Schweiz
Gesellschaft & Politik

Ab 2018 kommt in der Schweiz die elektronische Fussfessel

Jetzt kommt die elektronische Fussfessel für Strafen zwischen 20 Tagen und 12 Monaten

29.03.2016, 12:0929.03.2016, 12:34
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Eine Strafe mit elektronischer Fussfessel zu verbüssen, wird in knapp zwei Jahren landesweit möglich sein. Per 1. Januar 2018 hat der Bundesrat das revidierte Sanktionenrecht in Kraft gesetzt, das die gesetzliche Grundlage dafür liefert.

Elektronische Fussfesseln für Straftäter werden heute nur in einigen Kantonen verwendet. Neu können mit Electronic Monitoring Freiheitsstrafen von einer Dauer zwischen 20 Tagen und 12 Monaten ausserhalb eines Gefängnisses verbüsst werden, wie das Bundesamt für Justiz (BJ) am Dienstag mitteilte.

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Bild: KEYSTONE

Mit der Fussfessel in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden können Straftäter und -täterinnen auch am Ende langer Haftstrafen. Die Fussfessel kann in diesen Fällen für einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten als Alternative zum Arbeitsexternat respektive zum Arbeits- und Wohnexternat angeordnet werden.

Damit gemeint ist, dass Verurteilte ausserhalb der Haftanstalt arbeiten und nur noch die Freizeit hinter Gitter verbringen. Oder sie arbeiten und wohnen ausserhalb der Haftanstalt, müssen sich aber an Anordnungen der Vollzugsbehörde halten.

Rücksicht auf die Kantone 

Bekannt wurde die Fussfessel nicht zuletzt durch den Fall Marie: Der 39-jährige Mann, der 2013 die damals 19-Jährige entführte und tötete, verbüsste eine Reststrafe im Hausarrest mit Fussfessel. Er hatte 1998 seine damalige Ex-Freunden vergewaltigt und erschossen und war deswegen zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen per 1. Januar 2018 werde Rücksicht auf die Kantone genommen, hiess es beim BJ auf Anfrage. Mehrere Kantone hätten ein gemeinsames Projekt gestartet für die Einführung der Fussfessel, das Anfang 2018 bereit sei. Einige Stände müssten auch Gesetze und Zuständigkeiten anpassen.

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Das vom Parlament im Juni 2015 revidierte Sanktionenrecht bringt noch mehr Neuerungen. Die vor der Parlamentsdebatte vielfach kritisierte bedingte Geldstrafe wird nun zwar nicht abgeschafft, weil sich in den Räten keine Mehrheit dafür fand.

Geldstrafe behält den Vorrang

Geldstrafen behalten zudem den Vorrang vor Freiheitsstrafen. Doch statt wie heute bis zu 360 dürfen neu noch maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden. Das dürfte dazu führen, dass auch bei mittelschweren Delikten wieder vermehrt auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird.

Für Geldstrafen gilt in der Regel neu ein Tagessatz zwischen 30 und 3000 Franken. In Härtefällen kann jedoch ein Tagessatz von 10 Franken ausgesprochen werden. Diese Klausel machten den Weg frei für eine Einigung zwischen den beiden Parlamentskammern über die Mindesthöhe des Tagessatzes.

Um aber Täter von weiteren Delikten abzuhalten, können neu kurze Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten ausgesprochen werden, unbedingt oder bedingt. Heute können Justizbehörden nur unbedingte kurze Freiheitsstrafen anordnen und nur, wenn eine schlechte Bewährungsprognose vorliegt und es aussichtslos erscheint, eine Geldstrafe zu vollziehen.

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Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten Dauer können auch in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden. Gemeinnützige Arbeit ist aber laut BJ keine eigenständige Strafe mehr, sondern eine Form des Strafvollzuges. Damit wird gemeinnützige Arbeit nicht mehr von den Gerichten, sondern von den Strafvollzugsbehörden angeordnet.

Änderungen bei Vollzug für Jugendliche 

Eine weitere Neuerung im Jugendstrafgesetzbuch, die bereits am 1. Juli 2016 in Kraft tritt, betrifft junge Straftäterinnen und Straftäter. Die Altersgrenze für den Abschluss von Massnahmen für sie wird von heute 22 auf 25 Jahre angehoben.

Das soll es zum Beispiel ermöglichen, während einer Massnahme eine Berufsausbildung abzuschliessen. Die jungen Straftäter sollen generell mehr Zeit bekommen, sich im Massnahmenvollzug Grundlagen für ein geordnetes Leben anzueignen. Der Bundesrat hielt es laut BJ für nötig, diese Vorzüge rasch umzusetzen. (sda)

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