Sie klettern einen Vulkan hoch und rutschen hinunter, robben durch eine Hängebrücke, hüpfen auf dem Trampolin und noch vieles mehr: Rund 70'000 bis 80'000 Kinder vergnügen sich jedes Jahr im Beo-Funpark im freiburgischen Bösingen. Der Eintritt zum Indoor-Spielplatz, einer beliebten Schlechtwettervariante für Familien, bleibt einer bestimmten Kategorie von Gästen verwehrt: vollverschleierten Frauen.
Wer eine Burka oder einen Nikab trägt, hat im Vergnügungspark nichts zu suchen. Der Grund für das Verbot – nicht erlaubt ist übrigens auch das Tragen von Töffhelmen – sei nicht etwa Islamophobie, sagt Beo-Funpark-Geschäftsführer Robert Gasser. «Wir haben viele muslimische Kunden, auch Frauen mit Kopftüchern sind herzlich willkommen», sagt er. Vielmehr handle es sich um eine Sicherheitsmassnahme.
Die ganze Anlage ist videoüberwacht. Falls irgendjemand gegenüber Kindern übergriffig werde, wolle man die Täter identifizieren können. Mit Vollverschleierung sei das unmöglich. Das Verhüllungsverbot gilt seit rund drei Jahren und ist eine Reaktion auf eine Frau mit Burka, der der Beo-Funpark Eintritt gewährte. Er bemerkte dann aber, dass sich viele Gäste unwohl fühlten. Seither habe sich ein solcher Vorfall nicht wiederholt, sagt Gasser.
Der Beo-Funpark hat damit auf privater Ebene etwas eingeführt, über das derzeit Politiker streiten: ein Verhüllungsverbot. Der Ständerat hat die Initiative des Egerkinger Komitees um den Solothurner SVP-Nationalrat Walter Wobmann am Donnerstag klar abgelehnt, den Gegenvorschlag des Bundesrats hingegen hiess er deutlich gut. Die Landesregierung will auf Gesetzesstufe verankern, dass Personen im Umgang mit Behörden ihr Gesicht zeigen müssen, wenn dies zur Identifizierung nötig ist. Wer das trotz wiederholter Aufforderung nicht tut, wird gebüsst. In den Kantonen Tessin und St.Gallen hat das Volk bereits ein Verhüllungsverbot gutgeheissen.
Der Beo-Funpark ist nicht der einzige Privatakteur, der keine vollverschleierten Gäste akzeptiert. Das Hotel Bären in Brienz bittet seine Gäste seit Frühling 2016, das Gesicht «unverhüllt» zu zeigen. Die 80-jährige Monique Werro führt den Betrieb zusammen mit ihrer Tochter und betrachtet ein Verhüllungsverbot als frauenfreundliche Geste. Sie erzählt die Geschichte einer Frau aus Saudi-Arabien, die, begleitet von ihrem Ehemann in westlich-lockerer Kleidung, ihren Nikab, eine Vollverschleierung mit Sehschlitz, abgelegt und ihr bildhübsches Gesicht gezeigt habe. «Sie hat mich angestrahlt.»
Doch ist ein privates Verhüllungsverbot wie beim Beo-Funpark und im «Bären» überhaupt zulässig? Oder liegt eine Diskriminierung vor? Grundsätzlich, sagt Frédéric Krauskopf, Professor für Privatrecht an der Universität Bern, könne man Anbieter solcher Dienstleistungen nicht zwingen, mit jemandem einen Vertrag abzuschliessen, den man nicht als Gast haben wolle: «Meines Erachtens liegt kein Vertragszwang vor.»
Krauskopf verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Zwar dürfe man keine Kunden abweisen, wenn man öffentlich Güter und Dienstleistungen anbiete. Doch dieser Vertragszwang gelte nur für Güter und Dienstleistungen, die zum Normalbedarf gehörten – und auch in diesem Fall nur dann, wenn ein Kunde nicht auf vernünftige Alternativen ausweichen kann. Schliesslich könne es auch eine sachliche Rechtfertigung für ein Verhüllungsverbot geben. Krauskopf zweifelt denn auch, dass ein solches eine Diskriminierung darstellt.
Zudem tut es allen Kindern nur gut, sich in unserem Kulturkreis auf Augenhöhe und ohne äussere Vorbehalte begegnen zu lassen.
Vollverschleierung und Hakenkreuze werden nicht akzeptiert!
Kein Problem für uns und ein Vorteil für die, denen es egal ist😉