Die in eingetragener Partnerschaft lebenden Männer, die in den USA ein Kind von einer Leihmutter austragen liessen, werden nicht beide als Elternteil ins Schweizer Personenstandsregister eingetragen. Das Urteil am Bundesgericht fiel knapp aus.
Nur derjenige Mann, dessen Samen für die Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin verwendet wurde, wird auch rechtlich Vater. Damit wird die kalifornische Geburtsurkunde nur teilweise anerkannt. Darin sind beide Männer als Väter aufgeführt.
Um das Recht des unterdessen vierjährigen Knaben auf Kenntnis seiner Abstammung zu wahren, wird zusätzlich ins Personenstandsregister aufgenommen, wer die biologische Mutter ist und dass die Eizellenspenderin anonym ist.
Das Urteil viel mit einem Stimmenverhältnis von drei zu zwei Stimmen knapp aus. Die Mehrheit der Richter erachtete die Umgehung des Leihmutterverbots als Verstoss gegen den Ordre public der Schweiz.
Die beiden Männer leben in eingetragener Partnerschaft in der Schweiz und sind im Kanton St.Gallen heimatberechtigt. Seit seiner Geburt im April 2011 lebt der in den USA geborene Knabe bei dem Paar.
In der kalifornischen Geburtsurkunde sind sie beide als Eltern des Kindes aufgeführt. Es wurde mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Männer gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen.
Die Frau und deren Ehemann verzichteten vor einem kalifornischen Gericht auf ihre Rechte und Pflichten als Eltern.
Das Bundesamt für Justiz erhob gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht. Es beantragt, dass nur der Samenspender und damit der biologische Vater des Knaben einzutragen ist.
In der Schweiz sind Eizellenspenden und Leihmutterschaft verboten. Auch können homosexuelle Paare hierzulande nicht gemeinsam ein Kind adoptieren.
Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Revision des Adoptionsgesetzes im November vergangenen Jahres eine Lockerung der Bestimmungen zur Adoption vorgeschlagen. Paaren, die in einer festen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft leben, soll es ermöglicht werden, ihre Stiefkinder zu adoptieren.
Hinsichtlich der Leihmutterschaft sieht der Bundesrat keinen Grund, das Verbot zu lockern. Dies hat er in seiner Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss im November 2014 festgehalten.
Es gehe um den Schutz der Würde der Leihmutter und des Kindes sowie um das Kindeswohl. Diesen Schutz sieht der Bundesrat sowohl bei der bezahlten wie auch bei der unentgeltlichen Leihmutterschaft gefährdet. (aeg/sda)
Diskutabel ist somit noch die Frage, ob der eingetragene Partner das Kind adoptieren darf. Dies ist gem. PartG 28 nicht zulässig (das kann man gut oder schlecht finden). Das BGer. hat somit lediglich das Gesetz angewendet = Rechtstaat!!