Ihre Gestalt ist grau, die Debatten über sie hitzig und emotional: Basels Parkplätze. Nun wurden sie auch abseits der Stadtgrenze diskutiert. Bis vor Bundesgericht zog ein Liegenschaftsbesitzer seine Klage gegen das Basler Bau- und Verkehrsdepartement. Der Grund? Die Verwaltung hat im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung 2015 seinen privaten, zwanzig Meter langen Parkstreifen aufgehoben.
Die Geburtsstunde dieser exklusiven Parkfläche reicht in die 1950er-Jahre zurück. Damals gab der frühere Eigentümer einen zwei Meter breiten Landstreifen an die Allmend ab, um die Strasse vor seinem Haus verbreitern zu lassen.
Er selber hatte dies beantragt und den Ausbau bezahlt. Im Gegenzug durfte er für sich einen privaten Parkstreifen pinseln. Dafür gab es zwei Bedingungen: Der Liegenschaftsbesitzer musste für die Kosten selber aufkommen – und der private Parkplatz stand ihm nur solange zu, wie sich «die Verhältnisse nicht grundlegend» ändern würden. All das hat der damalige Regierungsrat 1958 festgehalten.
Nach dem Jahrtausendwechsel sieht die Basler Realität anders aus. Zumindest für die Regierung und Verwaltung. Sie kappt das Privileg: Mit der Parkraumbewirtschaftung gibt es auf der Allmend keine Sonderrechte mehr. Der Einwand des Eigentümers, dass neu die Quartierbewohner auf seinem Parkfeld ihre Autos abstellen können, die Bewohner seiner Liegenschaft aber andere Parkplätze suchen müssen, ist bereits vor dem Basler Appellationsgericht chancenlos gewesen.
Er «verkenne» geradezu den Grundsatz der Gleichheit. Auch ein Schreiben aus dem Jahr 1950, worin eine «prekäre Parkiersituation» geschildert wird, bringt dem Kläger nicht den gewünschten Durchbruch. Damit lasse sich nicht aufzeigen, dass die Verhältnisse unverändert geblieben seien, urteilt das Gericht – und verweist auf die Statistik der Fahrzeuge.
Die Bundesrichter folgen dem Entscheid: Indem der frühere Liegenschaftsbesitzer einen Landstreifen an die Allmend abgetreten hat, können keine Sonderrechte auf die Strassennutzung abgeleitet werden. Es besteht weder eine Eigentumsgarantie noch ein «wohlerworbenes Recht».
Auch der Einwand, dass die fraglichen Parkplätze bislang nie der Allgemeinheit zur Verfügung gestanden haben, hilft dem Kläger nicht. Das Bundesgericht erteilt dem Gratis-Parkierer eine Absage. Und brummt ihm die Gerichtskosten auf. (bzbasel.ch)