Bei der Bundeskriminalpolizei ging in diesem Frühjahr eine Meldung ein, dass gegen einen User aus dem Fricktal der Verdacht auf Verbreitung von Tierpornografie bestehe. Gestützt auf diese Meldung wurde beim Beschuldigten, einem Mittzwanziger aus dem Bezirk Laufenburg, eine Hausdurchsuchung vorgenommen und ein Handy sichergestellt.
Auf diesem konnten gemäss der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg 11561 Video- und Bild-Dateien gesichert werden – in drei von ihnen stellte die Staatsanwaltschaft einen strafrechtlich relevanten Inhalt fest.
In einem Handy-Video sei zu sehen, wie ein junger Mann den Geschlechtsverkehr mit einem Esel vollzieht, heisst es im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Dieses Video habe der Beschuldigte auf sein Facebook-Profil hochgeladen. Ein zweites Video zeige einen Jungen, der seinen Penis einem Huhn rektal einführt. Im dritten werde ein Mann auf offener Strasse von zwei Personen erschossen.
Wegen Besitz und Verbreitung verbotener Pornografie und wegen Besitz von Gewaltdarstellungen verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten per Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 120 Franken und einer Busse von 1500 Franken. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache – und so wurde der Fall nun gestern vor dem Bezirksgericht verhandelt.
Der Beschuldigte machte geltend, dass er die Handyvideos in einem Whatsapp-Gruppenchat erhalten habe. «Ich weiss nicht, wo man solche Sachen findet.» Zudem habe er nicht gewusst, dass die Videos automatisch in seinen Galerien gespeichert werden und dass solche Videos strafbar sind. Sein Verteidiger plädierte dann auch auf einen Freispruch, da sein Mandant die Videos nicht beschafft, sondern unaufgefordert zugeschickt erhalten habe. «Er tat nichts wissentlich und willentlich.»
Zudem handle es sich bei den Videos weder um eine Gewaltdarstellung noch um Pornografie im strafrechtlichen Sinn. «Die Hinrichtung wird von einer Bodycam eher beiläufig und in schlechter Qualität gefilmt», sagte er. Sie könnte ohne weiteres in einer TV-Dokumentation über Abrechnungen im südamerikanischen Drogenmilieu gezeigt werden und habe «einen gewissen dokumentarischen Hintergrund».
Bei den Sexvideos sei es zudem nicht das Ziel, sexuelle Erregung beim Betrachter zu wecken. Deshalb handle es sich auch nicht um Pornografie. Die Aufnahmen seien nicht auf die Genitalien konzentriert und teilweise mit kurdischer Tanzmusik unterlegt. «Sie wurden eindeutig zur Belustigung aufgenommen», so der Verteidiger. Es könne nicht einmal mit Sicherheit gesagt werden, ob die sexuellen Akte ausgeführt worden seien, oder ob es bloss den Anschein mache.
Gerichtspräsident Beat Ackle fällte gestern kein Urteil. Er wolle verschiedene Punkte – speziell die Verbreitung von Dateien in Gruppenchats und die Ausführungen des Verteidigers zu den Inhalten – «vertieft prüfen».