Schweiz
Interview

Thomas Hansjakob zu IMSI-Catcher: «Fischen nicht im Trüben»

Der leitende Staatsanwalt St.Gallen, Thomas Hansjakob, an einer Medienkonferenz 2012. 
Der leitende Staatsanwalt St.Gallen, Thomas Hansjakob, an einer Medienkonferenz 2012. 
Bild: KEYSTONE
Interview

Thomas Hansjakob zur mobilen Handy-Überwachung: «Wir fischen nicht im Trüben. Wir überwachen dann, wenn ein Verdacht besteht»

Mit sogenannten IMSI-Catchern können Polizei und Strafverfolger Handy-Nutzer in einem bestimmten Gebiet identifizieren und überwachen. Im Gespräch wehrt sich der St.Galler Staatsanwalt Thomas Hansjakob gegen den Vorwurf, dass für den Gebrauch der Abhörgeräte keine gesetzliche Grundlage besteht.
30.11.2015, 12:3504.02.2016, 14:27
William Stern
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Welche richterlichen Voraussetzungen sind heute nötig, um IMSI-Catcher einzusetzen?
Thomas Hansjakob: Es kommt darauf an, worum es geht: Will man mit dem IMSI-Catcher lediglich herausfinden, welche Handynummer eine bestimmte Person verwendet, dann ist eine Bewilligung dazu nicht erforderlich. Das gleiche gilt, wenn eine vermisste Person gesucht werden soll.

Und ansonsten?
Will man dagegen den genauen Standort einer Person über längere Zeit bestimmen oder will man sogar die geführten Gespräche abhören, dann braucht es dazu die Anordnung der Staatsanwaltschaft und die Genehmigung eines Richters. In diesen Fällen funktioniert die Genehmigung für die Überwachung mittels IMSI-­Catcher genau gleich wie bei der telefonischen Überwachung. Ein Zwangsmassnahmegericht muss dem Einsatz unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen zustimmen.

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«Dass IMSI-­Catcher bei Demonstrationen zur Identifikation von Personen eingesetzt werden, kann ich mir schlecht vorstellen, nur schon aus technischen Gründen.»

Werden diese Bewilligungen eingeholt?
Normalerweise wird der IMSI-­Catcher im Strafverfahren nur eingesetzt, um die Handynummer eines Verdächtigen zu ermitteln, damit diese Nummer dann überwacht werden kann. Erst diese Überwachung wird dann vom Staatsanwalt angeordnet, und eine Genehmigung wird dann immer eingeholt.

Welches sind die häufigsten Einsatzgebiete von IMSI­-Catchern? Einerseits geht es um Rettungs-­ und Suchaktionen in Vermisstenfällen, losgelöst vom Strafverfahren. Dafür ist die Polizei allein zuständig. Anderseits geht es um Fälle im Bereich der Schwerstkriminalität: Also Delikte gegen Leib und Leben, Betäubungsmitteldelikte und schwere Vermögensdelikte.

«Wir fischen nicht im Trüben, in der Hoffnung auf einen guten Fang. Wir überwachen dann, wenn ein konkreter Tatverdacht besteht.»

Die Kantonspolizei Bern betont, dass der Einsatz von IMSI­-Catchern auch im Rahmen sicherheitspolizeilicher Massnahmen bei konkreten einzelnen Mobilgeräten erfolgen kann. Heisst das, dass die Überwachungsgeräte auch bei Demonstrationen eingesetzt werden könnten?
Gemeint sind damit wohl eher polizeiliche Suchaktionen. Dass IMSI­Catcher bei Demonstrationen zur Identifikation von Personen eingesetzt werden, kann ich mir schlecht vorstellen, nur schon aus technischen Gründen. Bei grösseren Menschenansammlungen kann eine einzelne Person kaum geortet werden. Eine Gesprächsüberwachung dagegen müsste sich immer gegen konkrete einzelne Personen richten, und dazu wäre eine vorherige richterliche Genehmigung erforderlich, was bei Demonstrationen nicht möglich ist.

Was sagen Sie zu den Vorwürfen, dass die Strafverfolgungsbehörden IMSI-Catcher zur flächendeckenden Rasterfahndung verwenden würden?
Das ist einfach nicht die Realität. Wir fischen nicht im Trüben, in der Hoffnung auf einen guten Fang. Wir überwachen dann, wenn ein konkreter Tatverdacht besteht.

Welche Kosten fallen bei einer Überwachung an?
Wenn wir tatsächlich Gespräche abhören, dann kostet das pro Anschluss knapp 2500 Franken. Hinzu kommt die Tatsache, dass die meisten Personen die wir abhören, fremdsprachig sind. Da müssen wir dann Übersetzer hinzuziehen. Die kosten natürlich auch. Sie sehen: Wir können es uns nicht leisten, einfach so auf gut Glück mal ein bisschen zu überwachen, und wir würden dafür auch keine Bewilligung kriegen.

Was passiert mit den Daten, die erhoben, aber nicht gebraucht werden?
Werden in ganz seltenen Fällen mit richterlicher Bewilligung Gespräche überwacht, dann sind die gesetzlichen Grundlagen die gleichen wie bei der Telefonüberwachung: Daten, die nicht gebraucht werden, werden nicht protokolliert, und die Zielperson muss im Nachhinein informiert werden, auch wenn keine verwertbaren Ergebnisse vorliegen.

Werden Personen, die von IMSI-­Catchern überwacht werden, im Nachhinein über die Überwachung informiert?
Selbstverständlich. Die nachträgliche Benachrichtigung ist eine gesetzliche Pflicht.

Wie ist das Rechtsgut der Privatsphäre unbeteiligter Passanten zu gewichten gegenüber dem Interesse der Polizei, einen Drogendealer zu identifizieren, der Handy und SIM­-Karte sowieso gleich wieder wechselt?
Wie gesagt: Die Gesprächsüberwachung einer bestimmten Person ist nur mit richterlicher Bewilligung möglich, und nur, wenn ein Tatverdacht gegen diese Person vorliegt. Unbeteiligte Dritte können nicht betroffen sein.

Bezirksgericht Zürich: Hier entscheidet das Zwangsmassnahmegericht, ob eine Überwachung durch IMSI-Catcher zulässig ist.
Bezirksgericht Zürich: Hier entscheidet das Zwangsmassnahmegericht, ob eine Überwachung durch IMSI-Catcher zulässig ist.
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Und wenn nur die Telefonnummer ermittelt werden soll?
In diesem Fall interessieren Dritte gerade nicht: Man hat ja die Zielperson im Auge und ermittelt ihre Nummer erst dann, wenn sie gerade telefoniert.

Also werden unbeteiligte Dritte nie betroffen sein?
Es mag einzelne Fälle geben, wo man mit diesem Verfahren eine falsche Nummer ermittelt. Das stellt sich rasch heraus, und die Daten werden vernichtet. Sie müssen sich das vorstellen wie bei einer Hausdurchsuchung: Es gibt Fälle, bei denen die Polizei irrtümlich an der falschen Tür klingelt. Für die Betroffenen ergeben sich daraus aber keine weiteren Konsequenzen, denn seine Wohnung wird dann natürlich nicht durchsucht.

Werden diese Personen, deren Handys fälschlich von einem IMSI­Catcher erfasst wurden, im Nachhinein darüber informiert?
Nein. Ihre Daten werden ja auch nicht weiter bearbeitet.

«Man muss sich das vorstellen wie bei einer Hausdurchsuchung: Es gibt Fälle, bei denen die Polizei irrtümlich an der falschen Tür klingelt. Für die Betroffenen ergeben sich daraus aber keine weiteren Konsequenzen.»

Bleiben wir beim Beispiel des Drogenhändlers. Fällt der Kiffer von nebenan, der in seinem Kollegenkreis ab und zu Gras vertickt, in den Anwendungsbereich des IMSI-­Catcher?
IMSI­-Catcher kommen im Drogenhandel dann zur Anwendung, wenn man die Handynummer ermitteln will, um sie dann zu überwachen. Das setzt den Verdacht auf einen qualifizierten Fall voraus. Wir reden dann zum Beispiel von einem Drogenhändler, der mutmasslich mehr als 100 Gramm Kokain verkauft.

Welche Daten werden abgesehen von der Telefonnummer erfasst?
Normalerweise wird mit dem IMSI-­Catcher nur ermittelt, welche Telefonnummer die Zielperson verwendet. Es werden keine Daten aufgezeichnet. Ausnahmsweise kann mit dem IMSI­-Catcher das Gespräch selbst überwacht werden, aber eben nur nach Anordnung der Staatsanwaltschaft und mit richterlicher Bewilligung. Dann kann das Gespräch aufgezeichnet werden, man hat aber nur in Ausnahmefällen auch die Telefonnummer des Gesprächspartners.

Was heisst das?
Man kann dann im Nachhinein noch eine rückwirkende Randdatenerhebung des überwachten Handys einholen und kriegt damit auch die Nummern der Gesprächspartner.

Was ist mit Zufallsfunden? Wenn beispielsweise die Ermittler während der Überwachung gegen einen Drogenhändler einem anderen, schwerwiegenden Delikt auf die Spur kommt? Dürfen diese Daten verwendet werden?
Ja, aber erst, wenn ein Zwangsmassnahmegericht im Nachhinein die Verwertung des Zufallsfundes gutgeheissen hat; das ist nur möglich, wenn für diesen Zufallsfund ebenfalls eine Überwachung möglich gewesen wäre; es muss sich also um eine schwere Straftat handeln. Dann dürfen die Daten genutzt werden.

So funktioniert der IMSI-Catcher

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Ist die Technik, auf die IMSI­-Catcher basieren, nicht eh schon veraltet, da Kriminelle über verschlüsselte Dienste wie WhatsApp, Threema, Skype und iMessage kommunizieren, die nicht abgehört werden können? 
Die Technik der IMSI-­Catcher ist genau gleich sinnvoll und sinnlos, wie die normale Telefonüberwachung. Und da der Grossteil der elektronischen Kommunikation auf dem Handy noch immer telefonisch stattfindet, gibt es gute Gründe dafür, IMSI­ Catcher einzusetzen.

Sie bestreiten also, dass es den Trend in Richtung verschlüsselte Kommunikationsdienste gibt?
Nein, ganz und gar nicht. Aber in der Praxis spielt die herkömmliche telefonische Überwachung nach wie vor eine zentrale Rolle. Und für die verschlüsselten Dienste kommt ja die sogenannte «GovWare» in Betracht.

Also Staatstrojaner...
Genau.

In den Medien ist von 750'000, respektive 700'000 Franken Kosten für IMSI-­Catcher die Rede.
Ich bin kein Experte, aber solche Kosten kann ich mir nicht vorstellen. Der IMSI­-Catcher ist technisch ein relativ einfaches Gerät.

Der Bundesrat hat nach Bekanntwerden der NSA­Massenüberwachung aus Gründen der Staatssicherheit verordnet, dass kritische IT-­Infrastruktur nur noch von Schweizer Firmen stammen soll. Kann er sagen, ob die Geräte aus der Schweiz kommen?
Der IMSI-­Catcher soll mit der Revision des Überwachungsgesetzes Büpf in der Strafprozessordnung ausdrücklich geregelt werden. Es gibt Überlegungen, dass sicherzustellen ist, dass GovWare und IMSI­Catcher nur das können, was sie dürfen, und dass die Beschaffung deshalb zentral erfolgen soll. Dass es Schweizer Produkte sein müssen, halte ich für zweitrangig.

Unter welchem Paragraphen des Büpf werden derzeit IMSI­-Catcher angewendet?
Heute bildet Art. 280 der Strafprozessordnung (StPO) über den Einsatz von technischen Überwachungsgeräten das gesetzliche Gerüst für den Einsatz von IMSI­-Catchern. Das wird sich mit der Revision des Büpf ändern: IMSI­-Catcher sollen in einem eigenen Artikel der StPO ausdrücklich geregelt werden.

«Es ist nicht so, dass wir in einen Überwachungsstaat laufen. Die Überwachungsmassnahmen basieren alle auf expliziten gesetzlichen Grundlagen. Ausserdem sind wir grundsätzlich zurückhaltend bei deren Anwendung.»

Stichwort Büpf: Wie beurteilen Sie die Tendenz der Strafverfolger, IMSI­-Catcher sowie Trojaner einzusetzen, obwohl die Gesetzesgrundlage mit dem neuen Büpf noch nicht besteht?
Nur weil IMSI­-Catcher nicht explizit in der Strafprozessordnung genannt werden, heisst es nicht, dass keine gesetzliche Grundlage dafür besteht. Aus meiner Sicht genügt Art. 280 StPO über den Einsatz technischer Überwachungsgeräte sehr wohl. Der Gesetzgeber hatte schlicht noch nicht an IMSI-­Catcher gedacht, als die konkreten Artikel formuliert wurden. Ich halte es aber für sehr sinnvoll, wenn nun auch diese Technologie im Gesetz ausdrücklich geregelt wird.

Das sagt die Kantonspolizei Zürich zum IMSI-Catcher
Das bei der Kantonspolizei Zürich eingesetzte System IMSI-Catcher ermöglicht die Eingrenzung des Standorts eines Mobiltelefons und das Auslesen der International Mobile Subscriber Identity (IMSI). Der von der Kantonspolizei Zürich eingesetzte IMSI-Catcher registriert keine weiteren Daten, insbesondere auch keine Telefonnummern und keinerlei Inhalte oder Verkehrsdaten der Mobilkommunikation. Daher wird bei einem Einsatz nicht – wie heute mancherorts fälschlicherweise kolportiert – «der Datenverkehr zahlreicher Handys abgegriffen», sondern lediglich gezielt ein einzelnes Gerät lokalisiert. Zudem ist es rechtlich nicht umstritten, ob ein IMSI-Catcher eingesetzt werden darf. Jeder Einsatz stützt sich auf das Gesetz: im Rahmen von Notsuchen auf Art. 3 BÜPF, zu kriminalpolizeilichen Zwecken auf Art. 269 StPO. Überdies ist jeder einzelne Einsatz vom Zwangsmassnahmengericht am Obergericht zu genehmigen. (Medienmitteilung vom 27. November 2015)

Zur Zulässigkeit von IMSI­-Catchern nach geltendem Recht gibt es aber unterschiedliche Meinungen ...
Wer ist denn da anderer Meinung?

Die Digitale Gesellschaft, die Piratenpartei, die Grünen ... Entschuldigung, aber das sind keine Fachleute für Strafprozessrecht. Für mich sind diejenigen massgeblich, die in Fachzeitschriften publizieren, und da gibt es niemanden, der eine andere Meinung hat.

Erfüllt das Büpf denn das Gebot des europäischen Menschenrechtsgerichtshof, wonach jedes Gesetz präzise bestimmen muss, wer überwacht werden darf, wie lange die Daten gespeichert werden sollen und wie sich der Betroffene gegen die Überwachung wehren kann?
Ja, natürlich. Wir haben im Gegensatz zur deutschen Praxis, die Anlass für den Entscheid war, explizite und strenge gesetzliche Regelungen für Überwachungen bei der Strafverfolgung und auch für die Erhebung von Vorratsdaten. Heikel sind in diesem Zusammenhang nicht Strafverfahren, die einen konkreten Tatverdacht voraussetzen, sondern eher nachrichtendienstliche Überwachungen, bei denen ein konkreter Verdacht nicht notwendig ist.

Wo steht die Schweiz hinsichtlich der Anwendung von Überwachungsmassnahmen von Strafverfolgungsbehörden im europäischen Vergleich?
Ein internationaler Vergleich ist in solchen Sachen immer schwierig. Schaut man sich die Zahlen der Schweiz und des europäischen Auslands an, so könnte man vermuten, dass die Schweiz mehr überwacht als andere Staaten. Allerdings werden bei uns die Zahlen auch anders erhoben: Wir zählen nicht die Personen, die überwacht werden, sondern jede einzelne Massnahme. Da kommt natürlich eine höhere Zahl zustande.

«In meiner praktischen Tätigkeit sind 99 Prozent aller Überwachungen erfolgreich. Bei einem Prozent stellen wir fest, dass wir die falsche Nummer erwischt haben. Dann stellen wir die Überwachung sofort ein.»

Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats, spricht sorgenvoll von einer Tendenz der Verschiebung von der Überwachung Einzelner hin zur Überwachung der Allgemeinheit. Stimmen Sie dieser Einschätzung zu?
Nein, es ist nicht so, dass wir in einen Überwachungsstaat laufen. Wie gesagt, die Überwachungsmassnahmen basieren alle auf expliziten gesetzlichen Grundlagen. Ausserdem sind wir grundsätzlich zurückhaltend bei der Anwendung von Überwachungsmassnahmen. Und wenn wir auf Überwachungsmassnahmen zurückgreifen, dann gibt uns das Resultat meistens Recht.

Können Sie Zahlen nennen?
In meiner praktischen Tätigkeit sind 99 Prozent aller Überwachungen erfolgreich. Bei einem Prozent stellen wir fest, dass wir die falsche Nummer erwischt haben. Dann stellen wir die Überwachung sofort ein. Die Ergebnisse werden vernichtet und die Betroffenen benachrichtigt.

Soll die Überwachung der Handy- und Internet-Nutzung ausgebaut werden?

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