegen der rechtlich schwerwiegenderen schweren Körperverletzung.
Das geht nicht, hat das Bundesgericht mit einem am Mittwoch publizierten Urteil entschieden. Das so genannte Verschlechterungsverbot erlaubt nicht, dass eine höhere Instanz verschärfend eingreift, wenn nur der Angeklagte Beschwerde gegen ein Urteil eingelegt hat.
Die Beschwerdeinstanz darf in solchen Fällen weder die Strafe erhöhen, noch eine Tat strenger bewerten. Dies hat das Obergericht aber getan: Gefährdung des Lebens wird gemäss Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet, während eine schwere Körperverletzung mit bis zu zehn Jahren bestraft wird.
Das Bundesgericht hat das Verschlechterungsverbot bereits in Urteilen vom Januar und Februar 2014 so ausgelegt. Diese zwei Entscheide lagen dem Obergericht bei der Beurteilung der Taten des Fackelwerfers jedoch noch nicht vor. Nun muss es nochmals über die Bücher. (Urteil 6B_772/2013 vom 11.07.2014) (aeg/sda)