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«Thür schwankt hin und her» – der Chef der kantonalen Datenschützer schiesst gegen seinen eidgenössischen Kollegen

Vor einem Jahr warnte der EDÖB noch davor, die AHV-Nummer für andere Erhebungen als ursprünglich vorgesehen zu verwenden. Heute sieht er das offenbar anders.
Vor einem Jahr warnte der EDÖB noch davor, die AHV-Nummer für andere Erhebungen als ursprünglich vorgesehen zu verwenden. Heute sieht er das offenbar anders.Bild: KEYSTONE

«Thür schwankt hin und her» – der Chef der kantonalen Datenschützer schiesst gegen seinen eidgenössischen Kollegen

Vor einem Jahr noch warnte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte den Bund davor, die AHV-Nummer für andere Erhebungen als ursprünglich vorgesehen zu verwenden. Genau das macht der Bund aber. Und der EDÖB findet's in Ordnung.
24.06.2015, 07:2824.06.2015, 08:31
antonio fumagalli / aargauer zeitung
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Aargauer Zeitung

2008 begann für die AHV-Nummer eine neue Zeitrechnung. Während in der früheren Version Rückschlüsse auf Namen, Geburtstag und Geschlecht der Versicherten möglich waren, ist die neue, 13-stellige Nummer nun vollständig anonym. Das Parlament beschloss deren Einführung 2006 im Rahmen der Revision des AHV-Gesetzes. Grund dafür: Die Anforderungen für den Persönlichkeitsschutz der Versicherten haben sich über die Jahre hinweg verändert. Zudem ist die Nummer praktischer – sie wird nur einmal vergeben und muss beispielsweise bei einer Heirat nicht geändert werden. 

Die Versuchung ist seither gross, die AHV-Nummer für weitere Bereiche als nur für den urspränglich vorgesehenen Zweck zu benützen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) Hanspeter Thür übertitelte im Frühling 2014 ein Communiqué mit der unmissverständlichen Forderung: «Keine weitere Verwendung der AHV-Versichertennummer». Er verfolge «mit Sorge», dass der Bundesrat das Grundbuch auf diese Nummer abstützen wolle. «Der Einsatz der AHV-Versichertennummer als universellen Personenidentifikator in der ganzen Verwaltung und darüber hinaus schafft erhebliche Risiken für den Persönlichkeitsschutz», schrieb damals Thür ins Communiqué. 

EDÖB Hanspeter Thür.
EDÖB Hanspeter Thür.Bild: KEYSTONE

Dass das Bundesamt für Statistik bei seinen Lohnstruktur-Erhebungen die AHV-Nummer ebenfalls einfordert, sieht der EDÖB hingegen nicht als Problem an. Er übernimmt die Argumentation des BFS, wonach die gesetzlichen Bestimmungen diese Verwendung erlaubten. «Das BFS vernichtet nach eigenen Angaben die Personenbezeichnungen, sobald sie nicht mehr benötigt werden», erklärt der Sprecher auf Anfrage. 

«Ich hätte mir schon etwas mehr Konsequenzen erhofft.»
Bruno Baeriswyl
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«Glaube macht selig», sagt dazu Thomas Landolt, Inhaber einer Beratungsfirma. Er findet, dass das bis 2012 verwendete Verfahren – also jenes ohne AHV-Nummer – ausreichend war. Kritik kommt aber auch ausgerechnet von einem Kollegen Thürs, dem Präsidenten der Vereinigung der kantonalen Datenschützer. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte schwanke mit seinen Positionsbezügen «hin und her», kritisiert Bruno Baeriswyl. Der Zürcher Datenschutzbeauftragte erklärt, er hätte sich von seinem eidgenössischen Pendant «schon etwas mehr Konsequenzen erhofft». 

Bruno Baeryswil rügt seinen eidgenössischen Kollegen.
Bruno Baeryswil rügt seinen eidgenössischen Kollegen.Bild: KEYSTONE

Damit die neue AHV-Nummer von der Verwaltung nicht für immer mehr Bereiche gebraucht wird, schwebt Baeriswyl neben einer formellen gesetzlichen Grundlage ein Modell vor, wie es beispielsweise Österreich kennt. Eine eigene Nummer in jeder Verwendung – etwa im Sozial-, Gesundheits- und Statistikbereich. «Damit könnte der Bund die gewünschten langfristigen Vergleiche erstellen, ohne aber eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes in Kauf zu nehmen», so Baeriswyl.

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