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Aargauer Prostituierten-Mörder bleibt im Gefängnis

Bundesgericht-Entscheid

Aargauer Prostituierten-Mörder bleibt im Gefängnis

30.07.2014, 12:25
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Die fürsorgerische Unterbringung des heute 24-jährigen Mannes, der 2008 als Minderjähriger eine Prostituierte vergewaltigt und anschliessend umgebracht hatte, wird fortgesetzt. Das Bundesgericht hat abermals eine Beschwerde des Verurteilten abgewiesen.

Auch wenn der Mann seine vierjährige Haftstrafe verbüsst hat, bleibt er hinter Gittern. Gemäss Urteil des Bundesgerichts geht nach wie vor eine grosse Gefahr für Leib und Leben Dritter von ihm aus, so dass er nicht entlassen werden kann. Im Gefängnis wird er dreimal wöchentlich therapiert. Dies hat das Bundesgericht in einem früher gefällten Entscheid in diesem Fall entschieden.

Trotz intensiver Suche nach einer anderen Einrichtung für die Unterbringung und Behandlung des Verurteilten wurde kein geeigneter Platz gefunden. Angefragt wurden ein Dutzend Anstalten, Therapiezentren und Kliniken. Es besteht keine Möglichkeit, eine Institution zur Übernahme des Mannes zu verpflichten.

Weil im Gefängnis eine intensive Behandlung durchgeführt wird und der junge Mann nach wie vor gefährlich ist, erachtet das Bundesgericht die Unterbringung nun als angebracht.

Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung

Es ist bereits das dritte Mal, dass das Bundesgericht in diesem Fall entschieden hat. Der Verurteilte war nach seiner Haftverbüssung nicht entlassen worden - gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung des Zivilgesetzbuches und nicht des Strafgesetzbuches. Diese sieht vor, dass Personen mit einer psychischen Störung in eine geeignete Einrichtung zur Behandlung eingewiesen werden können. Dagegen wehrte sich der Mann bis vor Bundesgericht.

Im März 2013 beantragte er die Entlassung, das angerufene Gericht verlängerte die so genannte fürsorgerische Unterbringung jedoch bis zur nächsten periodischen Überprüfung im Dezember 2013. Auch diesen Entscheid zog der Gefangene bis vor Bundesgericht.

Die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung ist im Januar und April wiederum verlängert worden. Die letzte ist Gegenstand des aktuellen Bundesgerichtsentscheides. (5A_500/2014 vom 08.07.2014) (aeg/sda)

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