Schweiz
Gesellschaft & Politik

3 Arten wie Täter wie Thomas N. verwahrt werden können

Ein Haeftling der Kantonalen Strafanstalt Poeschwies in Regensdorf (ZH) hat am 15. Dezember 2003 das Fenster seiner Zelle geoeffnet und stuetzt seine Arme auf dem Gitter ab. (KEYSTONE/Gaetan Bally) :  ...
Nebst stationären therapeutischen Massnahmen («Kleine Verwahrung») und der ordentlichen Verwahrung können Schweizer Richter auch die lebenslängliche Verwahrung aussprechen. Sie resultiert aus einer Volksabstimmung vom Februar 2004.Bild: KEYSTONE

Wie können Täter wie Thomas N. verwahrt werden? – Die 3 Massnahmen

Im Fall von Thomas N. prüft die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine lebenslängliche Verwahrung als Massnahme. Dazu müssten zwei Gutachter den mutmasslichen Täter von Rupperswil für untherapierbar erklären. Ansonsten bleiben noch ordentliche und kleine Verwahrung.
12.03.2018, 21:0413.03.2018, 06:38
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Der Rupperswiler Thomas N. soll kurz vor Weihnachten 2015 vier Menschen ermordet haben. Er steht diese Woche vor dem Bezirksgericht in Lenzburg.

Claude D. tötete 1998 seine damalige Freundin. Rund 15 Jahre später mordete er erneut. Er entführte im Mai 2013 die 19-Jährige Marie, tötete sie und liess ihre Leiche im freiburgischen Châtonnaye zurück.

Solche Täter sollen nie mehr freikommen, findet eine grosse Mehrheit der Schweizer Bevölkerung. Dementsprechend sprachen sich 2004 56,2 Prozent der Stimmbürger für die lebenslange Verwahrung aus.

Schweizer Richter haben insgesamt drei Möglichkeiten – neben dem Aussprechen des Strafmasses – Straftäter zu verwahren und somit die Bevölkerung vor ihnen zu schützen.

Lebenslängliche Verwahrung

Anzahl Fälle insgesamt: 1

Seit einer Volksabstimmung 2004 ist die lebenslange Verwahrung in der Bundesverfassung geregelt. Die Absicht: Extrem gefährliche Sexual- und Gewalttäter sollen ihr Leben lang weggesperrt werden können. Eine frühzeitige Entlassung oder Hafturlaub sind dabei ausgeschlossen.

Doch bislang hat das Bundesgericht noch keine lebenslange Verwahrung ausgesprochen, sondern jeweils den Entscheid der Vorinstanz rückgängig gemacht. Zuletzt vergangene Woche beim Straftäter Claude D. 

Der Grund: Laut Gesetz muss dazu feststehen, dass ein Täter dauerhaft nicht therapierbar sein wird. Doch eine solche Voraussage ist schwierig. Vor allem bei Straftätern, die noch jung sind. Dies trifft auf Claude D., wie auch auf Thomas N. zu, die beide bei der Tat jünger als 40 Jahre alt waren.

Derzeit wird in der Schweiz nur ein Straftäter lebenslänglich verwahrt: Mike A., der ein Callgirl tötete. Dies liegt aber wohl auch daran, dass der Straftäter das Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden nicht an die nächsthöhere Instanz weitergezogen hat. Dies begründete Mike A. gegenüber der «Zeit» wie folgt: «Ich wollte mir dieses Theater ein zweites Mal ersparen.»

Ordentliche Verwahrung

Anzahl Fälle 2016: 1

Wird ein Straftäter ordentlich verwahrt, so ist es noch möglich, dass er eines Tages wieder frei kommt. Denn es muss jährlich geprüft werden, ob die Verwahrung noch gerechtfertigt ist. 

Dennoch: In den allermeisten Fällen kommen die Verwahrten nicht mehr auf freien Fuss. Eine neue Studie von Thomas Freytag und Aimée Zermatten zeigt, dass jährlich im Schnitt 2 Prozent der ordentlich Verwahrten bedingt entlassen werden. Anders ausgedrückt: Zwischen 2004 und 2017 sind 27 Straftäter aus der ordentlichen Verwahrung freigekommen. Bei den meisten weil sie alt oder körperlich krank waren, wie der SonntagsBlick berichtete. Damit kann deren Rückfallgefahr nahezu ausgeschlossen werden.

Die Luzerner Kantonsrichterin Marianne Heer kritisiert gegenüber dem Tages-Anzeiger die sehr restriktive Praxis. «Das kommt einer Todesstrafe gleich und ist nicht für alle Verwahrten angemessen.»

Kleine Verwahrung

Anzahl Fälle 2016: 36

Am häufigsten sprechen Richter die sogenannte kleine Verwahrung aus. Dies ist nichts anderes als eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 im Schweizerischen Strafgesetzbuch. Diese wird dann verhängt, wenn die Tat mit einer psychischen Erkrankung im Zusammenhang steht. Das Ziel: Vor einer allfälligen Freilassung soll die psychische Störung therapiert und dadurch die Rückfallgefahr minimiert werden. Dazu wird die Haftstrafe zugunsten der therapeutischen Massnahme aufgeschoben.

Der dadurch erfolgte Freiheitsentzug darf höchstens fünf Jahre dauern, kann aber vom Gericht um jeweils bis zu fünf weitere Jahren verlängert werden.

Am Dienstag kommt Thomas N. vor Gericht

Video: srf/SDA SRF

Gerichtsverhandlung Vierfachmord Rupperswil

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Gerichtsverhandlung Vierfachmord Rupperswil
Geleitet wird die Verhandlung, die volle vier Tage von Dienstag bis Freitag dauern soll, vom Bezirksgerichtspräsidenten Daniel Aeschbach. (Bild: HO)
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2 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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rodman
12.03.2018 21:46registriert Juli 2015
In seinem Informationsgehalt und gleichzeitiger Kürze und Lesbarkeit einer der besten Artikel in diesem Jahr bislang. Toll gemacht!
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