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Nationalrat für «schickliches Begräbnis» der Whistleblower-Vorlage

Nationalrat für «schickliches Begräbnis» der Whistleblower-Vorlage

03.06.2019, 19:1203.06.2019, 19:21
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Der Nationalrat will Whistleblower zwar schützen. Dennoch lehnte er den zweiten Entwurf des Bundesrats zum Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten ab. Damit droht bereits der zweite Anlauf für einen besseren Schutz von Whistleblowern zu scheitern.

Heute wissen Arbeitnehmer nicht, ob und wem sie Meldung über Unregelmässigkeiten machen dürfen. Die Arbeitgeber wiederum sind im Unklaren darüber, wie sie reagieren sollen. Ziel der Vorlage war es, Whistleblowern Klarheit zu geben, ob eine Meldung einer Unregelmässigkeit rechtmässig ist.

Das Parlament hatte 2015 einen ersten Vorschlag des Bundesrats für eine Whistleblower-Norm zurückgewiesen. Die Stossrichtung wurde damals als gut, die Ausgestaltung aber als unverständlich und kompliziert beurteilt. Nun lehnt der Nationalrat auch den geänderten Entwurf ab.

Die Mehrheit ist der Meinung, dass die neue Vorlage immer noch sehr kompliziert und für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schwer verständlich sei. Die Vorlage sei ein gutes Beispiel dafür, dass gut gemeint nicht immer gut geraten sei, sagte etwa Min Li Marti (SP/ZH). Ein «schickliches Begräbnis» sei daher besser, als daran herum zu basteln.

Auch die Grünliberalen wollen das Projekt versenken, weil es das Problem nicht lösen werde. Zudem hätten die Unternehmen bereits selbst gehandelt. Über 60 Prozent hätten eine Meldestelle eingerichtet, an welche sich Whistleblower wenden könnten.

Die FDP begrüsst zwar eigentlich die vorgesehene Eskalationsstufe. Die Kaskade brauche jedoch nicht explizit in schwer verständliche Normen im Obligationenrecht niedergeschrieben zu werden.

BDP und CVP für die Vorlage

Einzig die BDP und die CVP unterstützen den zweiten Vorschlag des Bundesrats. Es brauche Rechtssicherheit und eine einfache Regelung, sagte Philipp Matthias Bregy (CVP/VS). Dies würde der Vorschlag bringen. Allerdings würden «ideologische Grabenkämpfe» eine Diskussion verhindern, wenn die Vorlage als ganzes abgelehnt werde.

Bernhard Guhl von der BDP pflichtete ihm bei. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung sei nicht so kompliziert. Wenn man sie aber ablehne, könnten die Probleme gar nicht erst gelöst werden. Justizministerin Karin Keller-Sutter betonte zudem, dass am Horizont keine bessere Vorlage warte, wenn diese abgelehnt werde. Der Nationalrat schickte den Entwurf in der Gesamtabstimmung dennoch mit 144 zu 27 Stimmen bachab.

Schritt 1: Meldung an Arbeitgeber

Als nächstes wird der Ständerat über den Entwurf befinden. Vorgesehen ist eine in den Voten viel kritisierte Kaskade. Zunächst muss der Arbeitnehmer den Missstand intern melden. Demnach ist eine Meldung an den Arbeitgeber dann rechtmässig, wenn ein nachvollziehbarer Verdacht besteht und die Meldung an die zuständige Stelle oder Person erfolgt.

Der Arbeitgeber muss die Meldung innerhalb von 90 Tagen behandeln. Er muss die Person, die die Meldung gemacht hat, darüber benachrichtigen, sofern die Meldung nicht anonym erfolgt ist.

Gemäss Entwurf muss der Arbeitgeber «genügende Massnahmen» ergreifen. Ungelöst bleibt das Problem, dass der Arbeitnehmer die Angemessenheit der ergriffenen Massnahmen nicht subjektiv beurteilen darf. Eine Massnahme sei dann offensichtlich ungenügend, wenn objektive Merkmale klar belegten, dass sie ungeeignet sei, die Situation zu klären und zu beheben, schreibt der Bundesrat.

Schritt 2: Meldung an Behörde

Für den Arbeitnehmer bleibt jedoch unklar, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn er den nächsten Schritt machen will, sich also an die zuständige Behörde wenden will. Das ist erlaubt, wenn der Arbeitgeber auf eine Meldung nicht reagiert hat oder wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wurde.

Unter Umständen ist das Einschalten der Behörden auch ohne vorherige Meldung an den Arbeitgeber möglich. Dies ist dann der Fall, wenn die Meldung an den Arbeitgeber keine Wirkung erzielen würde. Der Bundesrat geht davon aus, dass eine Meldung dann Wirkung erzielt, wenn der Arbeitgeber eine Meldestelle eingerichtet und das weitere Vorgehen festgelegt hat.

Ausserdem müssen eine Kündigung oder andere Nachteile wegen der Meldung ausgeschlossen sein. Eine direkte Information der Behörden ist auch dann erlaubt, wenn die Behörde sonst in ihrer Tätigkeit behindert würde oder um Schaden oder unmittelbare Gefahr für Leib und Leben abzuwenden.

Schritt 3: Gang an die Öffentlichkeit

Der Gang an die Öffentlichkeit ist das letzte Mittel. Dieser Schritt ist dann erlaubt, wenn zuvor die Behörden eingeschaltet wurden und diese nicht innerhalb von 14 Tagen über die Behandlung der Meldung informieren. Die Öffentlichkeit darf ebenfalls eingeschaltet werden, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wurde, nachdem er die Behörden eingeschaltet hat.

Ein Arbeitnehmer verletzt seine Treuepflicht auch dann nicht, wenn er sich zum Beispiel von einem Anwalt darüber beraten lässt, ob eine Meldung rechtmässig wäre. Der Bundesrat will den Arbeitgeber zudem verpflichten, seine Angestellten vor Nachteilen aufgrund einer Meldung zu schützen.

Eine Kündigung wegen einer rechtmässigen Meldung gilt als missbräuchlich. Eine solche bleibt gültig, der Arbeitnehmer hat aber Anspruch auf sechs Monatslöhne. Der Bundesrat wollte den Anspruch für Whistleblower auf 12 Monate erhöhen, ist damit aber schon in der Vernehmlassung aufgelaufen. (sda)

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