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Für den Aarauer Stadion-Gegner wird es jetzt teuer

150'000 Franken, wenn er verliert

Für den Aarauer Stadion-Gegner wird es jetzt teuer

Nächste Woche läuft die Beschwerdefrist ab. Gibt der Stadion-Gegner auf, muss er bereits einen fünfstelligen Betrag bezahlen. Rund 150'000 Franken wird es kosten, falls er später vor Verwaltungsgericht verliert.
20.02.2015, 10:4525.02.2015, 13:33
Sabine Kuster / Aargauer Zeitung
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Ein Artikel von
Aargauer Zeitung
So soll das neue Stadion in Aarau aussehen.
So soll das neue Stadion in Aarau aussehen.

Ein Beschwerdeverfahren wie jenes gegen das Aarauer Stadion-Projekt muss man sich erst mal leisten können: 

36 Millionen Franken waren für den Stadion-Bau ursprünglich budgetiert, inzwischen dürften die Kosten deutlich gestiegen sein. Das ganze Baugesuch umfasste aber 145 Millionen Franken, alle dazugehörigen Bauten inklusive. Dieser Betrag ist massgebend für das, was der Beschwerdeführer an Anwaltskosten bezahlen muss, falls er am Ende verliert. 

Der sogenannte Streitwert beträgt 10 Prozent der Baukosten. In diesem Fall liegt er also bei 14,5 Millionen Franken. Das kantonale Dekret über die Entschädigung der Anwälte besagt, dass bei Streitwerten über fünf Millionen Franken die Entschädigung bei Beschwerdeverfahren zwischen 20'000 und 100'000 Franken liegt. Innerhalb dieses Rahmens wird der mutmassliche Aufwand des Anwaltes «nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falls» bemessen. 

Im Falle des Stadion-Verfahrens müssen zwei Parteien entschädigt werden, wenn der Beschwerdeführer unterliegt: Die Stadt und Bauherrin HRS. 

Hinzu kommen normalerweise die Verfahrenskosten: Der Rahmen für die Staatsgebühr beträgt bei Beschwerdeverfahren 26 bis 3910 Franken. Inklusive Kanzleigebühr und Auslagen wie Porti dürften am Ende maximal 4500 Franken Kosten zusammenkommen. Es gibt Hinweise, dass der Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege beansprucht. In diesem Fall würden die Verfahrenskosten der Staatskasse belastet. 

Vor Verwaltungsgericht teuer 

Teurer wird es, wenn sich auch noch das Verwaltungsgericht mit dem Fall befassen muss. Dort liegen die Verfahrenskosten zwischen 26 und 10'420 Franken. Wenn die meisten benötigten Dokumente schon vorhanden sind und der Aufwand dadurch geringer ist, werden die Verfahrenskosten allerdings reduziert. 

Sicher bezahlen müsste der Beschwerdeführer erneut die Anwaltskosten der Gegenpartei, falls er vor Verwaltungsgericht unterliegt. Die Parteientschädigung von 20'000 bis 100'000 Franken würde sich verdoppeln. 

Insgesamt dürfte sich mit dem Verfahren des Regierungsrates und jenem vor Verwaltungsgericht eine Endsumme von rund 150'000 Franken Anwalts-Kosten auf der Seite der Stadt und der Bauherrin ansammeln. 

Nachdem keine Verhandlung den Beschwerdeführer zum Einlenken gebracht hat, hoffen die Stadt Aarau, Bauherrin HRS und die Fussballfans, dass die hohen drohenden Kosten den Beschwerdeführer davon abhalten, das Verfahren ans Verwaltungsgericht weiterzuziehen und so den Baustart weiter zu verzögern. Der Beschwerdeführer ist nicht als vermögend bekannt. Dass er finanzielle Unterstützung erhält, hat er bisher dementiert. 

Hohes Risiko für private Kläger 

Generell gilt: Sind die Bauherren wie in diesem Fall grosse Unternehmen, können sie Verfahrenskosten einfacher stemmen. Private Beschwerdeführer müssen sich hingegen genau überlegen, ob sie das finanzielle Risiko auf sich nehmen wollen. 

Jetzt auf

Sind die hohen Anwalts- und Verfahrenskosten oft ein Grund, dass man dieses Bürgerrecht gar nicht erst in Anspruch nimmt? Marcel Bolz, Leiter des Rechtsdienstes des Regierungsrates, sagt dazu: «Ich gehe davon aus, dass jede Partei vor Erhebung einer Beschwerde das Risiko abwägt. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit des Unterliegens von Bedeutung, genau so wie das finanzielle Risiko und die auf dem Spiel stehenden Interessen. Hohe Verfahrens- und Anwaltskosten können folglich eine Hürde bei der Erhebung einer Beschwerde darstellen.» 

Am 23. Februar läuft die Beschwerdefrist ab. Danach muss der Posteingang abgewartet werden, bis klar ist, ob der Stadion-Gegner den Beschluss des Regierungsrates ans Verwaltungsgericht weiterzieht. 

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