Beim Verdacht auf eine Scheinehe kann es vorkommen, dass Migrationsämter einen DNA-Tests fordern – das geschah auch in diesem Fall: Ein heute 32-jähriger Kosovare heiratete kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz im April 2008 eine Landsfrau, die dank einer Niederlassungsbewilligung im Aargau wohnte. Dadurch erhielt er selbst eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Nach fünf Jahren in der Schweiz konnte er eine unbeschränkt gültige Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) beantragen.
Genau dies tat der Kosovare. Doch nur einen Monat nach der Erteilung trennte sich das Paar. Im April 2014 folgte die Scheidung. Der Mann zügelte in den Kanton Zürich. Im August desselben Jahres ehelichte er eine andere Landsfrau. Sie wohnte im Kosovo und hatte ein vier Jahre altes Kind.
Diese Umstände mit den kurzen Abständen zwischen Heirat, Erteilung der Niederlassungsbewilligung und Scheidung blieben beim Zürcher Migrationsamt nicht unbemerkt. Sie gelten als Indiz für eine Scheinehe. Als weiteres Indiz kam nun hinzu, dass die zweite Frau aus demselben Ort stammt wie ihr Ehemann. Das Migrationsamt stufte die Wahrscheinlichkeit deshalb als sehr hoch ein, dass in diesem Fall eine Scheinehe vorliegt, sprich dass der Mann während der ersten Ehe eine Parallelbeziehung mit der zweiten Frau im Kosovo führte und er der Vater ihrer unehelichen Tochter ist. Das Verschweigen einer solchen Parallelbeziehung stellt einen Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung dar.
Um diese Umstände mit etwas Licht harter Fakten zu beleuchten, forderte das Zürcher Migrationsamt den Kosovaren auf, mittels DNA-Test zu beweisen, dass er nicht der biologische Vater des Mädchens ist. Zwar war er dazu bereit, seine Frau allerdings verweigerte die Zustimmung, den Test bei ihrer Tochter durchzuführen. Stattdessen wollte der Kosovare die Tochter seiner Frau adoptieren.
Für das Migrationsamt waren dies nun Indizien genug: Es widerrief die Niederlassungsbewilligung des Kosovaren. Es wies ihn aus der Schweiz weg und die Gesuche um Familiennachzug für seine Frau und deren Tochter ab.
Dagegen wehrte er sich: Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen Rekurs ebenso ab wie das Verwaltungsgericht die folgende Beschwerde. Weil der Kosovare dieses Urteil vor das Bundesgericht zog, musste dieses in letzter Instanz entscheiden. Doch auch die Richter in Lausanne haben vor kurzem auch diese Beschwerde abgewiesen.
Aufgrund der Indizien sei es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten, dass das Migrationsamt auf einen DNA-Test bestanden hat, hält das Bundesgericht fest. «Es entspricht nämlich einem bekannten Verhaltensmuster, zunächst durch Heirat eines Schweizers oder in der Schweiz niedergelassenen Ehegatten eine Niederlassungsbewilligung zu erwirken, sich unmittelbar danach scheiden zu lassen und anschliessend eine Landsfrau zu heiraten und ein Familiennachzugsgesuch für die neue Ehefrau und gemeinsame Kinder mit dieser zu stellen.»
Der Schluss von der Verweigerung des DNA-Tests auf das Bestehen einer im Bewilligungsverfahren zu Unrecht verschwiegenen Parallelbeziehung sei hier nicht nur vertretbar, sondern hier nahe. Die Vorinstanz habe zu Recht dargelegt, «dass die von der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe für eine Verweigerung des DNA-Tests fadenscheinig sind», halten die Bundesrichter fest. Die Mutter hatte Bedenken vorgebracht, ihre Vergangenheit würde aufgewühlt und es könnten sich registerrechtliche Folgen aus dem Ergebnis des DNA-Tests ergeben. Diese Bedenken seien unbegründet, so die Richter in Lausanne.
Der DNA-Test bei der nichtehelichen Tochter sei das bestmögliche Beweismittel zur Erhärtung respektive zur Entkräftung, ob eine Scheinehe vorliege und eine verschwiegene Parallelbeziehung vorgelegen habe. «Es war daher nicht nur pflichtwidrig, sondern erweist sich unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung auch als nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich einem DNA-Test widersetzt hat». (aargauerzeitung.ch)