Im Juli 2012 schliesst ein Autofahrer auf der A1 bei Mülligen in Richtung Zürich auf dem zweiten Überholstreifen auf einen Lieferwagen auf. Dann schwenkt er nach rechts – und überholt zwei andere Fahrzeuge auf dem ersten Überholstreifen. Schliesslich wechselt er zurück auf die zweite Überholspur. Sein Pech: Polizisten filmen ihn bei seiner Aktion mit einer Videokamera.
Die folgende Bestrafung wollte der Mann scheinbar nicht auf sich sitzen lassen. Denn das Aargauer Obergericht als zweite Instanz verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 430 Franken und einer Busse von 3000 Franken. Dieses Urteil kämpfte der Autofahrer an – und zog vors Bundesgericht.
Nun gibt es eine Ausnahme, bei der es auf der Autobahn erlaubt ist, rechts zu überholen: der Kolonnenverkehr. Der Beschuldigte argumentierte denn auch, das Obergericht habe den Sachverhalt falsch und willkürlich dargestellt. Die Videosequenz belege stattdessen, dass sich auf beiden Überholspuren zwei gleichartige Kolonnen befunden hätten, die sich «praktisch mit gleicher Geschwindigkeit» bewegt hätten.
Doch das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es interpretiert die Videoaufzeichnung anders und hält fest, dass ein paralleler Kolonnenverkehr bei dichtem Verkehr auf beiden Fahrspuren, sprich ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren Fahrzeugen, nicht vorgelegen habe.
Das würden auch die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen, wonach er gesehen habe, «dass die erste Überholspur viel weniger befahren sei», so das Bundesgericht in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil. Zudem habe er den Tempomaten benutzt, was dem Vorliegen von Kolonnenverkehr widerspreche. Der Autolenker habe also verbotenerweise rechts überholt. Der vom Obergericht dargestellte Sachverhalt sei also nicht willkürlich.
Die Beschwerde hat das Bundesgericht entsprechend abgewiesen, das Urteil bestätigt. Zudem hat es dem Automobilisten die Gerichtskosten von 4000 Franken aufgebürdet. Summa summarum, mit Busse, Anwalts- und Gerichtskosten, dürfte ihn das Rechtsüberholen mit dem juristischen Kampf einen fünfstelligen Betrag gekostet haben.
Das Bundesgericht hält auch fest, wie es einen Kolonnenverkehr definiert. Ein solcher liege schon dann nicht vor, «wenn die Abstände der Fahrzeuge auf der rechten Spur rund doppelt so gross sind wie auf der Überholspur». Es verweist dabei auf ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2005.