Thomas Manhart (60) hat als Leiter des Zürcher Amts für Justizvollzug eine schwierige Aufgabe: Er ist für Mörder wie Thomas N. verantwortlich. Manhart füllt die Rolle nicht wie ein gewöhnlicher Chefbeamter aus. Lustvoll schaltet er sich in die politische Debatte ein.
Herr Manhart, das Urteil im Fall Rupperswil stösst auf breite Zustimmung. Können Sie das nachvollziehen?
Thomas Manhart: Ja. Es entspricht dem Wunsch, dass ein Täter wie Thomas N. nie mehr freikommen kann. Da ist die lebenslängliche Freiheitsstrafe sicher die richtige Strafe. Die zweite Sicherungslinie sollte die Verwahrung sein. Aus juristischer Sicht muss ich aber sagen: Die Kombination dieser Strafe und Massnahme ist sinnlos.
Weshalb?
In die Verwahrung kann ein Täter nur wechseln, wenn er aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe entlassen wird. Dies ist frühestens nach 15 Jahren theoretisch möglich, aber nur, wenn er nicht mehr als gefährlich eingestuft wird. Eine Verwahrung setzt aber immer eine fortbestehende hohe Gefährlichkeit voraus. Daher ist die Kombination ein logischer Unsinn.
Die Hürde für eine Entlassung aus einer Verwahrung ist aber höher als bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe: Bei einer Verwahrung entscheidet ein Gericht, bei einer Freiheitsstrafe entscheiden nur Justizvollzugsbeamte wie Sie, Herr Manhart.
Richtig, das ist der einzige Effekt, den die Kombination hat. Ich verstehe den Einwand, obwohl Vollzugsbeamte bei Entlassungen sogar eher noch zurückhaltender als Gerichte sind. Es wäre aber sinnvoll, diese Kompetenz generell an die Gerichte zu übertragen. Gesetzgeberisch müsste man das so lösen, dass immer ein Gericht über die Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe entscheidet, auch wenn es keine Kombination mit einer Verwahrung gibt. Der Gesetzgeber, das Parlament, hat seine Hausaufgabe in diesem Punkt nicht gemacht.
Das Bezirksgericht Lenzburg hatte also gar keine andere Wahl?
Ja, wegen der gesetzgeberischen Fehlleistung konnte das Gericht gar nicht anders entscheiden.
Das Bundesgericht hiess die Kombination in einem Glarner Fall gut.
Das Bundesgericht hat sich wie das Bezirksgericht Lenzburg im Rahmen des Machbaren gehalten; es muss das bestehende Gesetz anwenden. Ich spreche aber von der Notwendigkeit einer Gesetzesänderung. Die Gerichte erwecken bei der Bevölkerung ungewollt eine falsche Erwartung: Sie geht davon aus, dass jemand, der zu einer Verwahrung verurteilt wird, irgendwann auch tatsächlich verwahrt wird. Doch das wird zum Beispiel im Fall von Thomas N. nie eintreffen. Als Justizvollzugsamt setzen wir Aufträge um. Deshalb äussern wir den Wunsch, dass die Aufträge an uns klar formuliert werden und nicht widersprüchlich oder sogar unsinnig.
Das Hauptproblem liegt aber woanders: Aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist eine Entlassung theoretisch möglich. Bei Verbrechern wie Thomas N. versteht das niemand.
Auch hier sehen wir gesetzgeberischen Handlungsbedarf: Ein Gericht sollte bei besonders schweren Fällen – und nur bei solchen – die Möglichkeit haben, bereits im Urteil festzulegen, dass eine Entlassung erst nach 20, 30 oder 40 Jahren überprüft wird. Diese Forderung hat die Politik aufgenommen und wird sie hoffentlich im Rahmen der anstehenden neuerlichen Revision des Strafgesetzbuches diskutieren. Die Leute fordern zu Recht, dass derart schreckliche Taten mit ganz langen Strafen geahndet werden. Wenn die Politik der Bevölkerung diese Sicherheit geben kann, sollte sie dafür das logische Unding der lebenslänglichen Verwahrung aufheben.
Warum?
Das Bundesgericht hat in jedem einzelnen Fall, den es bisher zu beurteilen hatte, aufgezeigt, dass die lebenslängliche Verwahrung nicht umsetzbar ist. Wichtig ist nun aber, dass das Strafgesetz nicht wie in den letzten Jahren vorschnell und fehlerhaft geändert wird, sondern dass der Gesetzgeber Sorgfalt walten lässt und auch nicht einfach flächendeckend Verschärfungen durchdrückt, wo sie gar nicht nötig sind.
Viele Leute wollen aber, dass ein Vierfachmörder wie Thomas N. auch in 40 Jahren nicht freikommen könnte. Lebenslänglich soll lebenslänglich gelten.
Wenn dies schon im Gerichtsurteil definitiv so festgelegt würde, würden wir meiner Überzeugung nach eine rote Linie überschreiten. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ohne jede Chance auf eine Entlassung würde unserem Menschenbild und auch unserer Wertehaltung widersprechen. Es braucht sicher sehr harte Strafen für die schwersten Delikte. Aber unser Strafrecht sollte nicht allein auf Sühne, Vergeltung und Rache setzen und Versöhnung, Vergebung und Wiederintegration bis zum Tode ausschliessen. Ein Rechtsstaat sollte auch bei einem Schwerstverbrecher zumindest theoretisch von einer Entwicklungsmöglichkeit ausgehen.
Sie wollen auch jemandem wie Thomas N. eine Chance geben, irgendwann freizukommen?
Ich würde es anders formulieren: Grundsätzlich hat auch ein Schwersttäter wie Thomas N. ein Recht, dass ein Gericht irgendwann einmal – wenn auch erst nach Jahrzehnten – seine seit dem ursprünglichen Urteil allenfalls gemachte Entwicklung überprüft. Zum Beispiel in 30 Jahren oder bei Erreichen des 70. Altersjahres. Ich gehe nicht davon aus, dass sich in einem Fall wie demjenigen des Rupperswiler Mörders bis dann viel verändern wird. Aber es könnte theoretisch sein.
Thomas N. befindet sich in der Obhut Ihres Amts, im Gefängnis Pöschwies. Wie wird er von den Kollegen behandelt?
Es gibt keine besonderen Probleme – weder vor noch nach der Gerichtsverhandlung.